Arbeitsrecht

Mitbestimmung bei Einstellung des betrieblichen Vorschlagswesens

Aktenzeichen  AN 7 P 15.02536

Datum:
30.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51117
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5, § 82 Abs. 1 S. 2, § 83 Abs. 4 S. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 12
BPersVG § 44 Abs. 1, § 73, § 75 Abs. 3 Nr. 12, § 83 Abs. 2
GKG § 2 Abs. 2
ZPO § 17 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die örtliche Zuständigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren richtet sich nach dem satzungsmäßigen Sitz der Betriebskrankenkasse und nicht dem Sitz der Verwaltung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Einführung eines behördlichen Vorschlagswesens unterliegt ebenso wie dessen Einstellung nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat. Mitbestimmungspflicht ist nur die Ausgestaltung des Vorschlagswesens (§ 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG). Damit wir eine Dienstvereinbarung “Ideenmanagement” wirkungslos, wenn der Dienststellenleiter das “Ideenmanagement” mitbestimmungsfrei einstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist das in einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Gesamtpersonalrat (im Folgenden: …) geregelte betriebliche Vorschlagswesen bei der … Betriebskrankenkasse – Körperschaft öffentlichen Rechts – mit satzungsmäßigem Sitz in Nürnberg (im Folgenden: …).
Der Dienststellenleiter (Vorstand der …) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für den Bereich der … ein als „Ideenmanagement“ bezeichnetes betriebliches Vorschlagswesen eingeführt.
Unter dem 10. Dezember 2010 schlossen der Antragsteller, der bei der … errichtete …, und der Dienststellenleiter eine zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene „Dienstvereinbarung Ideenmanagement“ mit Regelungen insbesondere über das Verfahren der Einreichung, Umsetzung und Bewertung von Verbesserungsvorschlägen, die auch eine Kündigungsklausel (Frist von drei Monaten zum Jahresende für jede Partei) vorsieht. Mit Email vom 10. März 2015 informierte der zuständige Unternehmensbereichsleiter bei der … den … darüber, dass der Vorstand beabsichtige, das Ideenmanagement der … einzustellen, weil es sich in der Gesamtbetrachtung als nutzlos erwiesen habe. Mit der Einstellung des Ideenmanagements sei die bestehende Dienstvereinbarung obsolet. Aus Sicht der Unternehmensleitung sei eine Kündigung der Dienstvereinbarung nicht notwendig, diese werde vielmehr aufgrund gegenseitigen Einvernehmens zwischen dem Vorstand und dem … wirkungslos. Ab Mitte 2017 solle gemeinsam mit der Personalvertretung geprüft werden, ob eine Neuauflage im Jahr 2018 sinnvoll erscheine und welche Mittel hierfür gegebenenfalls zur Verfügung stünden.
Unter dem 15. Juni 2015 teilte der … der Dienststellenleitung mit, dass der … in seiner Sitzung am 10. Juni 2015 nach erneuter Beratung über den Sachverhalt beschlossen habe, ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten. Der … begehre die Fortführung des Ideenmanagements. Der … wolle sich vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten lassen.
Mit E-Mail vom 19. März 2015 teilte der … dem Dienststellenleiter mit, er stimme einer einvernehmlichen Einstellung des Ideenmanagements nicht zu. Nach weiterem Email-Verkehr, in dem auch auf eine unter dem 8. April 2015 abgegebene Einschätzung der Rechtslage durch den Justiziar der … Bezug genommen wurde, informierte der Dienststellenleiter den … und die Mitarbeiter der … schließlich unter dem 16. Juni 2015 über die Entscheidung, das Ideenmanagement zum 30. Juni 2015 einzustellen; alle bis dahin eingereichten Ideen würden nach dem bisher gültigen Verfahren bearbeitet.
Unter dem 16. Juni 2015 ließ der Dienststellenleiter bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes (Nordbayern) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (im Folgenden: Fachkammer) unter dem Aktenzeichen AN 7 X 15.00957 eine Schutzschrift bezüglich eines zu erwartenden Antrages des … auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinterlegen.
Am 24. Juni 2015 ging bei der Fachkammer unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 15.00998 der seitens der Dienststellenleitung erwartete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Der … begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Feststellung, die Einstellung des Ideenmanagements durch die Dienststellenleitung sei unwirksam, die Regelungen der Dienstvereinbarung Ideenmanagement vom 10. Dezember 2010 seien weiterhin wirksam.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 verpflichtete der Vorsitzende der Fachkammer ohne vorherige mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Dienststellenleiter unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 15.00998 im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig dazu, die Dienstvereinbarung Ideenmanagement vom 10. Dezember 2011 über den 30. Juni 2015 hinaus bis zu einer einvernehmlichen Aufhebung bzw. bis zu einer wirksamen Kündigung vorläufig, längstens bis 31. Dezember 2015, weiter anzuwenden. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss wurde darauf hingewiesen, den Beteiligten stehe der „Widerspruch“ zu. Mit am 7. Juli 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem dortigen Aktenzeichen 18 PC 15.1408 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Juli 2015 ließ der Dienststellenleiter ausdrücklich „Beschwerde“ gegen die Vorsitzendenentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 einlegen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ließ der Dienststellenleiter ausführen, die zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde möge als Widerspruch gegen die Vorsitzendenentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 gewertet werden.
Mit Email vom 17. Juli 2015 kündigte der Vorstand der … gegenüber dem … die Dienstvereinbarung Ideenmanagement zum 31. Dezember 2015.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 wies die Fachkammer des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung/Anhörung den Widerspruch des Dienststellenleiters gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer vom 29. Juni 2015 unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 15.01079 zurück mit dem Zusatz, dieser Beschluss werde wirkungslos, wenn nicht der … bis spätestens 2. November 2015 das Hauptsacheverfahren einleite. In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Beteiligten des Verfahrens darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Fachsenat für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Juli 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 31. Juli 2015 unter dem dortigen Aktenzeichen 18 PC 15.1624, ließ der Dienststellenleiter Beschwerde gegen den Beschluss der Fachkammer beim Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2015 einlegen.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 18 PC 15.1408 das Verfahren wegen der Beschwerde gegen die Vorsitzendenentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015 nach Rücknahme dieser Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 18 PC 15.1624 die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 2015 (AN 7 PE 15.00998) und vom 20. Juli 2015 (AN 7 PE 15.01079) ab und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Verfügungsgrund sei nicht dargetan, demnach komme es auf den in der mündlichen Anhörung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Oktober 2015 auch angesprochenen Umstand, dass ein Großteil der Regelungen der Dienstvereinbarung wegen Überschreitens des Mitbestimmungsrechts des … nach § 75 Abs. 3 Nr. 12, § 73 Abs. 1 BPersVG rechtsunwirksam sei (Verweis auf BVerwG, B.v. 30.3.2009 – 6 PB 29.08 – PersR 2009, 332 Rn. 15), nicht mehr an.
Mit am 17. Dezember 2015 bei der Fachkammer des Verwaltungsgerichts eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums ließ der … aufgrund entsprechender Beschlussfassung im Gesamtgremium unter dem Aktenzeichen AN 7 P 15.02536 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten mit dem sinngemäßen Antrag festzustellen,
1. dass die Einstellung des Ideenmanagements in der Dienststelle der … unwirksam sei und
2. dass die Regelungen der zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Dienstvereinbarung Ideenmanagement vom 10. Dezember 2010 weiterhin wirksam seien.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der anwaltliche Bevollmächtigte des … das frühere Vorbringen im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Der beteiligte Dienststellenleiter beantragt sinngemäß,
die Anträge des … abzuweisen.
Auf die ausführliche Begründung der anwaltlichen Bevollmächtigten des Dienststellenleiters vom 12. Februar 2016 wird Bezug genommen.
Nach weiterem schriftlichen Austausch ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen erklärten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 (für den …) bzw. vom 29. Juli 2016 (für den Dienststellenleiter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Die Fachkammer hat am 30. August 2016 über die gestellten Anträge beraten und ohne mündliche Verhandlung/Anhörung entschieden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässigen Anträge des Gesamtpersonalrats sind unbegründet.
Die Fachkammer ist gemäß § 83 Abs.1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 BPersVG zur Entscheidung im vorliegenden personalvertretungsrechtlichem Beschlussverfahren berufen. Sie entscheidet aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung/Anhörung im schriftlichen Verfahren (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
Die Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG örtlich zuständig, weil die …, deren Vorstand als Dienststellenleiter am vorliegenden Verfahren beteiligt ist, ihren satzungsgemäßen Sitz in Nürnberg hat. Der Umstand, dass sich der Sitz der Verwaltung in … Baden-Württemberg befindet, ist insoweit, wie die Fachkammer in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach entschieden hat, unschädlich (vgl. etwa VG Ansbach, B. v. 2.10.2015, AN 7 PE 15.01574, juris; VG Ansbach, B.v. 17.6.2015, Az.: AN 7 P 14.01742 m. w. N.; VG Stuttgart, B.v. 30.10.2014, Az. PB 21 K 2314/14). § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift hier nicht ein, weil ein eindeutig satzungsmäßig bestimmter Sitz – in Nürnberg – besteht (vgl. etwa BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 17 Rn. 9).
Maßgeblich für die Beurteilung des Streitgegenstandes ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Fachkammer.
Die Anträge bleiben nach Überprüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren in der Sache ohne Erfolg. Soweit die Fachkammer im vorangegangenen einstweiligen Rechtschutzverfahren einer anderen Rechtsauffassung zugeneigt hat, wird hieran nicht länger festgehalten.
Zum Antrag 1:
Die Einstellung des Ideenmanagements im Bereich der … ist entgegen dem gestellten Antrag nicht unwirksam, die mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossene Dienstvereinbarung Ideenmanagement steht der Einstellung des betrieblichen bzw. behördlichen Vorschlagswesens durch den Vorstand der … nicht entgegen.
Nach der zutreffenden Rechtsansicht des Vorstandes der … ist zu unterscheiden zwischen der – mitbestimmungsfreien – Entscheidung der Dienststellenleitung, ob überhaupt ein betriebliches bzw. behördliches Vorschlagswesen in der Dienststelle eingeführt werden soll oder nicht, einerseits, und der – gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitbestimmungspflichtigen – Aufstellung der Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, andererseits. Anders als die Mitbestimmung des Betriebsrats im Anwendungsbereich des BetrVG, die sich insgesamt auf die „Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesens“ erstreckt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG), beschränkt sich die Mitbestimmung des Personalrats im Anwendungsbereich des BPersVG auf die bloßen „Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens“ (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG).
Soweit die Verfahrensbeteiligten beim Abschluss der zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Dienstvereinbarung Ideenmanagement etwa beabsichtigt haben sollten, wofür sich dem Wortlaut der Dienstvereinbarung jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, auch die Grundentscheidung des Vorstands über die Einführung bzw. Nichteinführung eines betrieblichen bzw. behördlichen Vorschlagswesens der Mitbestimmung zu unterwerfen, wäre die Dienstvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG nichtig.
Unterliegt jedoch, wie ausgeführt, die Grundentscheidung zur Einführung eines Vorschlagswesens nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung, so gilt Entsprechendes auch für die etwa nachfolgende Grundentscheidung zur Abschaffung eines zuvor eingeführten Vorschlagswesens.
Demgemäß war der Vorstand bzw. Dienststellenleiter hier frei, das zum Jahresbeginn 2011 durch einseitige Entscheidung eingeführte Vorschlagswesen (Ideenmanagement) zum 30. Juni 2015 durch ebenso einseitige, nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegende Entscheidung zu beenden.
Zum Antrag 2:
Die mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossene Dienstvereinbarung Ideenmanagement ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr wirksam.
Sie ist, wie der Dienststellenleiter zu Recht gelten machen lässt, durch die – wie ausgeführt: mitbestimmungsfreie – Einstellung des Ideenmanagements durch den Dienststellenleiter zum 30. Juni 2015 gegenstandslos geworden (vgl. etwa Bosch: Außerkrafttreten von Dienstvereinbarungen, PersR 1998, 418). Der Dienststellenleiter hat sich gegenüber dem … auch ausdrücklich darauf berufen, dass die Dienstvereinbarung seiner Ansicht nach gegenstandslos geworden sei. Der dennoch mit E-Mail des Dienststellenleiters vom 17. Juni 2015 ausgesprochenen Kündigung zum Jahresende 2015 kommt allenfalls deklaratorische Bedeutung zu. Auch für eine Nachwirkung der gegenstandslos gewordenen bzw. gekündigten Dienstvereinbarung bis zum etwaigen Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung (vgl. Nr. 10 Satz 2 der bisherigen Dienstvereinbarung) ist kein Raum.
Demgemäß kann dahinstehen, ob die Übermittlung der Kündigungserklärung auf telekommunikativem Weg dem in § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG geregelten Schriftformerfordernis genügt, wobei allerdings in der Rechtsliteratur anerkannt ist, dass die Vorschriften des BGB (vgl. insbesondere §§ 126 ff. BGB) auf das Zustandekommen und demgemäß auch auf die Beendigung einer Dienstvereinbarung grundsätzlich – unmittelbar oder jedenfalls entsprechend – Anwendung finden (vgl. etwa Altvater/Baden/Berg u. a. BPersVG, 8. Auflage, § 73, Rn. 6; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Auflage, § 73, Rn. 12, mit Verweis auf BAG, U. v. 24.5.2006, Az. 7 AZR 201/05, juris).
Ferner bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die streitgegenständliche Dienstvereinbarung von vornherein wegen Verstoßes gegen die materiell-rechtlichen Vorgaben aus § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG nichtig war.
Nach alledem waren die gestellten Anträge in Ziffer 1 und 2 als unbegründet abzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten- oder Antragstellerseite ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.2.2009, Az. 6 P 2/09, juris). Die außergerichtlichen Kosten der Personalvertretung werden nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 BPersVG unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Dienststelle getragen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen