Arbeitsrecht

Mangels Vereinbarung im Verfahren keine Einigungsgebühr

Aktenzeichen  0206 F 285/19

Datum:
23.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40075
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 49
FamFG § 38 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

Die dem Rechtsanwalt F. S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 166,60 € (in Worten: einhundertsechsundsechzig 60/100 Euro) festgesetzt.

Gründe

Mit Schreiben vom 26.08.2019 beantragt der Rechtsanwalt F. S. zur Festsetzung:
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 938,73 €
Die beantragte Einigungsgebühr war abzusetzen, da keine Vereinbarung im Verfahren getroffen wurde. Die Mehrwertsteuer wurde entsprechend berichtigt und die bereits vorschussweise ausgezahlte Vergütung berücksichtigt.

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