Aktenzeichen 0206 F 285/19
Leitsatz
Tenor
Die dem Rechtsanwalt F. S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 166,60 € (in Worten: einhundertsechsundsechzig 60/100 Euro) festgesetzt.
Gründe
Mit Schreiben vom 26.08.2019 beantragt der Rechtsanwalt F. S. zur Festsetzung:
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 938,73 €
Die beantragte Einigungsgebühr war abzusetzen, da keine Vereinbarung im Verfahren getroffen wurde. Die Mehrwertsteuer wurde entsprechend berichtigt und die bereits vorschussweise ausgezahlte Vergütung berücksichtigt.