Arbeitsrecht

Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs

Aktenzeichen  AN 1 K 15.01560

Datum:
6.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 92 Abs. 1, Abs. 2
VersAusGlG § 33, § 34
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
GG GG Art. 20 Abs. 3

 

Leitsatz

Nach Art. 92 Abs.1 Satz 1 iVm Abs. 2 BayBeamtVG sind die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem Folgemonat der Rechtskraft der familienrechtlichen Beschlüsse um den festgesetzten Ausgleichsbetrag zu mindern und der Kürzungsbetrag entsprechend den Erhöhungen der Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2014 und 1. März 2015 anzupassen. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Gericht: VG Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 15.01560
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 6.12.2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1334
Hauptpunkte:
Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
Anrechnung von Unterhaltsleistungen auf die Kürzung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
gegen

– Beklagte –
wegen Kürzung der Versorgungsbezüge
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,
durch … und durch … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Dezember 2016 am 6. Dezember 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der am … geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten und erhält von dieser Versorgungsbezüge.
Mit Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 19. Juli 2014 wurde die Ehe des Klägers geschieden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 19. Dezember 2014 …, rechtskräftig seit 24. Februar 2015, wurden zulasten des Klägers Versorgungsanwartschaften in Höhe von 340,39 EUR monatlich, bezogen auf den 31. Oktober 2013 (Ende der Ehezeit) begründet. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts … vom 19. Dezember 2014 …, ebenfalls rechtskräftig seit 24. Februar 2015, wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge in Höhe von 200 EUR pro Monat wegen nachehelicher Unterhaltszahlung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 7. April 2015 setzte das Personalamt der Beklagten den Kürzungsbetrag ab 1. März 2015 – infolge der Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. März 2015 um 2,95% – auf monatlich 350,43 EUR abzüglich 200 EUR Anpassung wegen Unterhaltszahlung mithin auf monatlich 150,43 EUR fest.
Mit Schreiben vom 20. April 2015 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er anführte, dass die Beklagte den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19. Dezember 2014 … nicht vollumfänglich umsetze und eine andere Berechnungsgrundlage heranziehe.
Mit Widerspruchsbescheid des Personalamts vom 10. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der Entscheidung des Familiengerichts … vom 19. Dezember 2014, rechtskräftig seit 24. Februar 2015, seien Versorgungsanwartschaften von 340,39 EUR pro Monat, bezogen auf den 31. Oktober 2013, zulasten des Klägers begründet worden. Die Versorgungsbezüge des Klägers seien deshalb gemäß Art. 92 Abs.1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BayBeamtVG ab 1. März 2015, dem Folgemonat der Rechtskraft, um den festgesetzten Ausgleichsbetrag, erhöht um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zu mindern. Durch die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2014 und 1. März 2015 sei der Kürzungsbetrag entsprechend anzupassen gewesen:
Erhöhung zum 1. Januar 2014 um 2,95% auf 350,43 EUR.
Erhöhung zum 1. März 2015 (rückwirkend) um 2,10% auf 357,79 EUR.
Die Kürzung des Ruhegehalts sei aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts … vom 19. Dezember 2014, rechtskräftig seit 24. Februar 2015, gemäß § 33 VersAusglG in Höhe der Unterhaltszahlungen von 200 EUR auszusetzen. Damit ergebe sich ab 1. März 2015 ein Kürzungsbetrag in Höhe von 157,79 EUR. Die Versorgungsbezüge des Klägers seien damit um diesen Betrag zu vermindern. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe dem Widerspruch des Klägers der Erfolg versagt bleiben müssen.
Mit einem am 14. September 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben gleichen Datums erhob der Kläger Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung dahingehend gestellten Antrag
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2015 zu verpflichten, im Vollzug des Art. 92 BayBeamtVG die mit Beschlüssen des Amtsgerichts … vom 19. Dezember 2014 festgesetzten Versorgungsanwartschaften in Höhe von 340,49 EUR monatlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Kürzung der Versorgungsausgleichs in Höhe von 200,00 EUR pro Monat in der Höhe unverändert zu lassen und nicht gemäß Art. 92 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG in der Folgezeit zu erhöhen.
Die Klage wurde nicht begründet.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 10. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
Die Beklagte hat zu Recht die mit Beschlüssen des Amtsgerichts … vom 19. Dezember 2015 zulasten des Klägers festgesetzten Versorgungsanwartschaften in Höhe von 340,39 EUR, bezogen auf den 31.Oktober 2013 (Ende der Ehezeit), entsprechend der in der Folgezeit kraft Gesetzes erfolgten Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers erhöht.
Rechtsgrundlage für diese Erhöhung ist Art. 92 Abs.1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BayBeamtVG.
Nach diesen für sie bindenden Rechtsvorschriften (vgl. Art. 20 Abs.3 GG) hat die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers rechtsfehlerfrei ab 1. März 2015, dem Folgemonat der Rechtskraft der familienrechtlichen Beschlüsse des Amtsgerichts … vom 19. Dezember 2014, um den festgesetzten Ausgleichsbetrag von 340,39 EUR gemindert und den Kürzungsbetrag entsprechend den Erhöhungen der Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2014 und 1. März 2015 auf 350,43 EUR bzw. 357,79 EUR (bzw. mittlerweile auf 366,02 EUR) angepasst.
Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht die Kürzung des Ruhegehalts aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts … vom 19. Dezember 2014 …, rechtskräftig seit 24. Februar 2015, gemäß § 33 VersAusglG in Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen des Kläger an seine frühere Ehefrau von 200 EUR ausgesetzt, womit sich ab 1. März 2015 ein Kürzungsbetrag in Höhe von 157,79 EUR, und nunmehr aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Erhöhung der Versorgungsbezüge des Klägers von 166,02 EUR ergibt.
Davon abgesehen entscheidet gemäß § 34 Abs. 1 VersAusglG das Familiengericht über die vom Kläger letztlich begehrte Anpassung und Änderung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts.
Im Übrigen folgt die Kammer, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, der Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei Gesichtspunkte dargetan, die zu einer entgegenstehenden rechtlichen Bewertung seines Falles führen könnten.
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 417,60 EUR (357,79 EUR – 340,39 EUR) x 24 festgesetzt
(§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Teilstatus).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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