Aktenzeichen S 10 VU 2/16
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Rechtsstreit konnte nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Bescheide des Beklagten vom 05.10.2015 und 13.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 und der Bescheide vom 09.08.2016 bzw. 10.08.2016 sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung eines höheren BSA abgelehnt.
§ 30 Abs. 3 BVG sieht vor, dass rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6 erhalten.
Das Versorgungsamt hat sich für die Entscheidung über die Leistungshöhe zu Recht an den für die Bestimmung des maßgeblichen Vergleichseinkommens einschlägigen Bestimmungen des § 30 Abs. 5 BVG bzw. § 30 Abs. 14 BVG i.V.m. § 4 Abs. 5 BSchAV orientiert und als Vergleichseinkommen zutreffend die höchste Stufe der Entgeltgruppe 6 der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung herangezogen.
Nach §§ 2 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 5 BSchAV in der bis zum 30.06.2011 geltenden und in Fällen der Beantragung von Leistungen vor dem 01.07.2011 auch weiterhin anzuwendenden Fassung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012, L 6 VK 1701/12, Rn. 23 m.w.N.) ist Durchschnittseinkommen bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 5, 6, 7 und 8 der Betrag der jeweils höchsten Stufe in Entgeltgruppe 6 der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.
Gegen die Einstufung der schädigungsbedingt ab dem Jahr 1991 nicht mehr möglichen Beschäftigung der Klägerin als Krankenschwester in eine der Entgeltgruppen 5, 6, 7 bzw. 8 bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Während ihrer damaligen Tätigkeit im Kreiskrankenhaus in A war die Klägerin ausweislich des Schreibens des Landratsamtes B-Stadt vom 20.12.1989 (Bl. 361 der Verwaltungsakte) in BAT Vergütungsgruppe IV eingruppiert. Wie der Beklagte durch eine Auskunft des heutigen Klinikums B-Stadt vom 04.08.2015 (Bl. 370 der Verwaltungsakte) in Erfahrung bringen konnte, wäre die Klägerin heute in die Entgeltgruppe 7a Stufe 6 eingruppiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese vom ehemaligen Arbeitgeber abgegebene Einschätzung unvertretbar wäre, bestehen nicht. Soweit im Schreiben der Klägerseite vom 08.08.2016 vorgetragen wird, dass die Klägerin als examinierte Krankenschwester in Entgeltgruppe 8a einstufen wäre, ändert dies nichts daran, dass unter Anwendung von § 4 Abs. 5 BSchAV auch dann als Vergleichseinkommen lediglich die höchste Stufe der Entgeltgruppe 6 heranzuziehen ist.
Aus den genannten Gründen war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den mangelnden Erfolg der erhobenen Klage. Was die mit der Klage ursprünglich auch verfolgte höhere Ausgleichsrente angeht, war keine andere Entscheidung geboten, nachdem der Beklagte zu Recht bereits mit Schriftsatz vom 09.08.2016 darauf hingewiesen hat, dass eine Klageerhebung insoweit nicht geboten war, da der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 erklärt hatte, eine Erhöhung der Ausgleichsrente von Amts wegen vorzunehmen, sollte in dem damals noch anhängigen Gerichtsverfahren S 10 VU 2/15 ein höherer GdS festgestellt werden.