Arbeitsrecht

Mangels Geltendmachung von Festsetzungsfehlern erfolglose Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

Aktenzeichen  M 10 M 18.650

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31567
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165
VV-RVG Nr. 3104, Nr. 7008
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Für die Kostenfestsetzung ist es unerheblich, ob die Entscheidung, welche die Kostengrundentscheidung enthält, infolge der Einlegung von Rechtsmitteln noch nicht rechtskräftig ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gründe

I.
Am 28. November 2016 hatte der Antragsteller (nachfolgend: Erinnerungsführer) zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (zunächst M 10 K 16.5355, fortgeführt unter M 10 K 17.5080) und zuletzt beantragt, die – im Verfahren anwaltlich vertretene – Antragsgegnerin (nachfolgend: Beklagte) zu verpflichten, ihm den mit Bescheid vom 25. Mai 2016 festgesetzten Grundsteuerbetrag für 2016 in Höhe von 116,62 Euro zu erlassen.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 – M 10 K 17.5080 – wies das Gericht die Klage ab (Ziffer 1 des Urteils) und erlegte dem Erinnerungsführer die Verfahrenskosten auf (Ziffer 2 des Urteils); die Kostenentscheidung wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt (Ziffer 3 Satz 1 des Urteils).
Der Streitwert in dem Verfahren M 10 K 17.5080 wurde mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 auf 116,62 Euro festgesetzt.
Das Urteil wurde dem Erinnerungsführer am 12. Januar 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht am 1. Februar 2018 eingegangen, hat er gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Bereits mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten beim Verwaltungsgericht beantragt, die ihr im Klageverfahren entstandenen Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 162,62 Euro auf 157,68 Euro festzusetzen (Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3fach i.H.v. 58,50 Euro, Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2fach i.H.v. 54,00 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7200 VV RVG i.H.v. 20,00 Euro; jeweils zzgl. MWSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG) sowie festzustellen, dass diese Kosten ab Antragseingang mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 setzte die Kostenbeamtin beim Verwaltungsgericht München die der Beklagten im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 157,68 Euro fest (Ziffer 1 des Beschlusses); die Kosten wurden nach der vorläufig vollstreckbaren Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Urteils vom 14. Dezember 2017 – M 10 K 17.5080 – dem Erinnerungsführer auferlegt (Ziffer 2 des Beschlusses). Auf die weiteren Entscheidungen sowie die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird verwiesen. Er wurde dem Erinnerungsführer laut Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2018, eingegangen am 1. Februar 2018, beantragte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 19. Januar 2018 die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung trägt er vor, er dürfe als Opfer schwerer Straftaten für die Gegenpartei keine Prozesskosten bezahlen. Er sei durch Grundsteuerbescheid vom 8. Januar 2018 erneut von der Beklagten „erpresst“ worden.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang unter dem 9. Februar 2018 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Nachdem das Ausgangsverfahren Az. M 10 K 17.5080 erstinstanzlich durch Urteil der Einzelrichterin abgeschlossen wurde, ist diese auch für die Entscheidung über die vorliegende Erinnerung zuständig (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 165 Rn. 7).
2. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 19. Januar 2018 („Erinnerung“) ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig, insbesondere ist er fristgerecht erhoben worden (§§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 ist nicht zu beanstanden.
a. Nach § 164 VwGO werden im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt.
Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet.
Erstattungsfähige Kosten sind die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 162 Abs. 1 VwGO).
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind dabei stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
b. Im vorliegenden Fall wurden mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. Dezember 2017 – M 10 K 17.5080 – in Ziffer 2 die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Erinnerungsführer auferlegt (Kostengrund/-lastentscheidung).
Die Urkundsbeamtin hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss – ausgehend von dem mit gerichtlichem Beschluss vom 14. Dezember 2017 auf 116,62 Euro festgesetzten Streitwert – die von der Beklagten beantragte 1,3fache Verfahrensgebühr gemäß §§ 13, 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) in Verbindung mit Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – Vergütungsverzeichnis (VV RVG) i.H.v. 58,50 Euro, die 1,2fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.H.v. 54,00 Euro sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG, § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.H.v. 20,00 Euro – jeweils zzgl. MWSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG – zu Recht festgesetzt. Die Zinsfestsetzung beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 247 Abs. 1 und 2 BGB (5% über dem – aktuell negativen – Basiszinssatz von – 0,88%).
Soweit der Kläger einwendet, als „Verbrechensopfer“ – angebliche Erpressung durch die Beklagte durch Erlass eines erneuten Grundsteuerbescheids – dürfe er nicht mit deren Prozesskosten belastet werden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Im Übrigen steht dem Erinnerungsführer gegen den aktuellen Grundsteuerbescheid vom 8. Januar 2018 der Rechtsweg offen; nach eigenen Angaben hat er auch bereits Widerspruch hiergegen eingelegt.
c. Unerheblich ist, dass das dieser Entscheidung zu Grunde liegende Urteil vom 14. Dezember 2018 – M 10 K 17.5080 – infolge des Berufungszulassungsantrags des Erinnerungsführers noch nicht rechtskräftig ist. Denn die Kostenentscheidung ist nach Ziffer 3 des Urteils vorläufig vollstreckbar; der Erinnerungsführer hat die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei, so dass die Festsetzung des Streitwerts entbehrlich ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 10).

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