Aktenzeichen AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899, AN 6 K 15.01239
BayKiBiG Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20
Leitsatz
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII durch die Beklagte berechtigt ist, von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Von den Kosten der gerichtskostenfreien Verfahren trägt die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die durch Beschluss vom 30. Juni 2016 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig, haben in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
A. Mit den im Verfahren AN 6 K 14.01778 und AN 6 K 15.01239 jeweils unter Ziffer 2) gestellten Feststellungsanträgen begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass sie zur Anhebung ihres Einkommens neben dem Bezug einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII durch die Beklagte berechtigt ist, von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerbevollmächtigte klargestellt, dass sich die gestellten Anträge nicht auf bestimmte, den hiesigen Gerichtsverfahren zugrundeliegende Betreuungsverhältnisse aus der Vergangenheit beziehen, sondern dass die Feststellung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über Zuzahlungen abstrakt für sämtliche künftig von der Klägerin betreute Tagespflegekinder begehrt wird. Mithin sind die gestellten Anträge als ein Feststellungsantrag auszulegen, mit welchem abstrakt die Feststellung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über Zuzahlungen zwischen den Sorgeberechtigten künftig betreuter Tagespflegekinder und der Klägerin neben dem Bezug laufender Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII durch die Klägerin begehrt wird.
Dieser Feststellungsantrag hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.
I. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1. Der Feststellungsantrag ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei sind auch einzelne sich aus einem umfassenden Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen als Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 43 Rn.12). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen der Beklagten und der Klägerin besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, welches sich aus der Beziehung der Klägerin als Tagespflegeperson zu der Beklagten als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe aus § 23 SGB VIII ergibt. Dass sich der Feststellungsantrag auf die Feststellung der Zulässigkeit von Zuzahlungsvereinbarungen zwischen Personensorgeberechtigten künftig betreuter Kinder und der Klägerin in Betreuungsverträgen bezieht, welche erst in der Zukunft geschlossen werden, steht der Zulässigkeit des gestellten Antrags nicht entgegen. Denn auch zukünftige Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, sofern der zukünftige Eintritt des Sachverhalts, der ein Rechtsverhältnis begründen wird, gewiss oder sehr wahrscheinlich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 43 Rn.18). Da die Klägerin dauerhaft in … als Tagesmutter praktiziert und somit im Bereich der Kindertagespflege in laufenden Beziehungen zu der Beklagten steht, ist ein Zustandekommen von Tagespflegevereinbarungen zwischen der Klägerin, der Beklagten und Personensorgeberechtigten künftig betreuter Kinder auch in der Zukunft zu erwarten. Die Beklagte macht die Gewährung laufender Geldleistungen nach § 23 SGB VIII an die Klägerin vom Zustandekommen dieser dreiseitigen Tagespflegevereinbarung abhängig, in welcher ausdrücklich bestimmt ist, dass die Tagespflegeperson nicht berechtigt ist, neben den Zahlungen des Jugendamtes zusätzliche finanzielle Leistungen anzunehmen oder zu verlangen. Somit sind bereits jetzt der Sachverhalt sowie die rechtlichen Grundlagen und damit das festzustellende Rechtsverhältnis hinreichend bestimmbar und überschaubar und mithin konkretisiert.
2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Denn die gerichtliche Klärung der Rechtslage beseitigt die Ungewissheit über die Pflicht der Beklagten, der Klägerin unabhängig von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Personensorgeberechtigten betreuter Tagespflegekinder über private Zuzahlungen laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII zu gewähren. Ohne gerichtliche Klärung muss die Klägerin befürchten, Geldleistungen nach § 23 SGB VIII nicht zu erhalten, wenn sie die Tagespflegevereinbarung mit der Beklagten nicht unterzeichnet; im Falle einer Unterzeichnung der Tagespflegevereinbarung dagegen würde sie sich stets vertraglich dazu verpflichten, keine privaten Zuzahlungen zu verlangen. Es ist daher konsequent, den Feststellungsantrag gerichtet auf künftige Betreuungsverhältnisse zu stellen, da einem Feststellungsantrag bezogen auf den Klageverfahren zugrundeliegende, vergangene Betreuungsverhältnisse das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, da sich die Klägerin insoweit jeweils durch die geschlossenen Tagespflegevereinbarungen gebunden hat.
3. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage würde die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin unzumutbar erschweren, da es der Klägerin nicht zuzumuten ist, eine Zahlungseinstellung durch die Beklagte abzuwarten. Im Übrigen würde es im Falle der Gewährung bloß nachträglichen Rechtsschutzes im Wege der Verpflichtungsklage stets nur zu einer Entscheidung im Einzelfall kommen, während der streitgegenständliche Feststellungsantrag zu einer umfassenden Klärung der grundsätzlichen Streitfrage der Zulässigkeit eines Zuzahlungsverbotes im Bereich der öffentlichen Kindertagespflege führt und sich somit eine Vielzahl potentieller Einzelprozesse vermeiden lässt.
II. Der Feststellungsantrag ist begründet, da die Beklagte die Zahlung laufender Geldleistungen an die Klägerin gemäß § 23 SGB VIII nicht davon abhängig machen darf, dass die Klägerin auf die Erhebung privater Zuzahlungen verzichtet. Die Klägerin ist vielmehr berechtigt, zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII durch die Beklagte von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 – M 18 K 14.3472; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 – 7 K 956/10 – juris Rn.62; VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 – 12 S 352/12 – juris Rn.46).
1. Die Tätigkeit der Klägerin ist als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen, da die Klägerin als Kindertagespflegeperson eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausübt, welche wesensgemäß auch geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen und zu erhalten (ebenso VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 – W 3 K 14.648 – juris Rn.108; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 – 12 A 591/14 – juris Rn.65). Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar verbunden mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfG, B.v. 30.3.1993 – 1 BvR 1045/89 – ZIP 1993, 838-844; BVerfG, U.v. 1.7.1980 – 1 BvR 349/75, 1 BvR 378/76 – BVerfGE 54, 251-271 – juris Rn.42). Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII ist an die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren. Dieser gesetzliche Anspruch steht der Klägerin als Kindertagespflegeperson zu. Soweit die Beklagte die Gewährung dieser laufenden Geldleistung davon abhängig macht, dass die Klägerin keine private Zuzahlungen von den Personensorgeberechtigten betreuter Kinder fordert, greift sie mangels Rechtsgrundlage ungerechtfertigt in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nämlich nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen.
2. Vorliegend fehlt es jedoch an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, um der Klägerin die Vereinbarung privater Zuzahlungen zu verbieten.
a) Die Regelungen zur öffentlich geförderten Kindertagespflege im SGB VIII enthalten kein ausdrückliches Verbot für private Zuzahlungen durch die Personensorgeberechtigten betreuter Kinder an Kindertagespflegepersonen, da Gegenstand der Regelungen des SGB VIII nicht das Leistungsverhältnis zwischen Kindertagespflegeperson und Personensorgeberechtigten ist. Weder §§ 23, 24 SGB VIII normieren ein Zuzahlungsverbot, noch existiert in Bayern aufgrund des Landesrechtsvorbehaltes nach § 26 SGB VIII erlassenes Landesrecht, welches den Kindertagespflegepersonen die Vereinbarung privater Zuzahlungen mit den Personensorgeberechtigten untersagt.
b) Weiter lässt sich auch im Wege systematischer und teleologischer Auslegung kein derartiges Zuzahlungsverbot ableiten. Nach der gesetzlichen Systematik der geförderten Kindertagespflege sind private Zuzahlungen der Personensorgeberechtigten zwar nicht vorgesehen. Während die leistungsgerechte Vergütung der Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, soll sich die Kostenbeteiligung der Eltern allein nach §§ 90 ff. SGB VIII richten. Ein gesetzliches Verbot privater Zuzahlungen, welches einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Kindertagespflegepersonen zu rechtfertigen vermag, lässt sich aus dieser Gesetzessystematik aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes jedoch nicht ableiten. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, welche in Freiheitsrechte des Bürgers eingreifen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 – 12 A 591/14 – juris Rn. 76 – 81; VG München, U.v. 24.2.2016 – M 18 K 14.3472).
c) Auch der von der Beklagten angeführte, durch elterliche Zuzahlungen bedingte Verlust eines Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß Art. 20 BayKiBiG kann kein Verbot der Zahlung eines zusätzlichen Betreuungsentgelts durch die Sorgeberechtigten betreuter Kinder rechtfertigen. Ob der Begriff der Elternbeteiligung im Sinne von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG weiter zu fassen ist als im Sinne des SGB VIII und somit zur Elternbeteiligung nicht nur Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII, sondern auch private Zuzahlungen zu rechnen sind und damit die nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG förderungsunschädliche Grenze zulässiger Elternbeteiligung durch private Zuzahlungen möglicherweise überschritten wird, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls auch ein finanzielles Interesse der Beklagten am Erhalt einer staatlichen Förderung nach Art. 20 BayKiBiG aufgrund obiger Erwägungen keinen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin rechtfertigen kann.
d) Weiter sprechen auch die Gesetzesmotive gegen ein Verbot privater Zuzahlungen. Da nach der Begründung zum Entwurf des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) die Kindertagespflege nur mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden soll (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14), wäre es widersprüchlich, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Kindertagespflegepersonen bis zur Erreichung seiner gesellschafts- und marktpolitischen Zielvorstellung untersagen wollen, die Lücke zu einem „auskömmlichen Einkommen“ durch die Vereinbarung privater Zuzahlungen seitens der Personensorgeberechtigten zu schließen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. – juris Rn. 94 – 96).
e) Zuletzt sei angemerkt, dass der gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII bestehende Rechtsanspruch eines Kindes ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege durch die Träger öffentlicher Jugendhilfe nur erfüllt wird, wenn auch den Eltern ein Kindertagespflegeplatz angeboten werden kann, die nicht bereit oder in der Lage sind, neben eventuellen Kostenbeiträgen nach §§ 90 ff. SGB VIII zusätzlich ein privates Betreuungsgeld an die Kindertagespflegeperson zu zahlen (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.10.2012 – 12 A 1443/12 – juris Rn.32; DIJuF-Rechtsgutachten v. 15.12.2008 – J 5.320 MH – JAmt 2009, 21 – 24 (23)). Derartige zuzahlungsfreie Betreuungsplätze in Kindertagespflege können nur durch Zahlungen laufender Geldleistungen in einer entsprechenden Höhe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet werden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 – 12 A 591/14 – juris Rn.89). Denn nur eine Kindertagespflegeperson, welche sich durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund § 23 SGB VIII ausreichend vergütet sieht, wird von den Eltern keine Zuzahlungen für die Förderung ihres Kindes verlangen. Könnten Kindertagespflegepersonen jedoch nicht im Rahmen ihrer Privatautonomie selbst festlegen, welcher Betrag für sie leistungsgerecht ist, hätten sie keinerlei Verhandlungsmacht bei der einseitig durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 23 SGB VIII erfolgenden Festlegung der angemessenen Höhe für die laufenden Geldleistungen (DIJuF-Rechtsgutachten v. 12.3.2013 – J 5.320 Bm – JAmt 2013, 388 – 390 (389)). Ein Mangel an zuzahlungsfreien Plätzen in ausreichender Anzahl wurde von der Beklagten im Übrigen jedoch nicht vorgetragen.
B. Der im Verfahren AN 6 K 14.01778 gestellte allgemeine Leistungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die Klägerin unter Anrechnung bereits durch die Beklagte erbrachter laufender Geldleistungen keinen Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung für die Betreuung der Kinder … …, … und … … und … … für die jeweils streitgegenständlichen Betreuungszeiträume gegen die Beklagte hat.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der gestellte allgemeine Leistungsantrag ist statthaft. Da die laufenden Geldleistungen an die Klägerin hinsichtlich der Betreuung der Kinder … …, … und … … und … … ausschließlich durch die mit der Beklagten und den jeweils Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder geschlossenen Tagespflegeverträge vom 11. Oktober 2013, 6. Mai 2014 und 11. Oktober 2013 geregelt wurden, kann die Klägerin mit der streitgegenständlichen Klage die begehrte Zahlung zusätzlicher Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung – über bereits durch die Beklagte aufgrund der Tagespflegeverträge geleisteten Zahlungen hinaus – durch eine allgemeine Leistungsklage geltend machen. Der vorliegende Leistungsantrag konnte auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt werden, da § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei allgemeinen Leistungsklagen, welchen ein behördlicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zugrunde liegt, entsprechend anwendbar ist (Kopp/Schenke, VwGO,*18. Aufl. 2012, Vorb. § 40 Rn.8a, § 113 Rn.2). § 23 Abs. 2a SGB VIII ermächtigt die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Festlegung der laufenden Geldleistung, wobei diese die Begriffe der „angemessenen Sachaufwandskosten“ und einer „leistungsgerechten Anerkennung der Förderungsleistung“ auszufüllen haben. Das Ausfüllen dieser Begriffe bedeutet dabei nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet einen Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Ausweislich der Gesetzesmotive zum KiFöG soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe dabei ausdrücklich ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden (BT-Drs. 16/9299 S.14). Bei einer derartigen Verknüpfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit einem Beurteilungsspielraum gilt § 114 Satz 1 VwGO entsprechend. Dies hat zur Folge, dass das Gericht – wie bei Ermessensentscheidungen – seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Anderenfalls ist die Behörde zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.10.2012 – 12 A 1443/12 – juris Rn.14; B.v. 15.10.2012 – 12 A 1445/12 – juris Rn. 14). Im Falle der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage konnte die Klägerin beantragen die Beklagte in analoger Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Zahlung einer von dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmenden Geldleistung zu verurteilen (ebenso VG Würzburg, U.v. 15.1.2015 – W 3 K 14.589 – juris Rn.36).
Eine Verpflichtungsklage dagegen ist nicht statthaft, da Leistungsbescheide hinsichtlich der laufenden Geldleistung an die Klägerin im Rahmen der hier streitgegenständlichen Betreuungsverhältnisse zu keinem Zeitpunkt ergangen sind. Dass die Klägerin jeweils einen von der Beklagten gegenüber den Personensorgeberechtigten erlassenen Bescheid zur Bewilligung von Kindertagespflege in Kopie zur Kenntnis erhalten hat, kann die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage nicht begründen, da die Klägerin weder Bekanntgabe- noch Inhaltsadressatin dieser Bescheide ist. Im Übrigen regeln diese Bescheide nach ihrem Tenor allein die Förderung der jeweiligen Kinder in Kindertagespflege und nicht den Anspruch der Klägerin aus § 23 Abs. 1 SGB VIII. Nachdem sich die Beklagte durch den Abschluss der Tagespflegeverträge dazu entschieden hatte, die laufenden Geldleistungen an die Klägerin vertraglich zu vereinbaren, hat sie sich auf die Vertragsebene begeben mit der Folge, dass die Handlungsform Verwaltungsakt fortan unzulässig ist. Folgerichtig wurden daher keine Leistungsbescheide gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin erlassen.
2. Die Klägerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie als Kindertagespflegeperson Inhaberin des Anspruchs auf laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ist (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 23 Rn. 27).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung laufender Geldleistungen hat, die höher sind als die bereits aufgrund der streitgegenständlichen Tagespflegeverträge gewährten Geldleistungen.
1. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr.1), einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr.2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Nr.4). Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung – vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Bestimmung, welche in Bayern nicht existiert – von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AGSG sollen die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII einschließlich der Kosten der Erziehung in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden. Zuständige Behörde für die Festsetzung der Pauschalbeträge für Tagespflege sind nach Art. 42 Abs. 3 AGSG die Jugendämter. Vorliegend beruht die Festsetzung dieser Pauschalbeträge auf den Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 22. April 2009 und 7. März 2013, mit welchen ein stündliches Entgelt für qualifizierte Tagespflege in Höhe von 4,00 EUR unter Anwendung eines Wochenmultiplikators von 4,3 festgesetzt wurde. Die hierzu beschlossene Tabelle weist gestaffelt nach Buchungszeiten ein Basispflegegeld, einen 20% Qualifizierungszuschlag und die Summe des monatlichen Entgelts für qualifizierte Tagespflege aus. Diese Tabelle ist auch jeweils unter Ziffer 3 Bestandteil der von der Beklagten verwendeten, mit der Klägerin und den Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder geschlossenen Tagespflegeverträge geworden.
2. Streitgegenständlich sind vorliegend allein die Höhe des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr.1 SGB VIII) und die Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr.2 SGB VIII).
Unter Berücksichtigung des in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. B) I. 1.) vermag die Kammer keine rechtlichen Fehler bei der Festlegung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zu erkennen, da die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung auch ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat.
a) Voraussetzung für eine den Vorgaben des § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung ist, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden. Ohne eine solche Differenzierung ließe sich nämlich nicht konkret feststellen, ob die Erstattung der der Kindertagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIIII angemessen ist oder der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson, der nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und daher auch der Höhe nach leistungsgerecht sein muss, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht (OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2012 – 4 KN 319/09 – juris Rn.57; VG München, U.v. 24.2.2016 – M 18 K 14.3472; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII Januar 2014, § 23 Rn.29). Die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Tagespflegeverträge enthaltene Tabelle zur Regelung des Tagespflegegeldes differenziert nur zwischen einem Basispflegegeld und einem 20%-igen Qualifizierungszuschlag. Eine gesonderte Ausweisung der Positionen für den Sachaufwand und für den Anerkennungsbetrag erfolgt dagegen nicht. Dass die Beklagte zwischen diesen Positionen differenzierte, war der Klägerin jedoch bereits aus den ihr übersandten Kopien der an die Personensorgeberechtigten ergangenen Bewilligungsbescheide ersichtlich, welche in ihrer Begründung die an die Tagespflegeperson zu leistende monatliche Pflegegeldpauschale bezifferten und dabei jeweils gesondert die enthaltene Betriebskostenpauschale auswiesen. Außerdem differenziert die Beklagte jedenfalls im zur Beurteilung der Erfolgsaussichten dieser Klage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 113 Rn.217) in ihrer nunmehr verwendeten Tabelle zwischen Sachaufwandsbeträgen und Beträgen für Betreuungsleistungen. Die in den Tagespflegeverträgen bisher verwendete Tabelle wurde vom Jugendhilfeausschuss mit Beschluss vom 20. November 2014 hinsichtlich ihrer Vergütungsstruktur an die gesetzlichen Vorgaben ab 1. Januar 2015 angepasst und weist nunmehr gesondert den Anteil der Sachkosten aus. Somit begründet die vormals fehlende Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung keinen durchgreifenden rechtlichen Fehler bei der Festlegung der laufenden Geldleistung durch die Beklagte.
b) Die Festlegung der gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, wird den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII gerecht.
aa) Bei der Position des Sachaufwandes handelt es sich um einen Aufwendungsersatz bezüglich der Verpflegungskosten, Verbrauchskosten für Wasser, Strom, Heizung, Müll-, Abwasser- und Rundfunkgebühren, Ausgaben für Sanitär- und Hygieneartikel, für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterial, Freizeitgestaltung sowie Kosten der eigenständigen Weiterbildung (Rixen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16). Dieser kann pauschal bemessen werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind nur tatsächlich entstandene Kosten zu erstatten, wobei diese Kosten angemessen sein müssen. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und verlangt in materiell-rechtlicher Hinsicht, dass die Aufwendungen realitätsangemessen erhoben werden, so dass eine Typisierung nicht zu unvertretbaren Verzerrungen des Realitätsbezugs führt (a.a.O., § 23 Rn. 24). Unter Berücksichtigung der derzeit üblichen Kosten für die einzelnen vom Sachaufwand umfassten Positionen darf sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des Sachaufwandsbetrages auch an den Zahlen anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren.
bb) Die Beklagte gewährt Tagespflegepersonen zur Erstattung des Sachaufwands einen Pauschalbetrag in Höhe von 1,50 EUR je geleisteter Betreuungsstunde und Kind (193,50 EUR / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 6 Std. = 1,50 EUR). Im Einzelnen sind laut Vortrag der Beklagten hiervon der Höhe nach gesondert ausgewiesene Kosten für Essen, Freizeit, Kultur, Hygiene und Körperpflege, Wohnen und Strom sowie Möbel und Haushalt in einer Gesamthöhe von 1,39 EUR je Kind und Betreuungsstunde umfasst, welche die Beklagte auf 1,50 EUR/h aufgerundet hat. Die Beklagte orientierte sich hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Sachaufwandspauschale an den Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetages für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG, welche für die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand in Anlehnung an die Regelbedarfsermittlung in der Grundsicherung einen Wert von 1,50 EUR pro Stunde zugrunde legen (vgl. Bayerischer Landkreis- und Städtetag, Az. V 431-20/ks S.1; Az. VIII-431-1/as S.1).
cc) Rechtliche Fehler bei der Festlegung des Sachaufwandbetrages sind dabei nicht ersichtlich.
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Festsetzung einer Pauschale als solche; ebenso hat sie im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass ihr in tatsächlicher Hinsicht höhere Aufwendungen entstehen als die pauschal von der Beklagten erstatteten Sachaufwandskosten.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Sachaufwandsbetrages an den Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetages und damit wiederum am Regelbedarf der Grundsicherung orientiert hat. Unter Ausübung ihres Beurteilungsspielraums, welchen Betrag die Beklagte zur Erstattung des Sachaufwands für angemessen erachtet, ist eine Orientierung an sachgerechten Maßstäben wie der Regelbedarfsermittlung der Grundsicherung zulässig. Die genaue Aufgliederung der mit der Sachaufwandspauschale erfassten Positionen und deren Bezifferung der Höhe nach zeigt, dass die Beklagte bei der Festlegung des Sachaufwandsbetrages von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht hat und keine starre Übernahme der Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetages stattgefunden hat. Soweit sich an einzelnen Positionen des Regelbedarfs der Grundsicherung orientiert wurde, ist auch dies zweckmäßig, da die für die Betreuung von Kindertagespflegekindern entstehenden Sachaufwendungen aus Lebensführungskosten für diese Kinder resultieren.
Die Klägerin macht geltend, dass der Pauschalbetrag der Beklagten ihr entstehende Ausgaben für administrative und organisatorische Tätigkeiten unberücksichtigt lässt und daher unangemessen sei. Ausgaben für Fachliteratur und Fortbildungen, Büromaterial, Spielzeug, Rücklagen, Renovierungen und saisonale Feiern sowie Elternabende seien nicht erfasst. Dem ist entgegenzuhalten, dass Ausgaben für Spielzeug zum Posten „Freizeit“ bzw. „Möbel/Haushalt“, Renovierungskosten zum Posten „Wohnen“ und saisonale Feiern zum Posten „Essen“ sowie „Freizeit/Kultur“ der Beklagten zu rechnen sind. Dass die Beklagte im Rahmen der pauschalen Festsetzung der Sachaufwandskosten einzelne Positionen wie Kosten für Fortbildungen, Büromaterial, Rücklagen und Elternabende nicht gesondert ausweist, ist dem Charakter der zulässigen Pauschalierung geschuldet und hinzunehmen. Eine noch feinere Untergliederung der vom Sachaufwandsbetrag erfassten Positionen würde die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Grenzen einer sinnvollen Pauschalierung und Typisierung sprengen. Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass die von der Beklagten ermittelten Sachaufwandskosten von 1,39 EUR je Betreuungsstunde und Kind auf einen Betrag von 1,50 EUR aufgerundet wurden. Es gehört zum Beurteilungsspielraum der Beklagten, welchen Betrag sie für angemessen erachtet.
Außerdem erscheint eine Erhöhung des Sachaufwandsbetrages um die auf Ausfallzeiten fallende Sachaufwandsleistungen der Beklagten zweckmäßig, da die Klägerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit weder einen Urlaubsanspruch noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, sondern derartige Ausfallzeiten zum unternehmerischen Risiko der Klägerin gehören. Berücksichtigt man, dass die Beklagte gemäß Ziffer 4 der verwendeten Tagespflegeverträge das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson in Ausfallzeiten bis zu maximal sechs Wochen im Jahr weiterbezahlt, zahlt die Beklagte statt der 1,50 EUR/h bei tatsächlichem Ausfall der Kindertagespflegeperson für einen Zeitraum von jährlich 6 Wochen einen Sachaufwandsbetrag von 1,67 EUR/h ((2.322 EUR + 270 EUR) / 12 Monate / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 6 Std. = 1,67 EUR).
Dass die Beklagte zur Ermittlung der Monatspauschale einen Multiplikator von 4,3 Wochen statt 4,33 – wie von der Klägerin gefordert – anwendet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Wochenmultiplikator zutreffend errechnet wurde (52 Wochen im Jahr / 12 Monate = 4,33333) und sodann eine Festlegung auf einen Betrag gerundet auf eine Stelle nach dem Komma erfolgte, wird kein unsachgerechter und damit zweckfremder Multiplikator verwendet. Die Entscheidung über die Rundungsgenauigkeit unterliegt vielmehr dem Beurteilungsspielraum der Beklagten. Wenn man den Wochenmultiplikator ausgehend von 365 Tagen pro Jahr errechnet, ergibt sich nach zulässiger Rundung auf eine Stelle nach dem Komma ebenso ein Multiplikator von 4,3 (365 Tage pro Jahr / 12 Monate / 7 Tage pro Woche = 4,34523810).
Dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung zum Entwurf des KiFöG für zu erstattende Sachaufwandskosten bereits im Jahr 2008 pro Betreuungsplatz einen Satz von 300,00 EUR pro Monat ansetzte (BT-Drs. 16/9299 S. 22), führt ebenso wenig dazu, dass der von der Beklagten geleistete niedrigere Sachaufwandsbetrag unangemessen erscheint. Bei 40 wöchentlichen Betreuungsstunden errechnet sich ein vom Gesetzgeber in Ansatz gebrachter Stundensatz von 1,74 EUR (3.600 EUR / 12 Monate / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 8 Std. = 1,74 EUR). Will man die von der Beklagten geleistete Sachaufwandspauschale mit der vom Gesetzgeber kalkulierten Größe vergleichen, muss aus Gründen der Vergleichbarkeit der vom Gesetzgeber kalkulierte Betrag – auch wenn der Gesetzgeber vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezahlte Ausfälle der Tagespflegeperson nicht explizit vorsieht – ebenfalls um bezahlte Ausfallzeiten erhöht werden. Unter Berücksichtigung bezahlter Ausfallzeiten bis zu 6 Wochen jährlich ergibt sich dann ein Sachaufwandsbetrag in Höhe von 1,95 EUR/h ((3.600 EUR + 418,60 EUR) / 12 Monate / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 8 Std. = 1,95 EUR). Die von der Beklagten geleistete Sachaufwandspauschale i.H.v. 1,67 EUR/h liegt somit 0,28 EUR unter dem vom Gesetzgeber kalkulierten Betrag. Diese Differenz relativiert sich jedoch dadurch, dass die Klägerin aufgrund ihrer Pflegerlaubnis gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern befugt ist. Die Sachaufwandskosten bei einer Betreuung von mehreren Kindern steigen nicht proportional zur Anzahl der Kinder, sondern sind für das einzelne Kind bei Betreuung mehrerer Kinder aufgrund von Synergieeffekten regelmäßig niedriger als bei der Betreuung nur eines Kindes. Indem die Beklagte jedoch auf eine degressive Ausgestaltung der Sachaufwandspauschale bei der Betreuung mehrerer Kinder verzichtete, regelte die Beklagte die Sachaufwandspauschale zugunsten von Tagesmüttern, welche mehrere Kinder betreuen (so auch VG Würzburg, U.v. 15.1.2015 – W 3 K 14.589 – juris Rn.69). Unter Beachtung dieser beiden Aspekte erscheint auch der 0,28 EUR unter dem vom Gesetzgeber kalkulierten stündlichen Sachaufwand liegende Sachaufwandsbetrag der Beklagten noch angemessen.
Weiter besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Dynamisierung der Sachaufwandspauschale. Weder der VGH Baden-Württemberg noch das OVG Nordrhein-Westfalen haben in ihren Urteilen vom 15. November 2013 (12 S 352/12 – juris Rn.40 ff.) und vom 22. August 2014 (12 A 591/14 – juris Rn.144 ff.) eine Anpassungspflicht der Sachaufwandspauschale an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für erforderlich gehalten. Ebenso sieht die erkennende Kammer die von ihr zu beachtende Grenze der Gestaltungsfreiheit der Beklagten infolge eines Anstiegs der realen Kosten laut Index nicht erreicht. In der Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg und des OVG Nordrhein-Westfalen Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Da sich der Verbraucherpreisindex nach den Urteilen des VGH Baden-Württemberg und des OVG Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 im Vergleich zum Vorjahr in den Jahren 2014 und 2015 nur geringfügig veränderte (0,9% bzw. 0,3%, vgl. http://www.inflation-deutschland.de/index.html), sieht die Kammer auch in der Folgezeit keine Verpflichtung der Beklagten zur Dynamisierung der Sachaufwandspauschale, um deren Angemessenheit sicherzustellen.
c) Der von der Beklagten festgesetzte Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
aa) Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson ist gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten, wobei nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Bereits die Terminologie „Anerkennung“ signalisiert, dass es sich um keine Vergütung im engeren Sinne und somit um kein „Entgelt“ handelt (VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 – W 3 K 14.648 – juris Rn.73; OVG Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 – 12 S 352/12 – juris Rn.42). Ein Anerkennungsbetrag ist allenfalls ein finanzieller Anreiz oder ein „Dankeschön“ für ein bestimmtes Tun oder für die Übernahme einer Aufgabe, die nicht nach Entgeltgrundsätzen entlohnt werden kann. Es ist in jedem Fall rechtlich etwas völlig anderes als eine Vergütung (VG Aachen, U.v. 13.3.2012 – 2 K 1629/10 – juris Rn.107). Kompliziert werden die Regelungen dadurch, dass der Anerkennungsbetrag nach dem Wortlaut des Gesetzes leistungsgerecht auszugestalten ist. Der Gesetzgeber verwendet mit dem Begriff der Leistungsgerechtigkeit nämlich eine Komponente, welche typisch für eine Entgeltregelung ist. Dem Konflikt in der verwendeten Terminologie versuchte der Gesetzgeber auszuweichen, indem er eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit im Bereich der Kindertagespflege nicht sofort, sondern mittelfristig anstrebt, ohne dabei einen bestimmten Zeitrahmen zu benennen (BT-Drs. 16/9299 S. 14). Dennoch soll die Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend erhalten bleiben (BT-Drs. 16/9299 S.15). Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass der Anerkennungsbetrag kein Entgelt, sondern einen Betrag darstellt, der zur Wertschätzung der Tätigkeit der Tagespflegeperson gewährt wird und gleichzeitig leistungsgerecht auszugestalten ist.
bb) Im Hinblick auf die streitgegenständliche Betreuung der Kinder … …, … und … … und … … gewährt die Beklagte der Klägerin laut Ziffer 3 der geschlossenen Tagespflegeverträge vom 11. Oktober 2013, 6. Mai 2013 bzw. 11. Oktober 2013 bei einer jeweiligen täglichen Buchungszeit von 6 Stunden laufende monatliche Geldleistungen in Höhe von 516,00 EUR pro Kind, wovon 193,50 EUR als Sachaufwandspauschale und 86,00 EUR als Qualifizierungszuschlag geleistet wurden. Hieraus errechnet sich unter Einbeziehung des Qualifizierungszuschlages ein Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,50 EUR je geleisteter Betreuungsstunde und Kind, ((516,00 EUR – 193,50 EUR)/ 4,3 monatlicher Wochenmultiplikator / 5 Tage / 6 Stunden = 2,50 EUR). Berücksichtigt man, dass die Beklagte gemäß Ziffer 4 der verwendeten Tagespflegeverträge das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson in Ausfallzeiten bis zu maximal sechs Wochen im Jahr – was einem jährlichen Anerkennungsbetrag in Höhe von 450 EUR ((322,50 EUR / 4,3) * 6 Wochen) entspricht – weiterbezahlt, zahlt die Beklagte monatlich statt 322,50 EUR einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 360 EUR (322,50 EUR + (450 EUR / 12 Monate)) und somit statt der 2,50 EUR/h bei tatsächlichem Ausfall der Kindertagespflegeperson für einen Zeitraum von jährlich 6 Wochen einen Anerkennungsbetrag von 2,79 EUR/h. Eine Erhöhung des Anerkennungsbetrages um die auf Ausfallzeiten fallende Beträge erscheint zweckmäßig, da die Klägerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit weder einen Urlaubsanspruch noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, sondern derartige Ausfallzeiten zum unternehmerischen Risiko der Klägerin gehören. Die teilweise Übernahme des Ausfallrisikos der Tagespflegeperson durch die Beklagte ist daher entsprechend obiger Berechnung zu berücksichtigen.
cc) Der von der Beklagten geleistete Qualifizierungszuschlag ist entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten Bestandteil des Anerkennungsbetrages. Primär stellt der Qualifizierungszuschlag zwar eine Voraussetzung für den staatlichen Förderanspruch der Beklagten gemäß Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG dar. Hiernach setzt der Anspruch auf staatliche Förderung voraus, dass die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags erhält. Wie § 18 Satz 3 AV-BayKiBiG und der Begründung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 20. November 2014 zu entnehmen ist, richtet sich der von der Beklagten gewährte Qualifizierungszuschlag nach der Qualifikation der Tagespflegeperson. Die Beklagte differenziert hierzu zwischen dem Umfang der durch die Tagespflegeperson absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen und gewährt Tagespflegepersonen mit weniger als 100 Stunden die Basisförderung bzw. den Grundbetrag, mit 100 bis 159 Stunden Qualifizierung einen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 10% der Basisförderung und ab 160 Stunden Qualifizierung einen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% der Basisförderung. Da sich die Höhe des Qualifizierungszuschlags nach dem Umfang geleisteter Qualifizierungsmaßnahmen richtet und die Förderleistung von Tagespflegepersonen auch nach ihrer Qualifikation zu beurteilen ist, handelt es sich mithin um einen Teil des Anerkennungsbetrages i.S.v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Denn ob ein Anerkennungsbetrag leistungsgerecht i.S.v. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ausgestaltet ist, beurteilt sich gerade nach der Qualifizierung der Tagespflegeperson. Hierfür spricht auch, dass sich nach der Gesetzesbegründung zum KiFöG die angesetzte Kalkulationsgröße von 4.458 EUR auf das gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen der Tagespflegeperson aus deren Tätigkeit als Kindertagespflegeperson bezieht. (BT-Drs. 16/9299 S. 22). Da auch der Qualifizierungszuschlag zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson aus ihrer Tätigkeit in der Kindertagespflege zu rechnen ist, erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des von der Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen (VG Würzburg, U.v. 15.1.2015 – W 3 K 14.589 – juris Rn.74; U.v. 2.7.2015 – W 3 K 14.648 – juris Rn.76). Auch der Wortlaut des Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, welcher von zusätzlichen Leistungen spricht, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG verlangt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen zur staatlichen Förderung erbringt. Hiermit ist nur geregelt, dass die Beklagte sich nicht darauf beschränken darf, allein die staatlich erhaltene Förderung als laufende Geldleistungen an die Tagesmütter und -väter auszukehren. Es wird dagegen keine Aussage darüber getroffen, ob der Qualifizierungszuschlag Bestandteil des Anerkennungsbetrages ist.
dd) Die Höhe des Anerkennungsbetrages ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zieht man die in der Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes angegebenen Kalkulationsgrößen als Orientierungsmaßstab heran (so auch VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 – W 3 K 14.648 – juris Rn.76; OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2012 – 4 KN 319/09 – juris Rn.70; VG Aachen, U.v. 13.3.2012 – 2 K 1629/10 – juris Rn.96, 98), so liegt der von der Beklagten gewährte Anerkennungsbetrag deutlich über dem vom Gesetzgeber kalkulierten Anerkennungsbetrag. Dabei stellen die Beträge, welche im Gesetzgebungsverfahren als Vorstellung des Gesetzgebers genannt worden sind, freilich nur Anhaltspunkte dar. Letztlich obliegt es dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag festzusetzen. Der Gesetzgeber kalkulierte in der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Kinderförderungsgesetzes mit durchschnittlichen Bruttoplatzkosten von 9.450 EUR pro Jahr, von dem ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.392 EUR als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht wird, der der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt wird. Weitere 3.600 EUR stellen zu erstattende Sachaufwandskosten dar. Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen verbleibt mithin ein jährlicher Betrag pro Betreuungsplatz in Höhe von 4.458 EUR (BT-Drs. 16/9299 S.22). Hieraus errechnet sich ein stündlicher Anerkennungsbetrag von 2,16 EUR (4.458 EUR / 12 Monate / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 8 Std. = 2,16 EUR). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bezahlten Ausfallzeiten gemäß Ziffer 4 der Tagespflegeverträge ergibt sich ein monatlicher Anerkennungsbetrag in Höhe von 414,70 EUR statt 371,50 EUR ((4.458 EUR / 12 Monate) + ((6 * 86,395 EUR) / 12 Monate)). Dies entspricht einem Anerkennungsbetrag von 2,41 EUR/h (414,70 EUR / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 8 Std. = 2,41 EUR). Der von der Beklagten geleistete Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,79 EUR/h liegt in nicht geringem Umfang über der vom Gesetzgeber kalkulierten Größe.
Der Bayerische Landkreis- und Städtetag empfiehlt für Kinder unter drei Jahren einen Grundbetrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 310,00 EUR, wozu ein Qualifizierungszuschlag von 20% in Höhe von 62,00 EUR kommt. Hieraus errechnet sich bei einem monatlichen Anerkennungsbetrag von 372,00 EUR ein stündlicher Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,16 EUR (372 EUR / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 8 Std. = 2,16 EUR). Unter Berücksichtigung bezahlter Ausfallzeiten von jährlich 6 Wochen erhöht sich der vorgeschlagene Wert auf einen Anerkennungsbetrag von 2,41 EUR/h ((4464 EUR + 519,07 EUR) / 12 Monate / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 8 Std. = 2,41 EUR). Auch diesen Wert übersteigt der von der Beklagten geleistete Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,79 EUR/h.
Auch die Anknüpfung der Beklagten an die vorläufige Höhe des Basiswertes der staatlichen Förderung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG begründet keine rechtsfehlerhafte Festlegung des Anerkennungsbetrages. Dass die Beklagte in Ziffer 3 der Tagespflegeverträge zunächst ein sogenanntes Basispflegegeld festlegt, zu welchem zusätzlich ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% gezahlt wird, begegnet im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben aus § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des VG München (U.v. 24.2.2016 – M 18 K 14.3472) schließt nach Ansicht der Kammer die Anknüpfung an den Basiswert der staatlichen Förderung – wie sie auch die Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetages zugrunde legen (vgl. Bayerischer Landkreis- und Städtetag, Az. VIII-431-1/as S. 1) – eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages nicht aus. Auch wenn sich die Beklagte mit dieser Anknüpfung im Ansatz an dem orientiert, was sie selbst an staatlicher Förderung erlangen kann, wird eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages schließlich über weitere Kriterien sichergestellt. Indem sich die Höhe des Anerkennungsbetrages sowohl nach dem zeitlichen Umfang der geleisteten Betreuungsstunden richtet als auch nach der Qualifikation der Tagespflegeperson, wird der Betrag zur Anerkennung letztlich durchaus nach leistungsorientierten Kriterien im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2, Satz 3 SGB VIII bemessen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen und Erziehern (im Folgenden: Erzieher). Mangels wesentlich gleicher Sachverhalte liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin als Tagespflegeperson mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern vor (so auch VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 – 7 K 956/10 – juris Rn.63; VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 – W 3 K 14.648 – juris Rn.78 – 80; U.v. 15.1.2015 – W 3 K 14.589 – juris Rn.78; VG München, U.v. 24.2.2016 – M 18 K 14.3472). Während Erzieher eine angestellte Tätigkeit ausüben, ist die Klägerin als Tagespflegeperson selbständig und kann ihre Tätigkeit insoweit inhaltlich wie auch zeitlich weitgehend selbst gestalten. Dass die Beklagte das Ausfallrisiko durch Fortzahlung der laufenden Geldleistungen trotz Krankheit oder Urlaub für einen Zeitraum von jährlich bis zu 6 Wochen übernimmt, begründet keine Scheinselbständigkeit der Klägerin, sondern dient der Verwaltungsvereinfachung für die Beklagte. Hieraus leitet sich kein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung mit angestellten Erziehern ab. Dies ergibt sich gerade auch aus weiteren bestehenden Unterschieden wie den verschiedenen Anforderungen an die Berufsausbildung der Vergleichsgruppen. Auch wenn Tagespflegepersonen über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen müssen, haben sie keine Berufsausbildung als Erzieher aufzuweisen. Letztlich unterscheiden sich auch die Leistungsanforderungen und Aufgaben wesentlich. Während selbständige Tagespflegepersonen in der Regel nur bis zu fünf Kindern betreuen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), sind die zu betreuenden Gruppen in Kindertagesstätten regelmäßig deutlich größer. Aufgrund dieser Unterschiede ist ein Vergleich des Lohngefüges angestellter Erzieher mit den erzielbaren Geldleistungen von Tagespflegepersonen nicht angezeigt.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII) bis zu 5 Kinder gleichzeitig betreuen darf (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Bei der Betreuung von 5 Kindern gleichzeitig erzielt die Klägerin eine stündliche Geldleistung zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung in Höhe von 13,95 EUR. Da die finanzielle Vergütung der Kindertagespflege auch nach dem aus der Begründung des Kinderförderungsgesetzes erkennbaren Willen des Gesetzgebers erst ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichern soll (BT-Drs. 16/9299 S.14), ist es angebracht, bei der Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit des von der Beklagten gezahlten Anerkennungsbetrages eine Betreuung von 5 Kindern zugrunde zu legen. Dass die Klägerin die ihr mit der Pflegeerlaubnis bewilligte Betreuung von maximal 5 Kindern tatsächlich nicht erbringt, unterfällt ihrem die Selbständigkeit kennzeichnenden unternehmerischen Risiko.
Auch der Vergleich mit von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Geldleistungen gebietet keine höhere Festsetzung des Anerkennungsbetrages. Soweit die Klägerin im Gerichtsverfahren vorträgt, dass z.B.in Baden-Württemberg laut Rundschreiben der dortigen Kommunalverbände vom 5. April 2012 laufende Geldleistungen in Höhe von 5,50 EUR/h empfohlen werden, ist anzumerken, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen örtliche Gegebenheiten, unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und dem den einzelnen Jugendhilfeträgern zustehenden Gestaltungsspielraum hieraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der laufenden Geldleistung überschritten hätte und der Anerkennungsbetrag nicht leistungsgerecht wäre (VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 – W 3 K 14.648 – juris Rn.85).
C. Die in den Verfahren AN 6 K 15.00899 und AN 6 K 15.01239 gestellten Verpflichtungsanträge haben in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, da die Klägerin unter Anrechnung bereits durch die Beklagte erbrachter laufender Geldleistungen keinen Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung für die Betreuung der Kinder … … und … … hat.
I. Die Klagen sind zulässig.
1. Da die Beklagte die laufenden Geldleistungen für die Betreuung der Kinder … … und … … gegenüber der Klägerin durch Bescheide vom 1. Juni 2015, 9. Juli 2015 und 23. Juli 2015 festsetzte, sind hinsichtlich der von der Klägerin begehrten zusätzlichen Geldleistungen Verpflichtungsanträge gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Aufgrund des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes wurden diese als Anträge auf Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
2. Die Klagen sind auch im Übrigen zulässig. Die Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich jeweils daraus, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf weitere laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zusteht. Die Klagen wurden auch jeweils fristgerecht nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben.
II. Die Klagen sind jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung laufender Geldleistungen hat, die höher sind als die bereits aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide vom 1. Juni 2015, 9. Juli 2015 und 23. Juli 2015 gewährten Geldleistungen.
Streitgegenständlich sind auch bei diesen Klagen allein die Höhe des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr.1 SGB VIII) und die Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr.2 SGB VIII). Unter Berücksichtigung des in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. B) I. 1.) erkennt die Kammer auch bei den durch die Bescheide vom 1. Juni 2015, 9. Juli 2015 und 23. Juli 2015 festgesetzten laufenden Geldleistungen keine rechtlichen Fehler, da die Beklagte auch hier die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat.
1. Die den Bescheiden zugrundeliegende Tabelle, welche auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 20. November 2014 beruht, differenziert zwischen Sachaufwand und Anerkennungsbetrag, sodass eine gerichtliche Überprüfung dieser Leistungen auf ihre Angemessenheit bzw. Leistungsgerechtigkeit hin stattfinden kann (vgl. B) II. 2.a).
2. Da die Beklagte aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide und der hierin enthaltenen Tabelle zur Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, ebenso wie aufgrund der zuvor verwendeten Tagespflegeverträge einen Betrag von 1,50 EUR/h leistet, wird auf die Ausführungen unter B) II. 2. b) Bezug genommen, aus denen sich ergibt, dass die Festlegung des Sachaufwandsbetrages den gesetzlichen Vorgaben genügt. Da weder den streitgegenständlichen Bescheiden noch den daneben getroffenen Tagespflegevereinbarungen entnommen werden kann, dass die Beklagte weiterhin auch in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson laufende Geldleistungen gewährt, kommt hier eine Erhöhung des Sachaufwandsbetrages um bezahlte Ausfallzeiten nicht in Betracht. Der Verweis auf die Ausführungen unter B) II.2.b) gilt daher nicht hinsichtlich einer derartigen Erhöhung des Sachaufwandsbetrages.
3. Der von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzte Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Vorliegend gewährt die Beklagte der Klägerin für die Betreuung der Kinder … … und … … einen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 25%. Da dieser Qualifizierungszuschlag Bestandteil des Anerkennungsbetrages ist (vgl. B) II. 2. c) aa)), errechnet sich ein von der Beklagten geleisteter Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,61 EUR/h ((442 EUR – 161,50 EUR) / 4,3 Wochenmultiplikator / 5 Tage / 5 Std. = 2,61 EUR). Mangels entsprechender Regelung bezahlter Ausfallzeiten in den streitgegenständlichen Bescheiden oder den nunmehr verwendeten Tagespflegevereinbarungen ist anzunehmen, dass eine Übernahme des Ausfallrisikos der Klägerin durch die Beklagte fortan nicht mehr erfolgt. Der Anerkennungsbetrag ist daher vorliegend nicht um bezahlte Ausfallzeiten zu erhöhen. Doch auch ohne eine Übernahme des Ausfallrisikos der Klägerin durch die Beklagte ist der Anerkennungsbetrag seiner Höhe nach leistungsgerecht. Zur Begründung wird auf die hier in gleicher Weise geltenden Ausführungen unter B) II. 2. c) dd) Bezug genommen.
D. Der im Verfahren AN 6 K 14.01778 gestellte Feststellungsantrag, welcher in seiner zuletzt gestellten Formulierung auf die Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten zur Einflussnahme auf die zwischen den Tagespflegepersonen und Eltern zu vereinbarenden Kündigungsfristen in der Pflegevereinbarung gerichtet ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist zwar zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Zahlung laufender Geldleistungen davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die in der Tagespflegevereinbarung enthaltenen, von der Beklagten vorgegebenen Kündigungsfristen des Betreuungsverhältnisses übernimmt. Ob die Klägerin berechtigt ist, neben der Gewährung laufender Geldleistungen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII ohne Einflussnahme durch die Beklagte die Kündigungsfristen hinsichtlich des Betreuungsverhältnisses allein mit den Personensorgeberechtigten zu vereinbaren, kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass sich die begehrte Feststellung auf künftig abzuschließende Betreuungsvereinbarungen bezieht. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Es gelten die unter A) I. 2. gemachten Ausführungen.
II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die in der Tagespflegevereinbarung enthaltenen Regelungen zu den Kündigungsfristen des Betreuungsverhältnisses im Einklang mit dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen stehen und der Klägerin daher zumutbar sind. Ein unzulässiger Eingriff in die Privatautonomie der Klägerin liegt nicht vor.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin, dass die Beklagte zukünftig keinerlei Einfluss auf die zwischen den Tagespflegepersonen und Eltern zu vereinbarenden Kündigungsfristen in der Pflegevereinbarung nehmen darf, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet ist, laufende Geldleistungen an die Tagespflegepersonen zu zahlen. Vereinbarungen zwischen der Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten über die Länge der Kündigungsfrist bestimmen stets auch den Zeitraum mit, für welchen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Tagespflegeperson laufende Geldleistungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII zu leisten hat. Dieser Zusammenhang zeigt, dass es nicht möglich ist, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten streng getrennt zu betrachten. Im Grundsatz muss das zwischen den Personensorgeberechtigten bzw. dem betreuten Kind und der Tagespflegeperson bestehende, der Privatautonomie unterliegende Betreuungsverhältnis zwar von dem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Kindertagespflegeperson zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterschieden werden. Da das Betreuungsverhältnis jedoch während laufender Kündigungsfrist fortbesteht, ist die Beklagte weiterhin zu laufenden Geldleistungen an die Tagespflegeperson verpflichtet, während Eltern – je nach Einkommen – weiterhin zur Leistung von Kostenbeiträgen an die Beklagte verpflichtet sind. Die Regelung einer Kündigungsfrist berührt daher nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Sorgeberechtigten, sondern auch die Rechtsverhältnisse der Klägerin zu der Beklagten sowie der Sorgeberechtigten zur Beklagten. Mithin kann der Beklagten jegliche Einflussnahme auf die Kündigungsfristen bereits aus diesem Grund nicht untersagt werden. Soweit die Klägerin von jeglichen Vorgaben durch die Beklagte befreit sein möchte, ist sie auf eine nicht öffentlich geförderte Tätigkeit als Tagesmutter auf dem freien Markt zu verweisen.
Die Tagespflegevereinbarung, welche die Beklagte jeweils mit den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson schließt, ist hinsichtlich der enthaltenen Kündigungsfristen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sieht unter dem Regelungspunkt „Beendigung des Betreuungsverhältnisses“ für die ersten zwei Wochen eine Eingewöhnungs- und Probezeit vor, in welcher die Tagespflegevereinbarung nach vorheriger Rücksprache mit dem Fachdienst sowohl von den Personensorgeberechtigten als auch von der Tagespflegeperson jederzeit beendet werden kann. Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung von allen drei Parteien bis zum letzten Werktag eines Monats zum Ende des Folgemonats gekündigt werden, wobei insbesondere Rücksicht auf die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes genommen werden soll. Im letzten Monat kann die Buchungszeit bis zur Wirksamkeit der Kündigung nicht verringert werden.
Die Beklagte trifft als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII einschließlich der Planungsverantwortung. Der Förderungsauftrag der Beklagten im Bereich der Kindertagespflege umfasst gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Sie ist daher berechtigt, die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Förderung (§ 22 SGB VIII) durch den Abschluss von Tagespflegevereinbarungen sicherzustellen. Sowohl die hierin enthaltene Vereinbarung einer zweiwöchigen Probezeit mit jederzeitiger Beendigungsmöglichkeit des Betreuungsverhältnisses als auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit einmonatiger Kündigungsfrist dienen der Sicherstellung dieser Förderungsgrundsätze, sodass keine unzulässige Beschränkung der Privatautonomie der Klägerin vorliegt.
Die Beklagte hat in Erfüllung ihres Förderungsauftrages aus § 22 SGB VIII ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung einer zweiwöchigen Probezeit. Dass die Tagespflegevereinbarung während der Probezeit sowohl von den Personensorgeberechtigten als auch von der Tagespflegeperson jederzeit beendet werden kann, entspricht den Interessen beider Vertragspartner. Den Personensorgeberechtigten wird ebenso wie der Tagespflegeperson die Möglichkeit gegeben, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen kurzfristig zu beenden. Die vereinbarte Eingewöhnungszeit dient dem Wohl des betreuten Kindes, dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung gefördert werden soll. Eine solche Förderung kann nur über ein Tagespflegeverhältnis erreicht werden, bei dem Tagespflegeperson und Kind zueinander passen. Dies herauszufinden, ermöglicht eine Erprobungsphase, in der sich beide Vertragsparteien kurzfristig von der Vereinbarung lösen können. Da die Phase der Erprobung auf einen Zeitraum von zwei Wochen beschränkt ist, wird die Klägerin auch nicht über einen unzumutbaren Zeitraum im Ungewissen über den Fortbestand des Betreuungsverhältnisses gehalten.
Dass die Tagespflegevereinbarung nach Ablauf der Probezeit von der Klägerin, der Beklagten und den Personensorgeberechtigten innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden kann, stellt ebenfalls keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie der Klägerin dar, sondern ist durch die gesetzlichen Vorgaben aus §§ 22, 23, 24 SGB VIII gerechtfertigt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen hat, erlauben die Vorgabe einer einmonatigen Kündigungsfrist. Die Klägerin macht geltend, dass die vorgesehene Frist von einem Monat weder Planungssicherheit gibt noch ausreichend Zeit dafür besteht, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung des Betreuungsplatzes herbeizuführen. Diese wirtschaftlichen Interessen der Klägerin können jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben Berücksichtigung finden. Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, wobei die Beklagte gemäß § 24 Abs. 5 SGB VIII verpflichtet ist, Eltern bei der Auswahl eines Platzes in Kindertagespflege zu beraten. Diese Beratung beinhaltet auch die Modalitäten der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, weshalb ein berechtigtes Interesse der Beklagten an deren Vereinheitlichung besteht. Weiter stellt die Möglichkeit einer Beendigung des Betreuungsverhältnisses innerhalb einer Frist von einem Monat sicher, dass nur der Entwicklung des Kindes dienliche Betreuungsverhältnisse über längere Zeit fortbestehen. Zur Förderung der Entwicklung des Kindes ist die Beklagte gemäß § 22 SGB VIII verpflichtet. Dass die Buchungszeit im letzten Monat bis zur Wirksamkeit der Kündigung laut vertraglicher Vereinbarung nicht verringert werden kann, trägt wiederum den finanziellen Interessen der Klägerin Rechnung. Im Übrigen wird durch die Vorgabe, dass eine Kündigung beim Fachdienst Kindertagespflege der Beklagten zu erfolgen hat, sichergestellt, dass die Beklagte frühzeitig über die Beendigung des Betreuungsverhältnisses informiert ist. Damit wird ebenso sichergestellt, dass der Betreuungsplatz bei der Klägerin durch Vermittlung der Beklagten auch zeitnah neu besetzt werden kann. Soweit eine zeitnahe Vermittlung aufgrund von Umständen, welche außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten liegen – etwa mangelnde Nachfragenicht erfolgen kann, sei angemerkt, dass dies dem unternehmerischen Risiko der selbständigen Klägerin unterfällt.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei sich die Kostentragung der Beteiligten nach ihrem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen jeweils im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand beurteilt. Hiernach hat die Klägerin, deren Klagen nur hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit privater Zuzahlungen Erfolg hatten und im Übrigen unbegründet waren, ¾ und die Beklagte ¼ der Kosten der Verfahren zu tragen. Die Verfahren sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die von der Klägerin beantragte Erbringung einer Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft stellt den gesetzlichen Regelfall der Sicherheitsleistung dar, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtsstreitigkeiten aller drei Verfahren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben. Die Klärung der in diesen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen hat wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen zur Förderung in Kindertagespflege und liegt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse.