Arbeitsrecht

Maßgeblichkeit des bürgerlichen Wohnsitzes eines Ruhestandsbeamten für örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Klage aus dem Beamtenverhältnis

Aktenzeichen  B 5 K 16.483

Datum:
19.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
BBesG BBesG § 15 Abs. 1 S. 1
BGB BGB § 7

 

Leitsatz

Für Klagen eines Ruhestandsbeamten gegen seinen Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis ist nach § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO mangels eines dienstlichen Wohnsitzes des Beamten iSv § 15 Abs. 1 S. 1 BBesG für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf den bürgerlichen Wohnsitz des Ruhestandsbeamten iSd § 7 BGB abzustellen (Anschluss an BVerwG BeckRS 1981, 31296223; vgl. auch VG München BeckRS 2005, 26774 für einen Beamten, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Streitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
Der Kläger stand als Postbetriebsinspektor im Dienst der Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. November 2014 in den Ruhestand versetzt. Er war bis zu seinem Ruhestandseintritt bei der Deutschen Post AG, Niederlassung …, in … tätig. Der private Wohnsitz des Klägers befindet sich in ….
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und begehrte die finanzielle Abgeltung seines vor Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Urlaubs in den Jahren 2011 und 2012. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 6. Juli 2016 zur beabsichtigten Verweisung der Verwaltungsstreitsache angehört. Die Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 ihr Einverständnis mit der Verweisung an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Verweisung an das Verwaltungsgericht Regensburg.
II.
Die Streitsache ist gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.
Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgebend sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 7). Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat, bei welcher der Beamte Dienst zu leisten hat. Besteht kein dienstlicher Wohnsitz, ist auf den Wohnsitz im Sinn der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), also auf den bürgerlichen Wohnsitz abzustellen.
Der Kläger leistet seit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2014 auf Dauer keinen Dienst mehr. Er verfügt daher im Zeitpunkt der Klageerhebung über keinen dienstlichen Wohnsitz (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.6.1981 – 2 ER 401.81 – Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22). Der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO maßgebliche bürgerliche Wohnsitz des Klägers befindet sich im Regierungsbezirk Oberpfalz und damit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, das für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist.
Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG).

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