Arbeitsrecht

Monatliche besondere Zuwendung nach § 17a Abs. 1 StrRehaG (Opferrente), Festsetzung des Gegenstandswerts, Bemessung des Gegenstandswerts mit dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Leistung.

Aktenzeichen  M 4 K 19.4424

Datum:
4.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 7181
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 33
StrRehaG § 17a
VwGO entsprechend § 188 S. 2
RVG § 23 Abs. 1 S. 2
GKG entsprechend § 52 Abs. 1
GKG entsprechend § 42 Abs. 1 S. 1
GKG entsprechend § 52 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 13.866,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 31. März 2022 das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.
Bereits mit Schriftsatz vom 22. März 2022, bei Gericht am 24. März 2022 eingegangen, beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts und führte zu dessen Höhe aus, dass dieser sich aus der Rückforderungssumme i.H.v. 3066,00 € und dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zusammensetze und damit 15.666,00 € betrage. Über § 173 VwGO gelange man zur Anwendung von § 9 ZPO.
II.
Der Gegenstandswert wird auf 13.866,00 € festgesetzt.
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des jeweiligen Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss des Einzelrichters (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) fest, wenn es an der gerichtlichen Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts fehlt (§ 32 Abs. 1 RVG). Dies ist hier der Fall, weil das Klageverfahren entsprechend § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (OVG Bautzen, B.v. 27.9.2012 – 5 A 417/09 – BeckRS 2013, 48907; zuletzt VG Magdeburg, U.v. 5.10.2021 – 3 A 15/20 MD – BeckRS 2021, 40498 Rn. 16 m.w.N.).
Der Antrag ist auch gemäß § 33 Abs. 2 RVG zulässig (geworden), weil die Vergütung nach Beendigung des Verfahrens durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 29. März 2022 und vom 31. März 2022 und die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 31. März 2022 gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig geworden ist.
Der Gegenstandswert bemisst sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in den nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschriften, weil die Norm auch dann anzuwenden ist, wenn trotz vorhandener Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren im konkreten Fall eine sachliche oder persönliche Gebührenbefreiung besteht (Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 23 Rn. 26; Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 23 Rn. 6; vgl. auch BT-Drs. 16/9733, S. 303 zu § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG). Der Verweis der Prozessbevollmächtigten auf die Wertvorschriften der ZPO, insbesondere auf § 9 ZPO, überzeugt daher nicht.
Soweit der Beklagte ursprünglich eine Rückzahlung gefordert hat, bemisst sich der Gegenstandswert entsprechend § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach der bezifferten Rückforderung auf 3066,00 €.
Soweit es sich um die Bemessung des Gegenstandswerts der Ablehnung der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung ab April 2019 handelt, legt das Gericht entsprechend §§ 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG den dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 17a Abs. 1 StrRehaG begehrten Leistung i.H.v. monatlich 300,00 € zugrunde (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 11.3.2014 – 4 OA 58/14 – NVwZ-RR 2014, 703; i.E. gleich, aber auf § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechend abstellend: OVG Bautzen, B.v. 27.9.2012 – 5 A 417/09 – BeckRS 2013, 48907).
Die besondere Zuwendung für Haftopfer ist nämlich eine soziale Ausgleichsleistung (§ 16 StrRehaG), die angesichts der eher hohen Einkommensfreigrenzen (§ 17a Abs. 2 und 3 StrRehaG) rentenähnlich als sog. „Opferpension“ (BT-Drs. 16/4167 S. 3) ausgestaltet ist (OVG Bautzen Beschluss vom 27.9.2012 – 5 A 417/09, BeckRS 2013, 48907). Es ist daher sachgerecht, in diesem Fall einer wiederkehrenden Leistung, die den vor den Sozialgerichten geltend zu machenden Rentenleistungen ähnelt, den Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der geforderten Leistung festzusetzen (OVG Lüneburg, B.v. 11.3.2014 – 4 OA 58/14 – NVwZ-RR 2014, 703; OVG Bautzen, B.v. 27.9.2012 – 5 A 417/09 – BeckRS 2013, 48907).
Das Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung eines Gegenstandswerts ist gemäß § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden in diesem Verfahren nicht erstattet.

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