Arbeitsrecht

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Aktenzeichen  S 15 AS 440/15

Datum:
22.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53029
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2, Abs. 5 S. 1, § 44a
BGB § 839

 

Leitsatz

Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht keine Teilverweisung eines Rechtsstreits vor. Wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist, steht dies auch der Verweisung des gesamten Verfahrens entgegen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 (WS 218/15) in der Fassung des mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.10.2017 abgegebenen Anerkenntnisses wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bewilligungsbescheid vom 27.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 (WS 218/15) in der Fassung des mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.10.2017 abgegebenen Anerkenntnisses ist rechtmäßig und der Kläger hierdurch nicht beschwert, § 54 Abs. 2 SGG. Ihm steht für den Zeitraum von Mai bis einschließlich Oktober 2015 ein höherer Leistungsanspruch nicht zu. Dabei konnte die erkennende Kammer auch ohne Anwesenheit des Klägers in der Hauptsache entscheiden, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
1. Streitgegenstand, bestimmt durch die Anträge des Klägers, soweit diese nachvollziehbar sind, ist zum einen der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist dabei auf den Zeitraum von Mai bis einschließlich Oktober 2015 beschränkt, da diesbezüglicher Streitgegenstand ausschließlich der Bewilligungsbescheid vom 27.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 ist, welchen er durch das Widerspruchsverfahren unter der Verfahrensnummer WS 218/15 erhalten hat.
Darüber hinaus begehrt der Kläger die Leistung von Schadensersatz wegen des Verhaltens von Mitarbeitern des Beklagten.
Weitere nachvollziehbare, sachliche und somit zulässige Klagebegehren ergeben sich aus den Schriftsätzen des Klägers, welche überwiegend unsachliche und ungehörige Äußerungen sowie Wendungen beleidigenden Charakters enthalten, nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], Vor § 60 Rn. 13; Jaritz in: Roos/Wahrendorf, SGG [1. Aufl. 2014], § 90 Rn. 18; BFH, Urteil vom 4.6.1992 – IV R 139-140/91). Im Übrigen fehlt es bezüglich weiterer Begehren für eine zulässige Klage auch bereits an einer entsprechenden Ausgangsentscheidung des Beklagten.
2. Die so verstandene (§ 123 SGG) – hinsichtlich des Antrages zu 1. gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige – Klage ist unbegründet. Der Bewilligungsbescheid vom 27.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 (WS 218/15) in der Fassung des mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.10.2017 abgegebenen Anerkenntnisses ist rechtmäßig. Der Kläger hat im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis einschließlich Oktober 2015 keinen Anspruch auf höhere Leistungen als sie der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 23.10.2017 bewilligt hat. Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ist dabei bereits aus rechtlichen Gründen anzunehmen, da vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II eingeleitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 5.8.2015 – B 4 AS 9/15 R – Rn. 14 m.w.N.). Die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes II ist indes nicht zu beanstanden.
Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 859,77 € gehabt, bestehend aus dem Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1.1.2015 vom 15.10.2014 (BGBl I 1620) in Höhe von 399 €, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von maximal 77 €, einem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 9,18 €, einem Kaltmietzins in Höhe von 200 €, Heizkosten in Höhe von 50 €, Nebenkosten in Höhe von 18,50 €, Gebühren für (Ab-) Wasser in Höhe von 87 € (Blatt 3825, 3893, 4027 bzw. 4526 der Verwaltungsakte), monatlichen Gebühren für den Kaminkehrer in Höhe von 4,09 € sowie maximalen Kosten für die Beheizung von Bad und WC mit Strom in Höhe von 15 €.
Einen höheren ernährungsbedingten Mehrbedarf als vom Beklagten bereits zugrunde gelegt besteht beim Kläger nicht. Dass beim Kläger ein höherer Bedarf für die dezentrale Zubereitung des Warmwassers besteht, ist weder erkennbar noch konkret nachvollziehbar vorgetragen. Auch im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II kann ein höherer Bedarf beim Kläger nicht festgestellt werden. Diesbezüglich verweist die erkennende Kammer auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 7 bis 9 des zwischen beiden Beteiligten ergangenen und diesen bekannten Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14.5.2014 unter dem Aktenzeichen L 11 AS 828/13. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung und Urteilsbildung auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum an.
Diesem Gesamtbedarf stand ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von mindestens 621,54 € gegenüber, bestehend aus dem Auszahlungsbetrag der Rente des Klägers in Höhe von mindestens 673,85 € (vgl. Blatt 4158, 4266, 4394 der Verwaltungsakte) abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 € sowie der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 22,31 €.
Hieraus folgt eine Leistungshöhe von 238,23 €. Diese Leistungshöhe hat der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 23.10.2017 anerkannt und bewilligt. Soweit sich der Kläger gegen eine direkte Zahlung seiner Kosten für Unterkunft und Heizung an seinen Vermieter wendet, so stand dem Beklagten diese Art der Leistungserbringung nach § 22 Abs. 7 SGB II zu; diesbezüglich wird auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Ausgangsbescheid verwiesen.
3. Soweit der Kläger Schadensersatz begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
Hierfür ist eine Anspruchsgrundlage aus dem Sozialrechtsverhältnis ist nicht erkennbar. Diesbezüglich kommen nach derzeitigem Sach- und Streitstand allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Für eine derartige Forderung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten aber nicht eröffnet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG nicht für derartige zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Die erkennende Kammer war diesbezüglich indes nicht verpflichtet, das Verfahren teilweise an das zuständige Gericht zu verweisen, da ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung oder eine Verweisung hinsichtlich einzelner Anspruchsgrundlagen vornehmen darf. Denn einerseits kennt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Verfahrens (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist, wie hier für Ansprüche nach dem SGB II (BSG, Beschlüsse vom 20.10.2010 – B 13 R 63/10 B – Rn. 23 f., vom 31.10.2012 – B 13 R 437/11 B – Rn. 9 f. und vom 13.6.2013 – B 13 R 454/12 B – Rn. 21 jeweils m.w.N.). Der Kläger ist nicht daran gehindert, seinen behaupteten Schadenersatzanspruch, soweit er ihn auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung stützen will, nach Maßgabe der Zivilprozessordnung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
4. Sollte sich der Kläger mit seiner Klage weiterhin gegen die Umstellung seiner Bedarfsgemeinschaftsnummer wenden, ist die Klage auch diesbezüglich unbegründet. Die erkennende Kammer folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2015 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Die Klage war somit nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

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