Aktenzeichen Au 3 K 14.1741
LlbG Art. 22 Abs. 1
APO § 54
FachV-Pol/VS FachV-Pol/VS § 1 S. 2
GG GG Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
Leitsatz
1 Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches bei der Einstellungsprüfung für den Polizeidienst wegen einer behaupteten Legasthenie – etwa in Form einer Schreibzeitverlängerung – kommt nur in Betracht, wenn vorher ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Zudem ist die Legasthenie fachärztlich nachzuweisen. Wurde ein entsprechender Antrag nicht gestellt, scheidet auch eine nachträgliche Neubewertung der Prüfungsleistung aus. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Gewährung von Notenschutz setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, an der es für die Einstellungsprüfung für den Polizeidienst fehlt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die zulässigerweise innerhalb der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg.
1. Ein Anspruch des Klägers, das Prüfungsverfahren im Wege der Neubewertung seiner Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts fortzusetzen, besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Insbesondere vermag der Kläger einen solchen Anspruch nicht aus seinem erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Vortrag abzuleiten, ihm stehe aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz zu.
a) Regelbewerber und Regelbewerberinnen für die inmitten stehende Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) haben, mit Ausnahme für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene, gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG eine Einstellungsprüfung i. S. v. Art. 22 Abs. 1 LlbG abzulegen. Die Prüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auswahl und haben Wettbewerbscharakter; sie müssen so angelegt sein, dass sie die Eignung der Prüflinge für die angestrebte Fachlaufbahn und Qualifikationsebene ermitteln (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LlbG). Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens i. S. v. Art. 22 Abs. 1 LlbG regelt die von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss erlassene Allgemeine Prüfungsordnung (APO); die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss (Art. 22 Abs. 6 LlbG).
Gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) sind die Vorschriften des Leistungslaufbahngesetzes sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit die Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz nichts anderes bestimmt.
Die Einstellungsprüfung (Art. 22 Abs. 1 LlbG) besteht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS aus
1. einem Sprachtest (Arbeitszeit 90 Minuten) zur Feststellung der Kenntnisse in Rechtschreibung und Grammatik sowie des Sprachgefühls,
2. einem Grundfähigkeitstest (Arbeitszeit 50 Minuten) zur Feststellung der Bearbeitungsgeschwindigkeit, Verarbeitungskapazität und Gedächtnisleistung,
3. einem Einstellungsgespräch in Form eines strukturierten Interviews zur Feststellung der sozialen Kompetenz, der Belastbarkeit und der Leistungsmotivation,
4. einer Gruppendiskussion zur Feststellung der kommunikativen Fähigkeiten und des Kooperationsvermögens sowie
5. einer Sportprüfung.
Die Prüfung kann gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 FachV-Pol/VS insgesamt, auch zur Notenverbesserung, zweimal wiederholt werden. Die Gesamtnote wird aus den Noten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion gebildet; die Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier, ergibt die Gesamtnote (§ 19 Abs. 1 FachV-Pol/VS). Die Einstellungsbehörde erstellt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 FachV-Pol/VS aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind.
Auch wenn dem Dienstherrn hinsichtlich der Gestaltung des Prüfverfahrens zur Eignungsfeststellung eine Beurteilungsprärogative verbleibt, so ist diese doch rechtlich gebunden durch den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. hierzu allg. ThürOVG, B.v. 17.5.2010 – 1 EO 854/10 – juris Rn. 25 ff.; VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 – RN 1 E 13.1166 – juris Rn. 31; VG Ansbach, B. v. 26.4.2013 – 2 E 13.00754 – juris Rn. 18). Dieser ist dogmatisch allgemein in Art. 3 GG, soweit es aber wie hier um Prüfungen geht, deren Bestehen Zulassungsvoraussetzung zur Einstellung in den Polizeidienst und damit zum Zugang zum Beamtenverhältnis sind, als sog. Bewerbungsverfahrensanspruch in Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG zu verankern (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – BVerwGE 145, 185 – juris Rn. 25 – Richterbeförderung; VG Regensburg, B.v. 22.7.2013 – RO 1 E 13.867 – juris Rn. 28 ff. – Einstellung zum Vorbereitungsdienst für Fachlehrer an Berufsschulen; vgl. zu Art. 12 GG: HessVGH, B.v. 3.1.2006 – 8 TG 3292/05 – juris Rn. 10 – Nachteilsausgleich bei Legasthenie in 2. Juristischer Staatsprüfung; VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 – RO 1 E 13.867 – juris Rn. 30 – Einstellung zum Vorbereitungsdienst für Fachlehrer an Berufsschulen; VG Saarland, U.v. 5.3.2009 – 1 K 643/08 – juris Rn. 62 – Prüfung zur Fachkauffrau für Büromanagement; vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 21.3.2014 – M 21 E 14.1168 – juris Rn. 31 – Einstellung zum Vorbereitungsdienst für Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes).
Dementsprechend soll gemäß § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 APO schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und gleichgestellten behinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) auf Antrag vom Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder des gleichgestellten behinderten Menschen die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden (§ 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 2 APO). Schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten behinderten Menschen kann gemäß § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 2 APO neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann gemäß § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 3 APO nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 und 2 APO ein Nachteilsausgleich gewährt werden.
Im Prüfungsrecht sind Nachteilsausgleich und Notenschutz zu unterscheiden. Als „Notenschutz“ werden allgemein alle Maßnahmen angesehen, die auf die Bevorzugung des einzelnen Prüflings gerichtet sind, da diesem gegenüber auf bestimmte Leistungsanforderungen verzichtet wird, die allen anderen Prüflingen abverlangt werden. Notenschutz berührt den anerkannten und insbesondere im Prüfungsrecht maßgeblichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, ggf. i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) aller Prüflinge. Auf Notenschutz gibt es auch im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geregelte Benachteiligungsverbot für körperlich eingeschränkte oder sonst behinderte Prüfungsteilnehmer keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch. Maßnahmen des Notenschutzes kommen daher nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in Betracht. Auf „Nachteilsausgleich“ besteht hingegen – gestützt auf den Grundsatz der Chancengleichheit – ein verfassungsrechtlicher Anspruch deshalb, da der Nachteilsausgleich es dem behinderten Prüfungsteilnehmer lediglich unter Wahrung der für alle Prüflinge geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen soll, sein tatsächlich vorhandenes („wahres“) Leistungsvermögen nachzuweisen. Nachteilsausgleich darf nur insoweit gewährt werden, als dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die Überkompensation der Behinderungen des Prüfungsteilnehmers durch Art oder Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs führt zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer und ist insoweit unzulässig. Die Abgrenzung zwischen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes ist dann besonders schwierig, wenn sich die körperlichen Einschränkungen oder sonstigen Behinderungen auf das spezifische Leistungsvermögen des Prüfungsteilnehmers auswirken, das – wie etwa im Fach Deutsch die Fehlerfreiheit der Rechtschreibleistungen des Prüflings – gerade Gegenstand der von ihm geforderten Prüfungsleistung ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.5.2014 – 7 B 14.23 – juris Rn. 17-19).
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze kommt eine nachträgliche Neubewertung des Prüfungsergebnisses und Änderung des Prüfungszeugnisses mit Blick auf eine vorgebliche, erstmals im Klageverfahren thematisierte Legasthenie des Klägers nicht in Betracht.
aa) Im Fall des Klägers spricht bereits vieles dafür, dass das Vorliegen einer Legasthenie nicht hinreichend belegt ist. Der Kläger hat insoweit weder im Prüfungsverfahren noch im Klageverfahren entsprechende fachärztliche Atteste bzw. Gutachten vorgelegt. Er verweist insoweit lediglich auf sein Zeugnis der Fachhochschulreife vom 23. Juli 2010 (Blatt 16 der Verwaltungsakte). Dieses zum Prüfungszeitpunkt im Juni 2014 bereits etwa vier Jahre alte Dokument, das lediglich einen nachrichtlichen Hinweis auf eine „fachärztlich festgestellte“ Legasthenie des Klägers enthält, ist jedoch nicht geeignet, einen fachärztlichen Nachweis zu ersetzen. Insbesondere könnte nur fachärztlichen Attesten entnommen werden, welche Intensität die vorgebliche Legasthenie im Fall des Klägers aufweist und welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs folglich in seinem Fall geboten sein könnten (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.11.2009 – 7 CE 09.2550 – juris Rn. 13).
bb) Letztlich kann der Nachweis einer Legasthenie jedoch vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers grundsätzlich das Vorliegen einer Legasthenie unterstellt, kommt hier bereits deshalb eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen nicht in Betracht, da der Kläger einen Antrag auf Nachteilsausgleich – etwa in Form einer Schreibzeitverlängerung – für die gegenständliche Einstellungsprüfung im Juni 2014 nicht gestellt hat, obwohl ein solcher Antrag in § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 3 APO und § 54 Abs. 1 und 2 APO ausdrücklich gefordert wird („auf Antrag“). Auch in den vorangegangenen Einstellungsprüfungen für den Polizeidienst hat der Kläger keinen derartigen Antrag gestellt. Er hat das Prüfungsamt des Beklagten auch zu keiner Zeit auf das Bestehen einer Behinderung hingewiesen; eine solche war lediglich aus einem Satz im Fließtext der mehrzeiligen Bemerkung des in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Zeugnisses der Fachhochschulreife vom 23. Juli 2010 ersichtlich. Da der Kläger – seine Behinderung unterstellt – offenbar zumindest seit 2010 an Legasthenie leidet und er dieses Leiden auf der Berufsoberschule offenbar geltend gemacht hat, waren ihm die sich daraus auch für schriftliche Prüfungen ergebenden Beeinträchtigungen auch vertraut. Unter den gegebenen Umständen musste sich dem Prüfungsamt des Beklagten die Notwendigkeit einer längeren Bearbeitungszeit nicht aufdrängen, zumal der Kläger selbst nach zweimaliger Ablegung der Einstellungsprüfung für den Polizeidienst – und damit in Kenntnis der Prüfungsanforderungen und -bedingungen – nicht den Wunsch geäußert hat, Nachteilsausgleich zu erhalten. Daher bestand für das Prüfungsamt des Beklagten keine Verpflichtung, den Kläger ungefragt auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Schreibzeitverlängerung zu beantragen. Vielmehr ist es Sache des Klägers gewesen, das Prüfungsamt des Beklagten auf ein aus seiner Sicht bestehendes Zeitproblem bei der Bearbeitung schriftlicher Prüfungsaufgaben hinzuweisen und die Frage eines Nachteilsausgleichs durch eine Verlängerung der Schreibzeit im Vorfeld der Prüfung abzuklären (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.11.2009 – 7 CE 09.2550 – juris Rn. 14; VG Mainz, B.v. 12.8.2015 – 3 L 674/15.MZ – juris Rn. 7 f.).
cc) Mangels Antrags scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Notenschutz von vornherein aus. Unabhängig davon kommen – wie ausgeführt – Maßnahmen des Notenschutzes ohnehin nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in Betracht. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere bezieht sich § 54 APO bereits ausweislich der Normüberschrift nur auf Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 12.025,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Jahresbesoldung eines Anwärters im Polizeivollzugsdienst der 2. Qualifikationsebene im ersten Jahr (EUR 925 x 13; vgl. VG Augsburg, B.v. 14.1.2015 – Au 3 K 14.1742; VG Ansbach, B.v. 14.7.2011 – AN 1 E 11.1005 – juris Rn. 30 sowie Gehaltsbeispiele für die 2. und 3. QE unter www…de).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.