Aktenzeichen 9 AZR 883/13
§ 1 Abs 1 S 2 AÜG
§ 9 Nr 1 AÜG
§ 10 Abs 1 S 1 AÜG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 11. Dezember 2012, Az: 8 Ca 820/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 1. August 2013, Az: 11 Sa 112/13, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 2013 – 11 Sa 112/13 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2012 – 8 Ca 820/12 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
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Die Beklagte ist gesellschaftsrechtlich mit der G Holding GmbH & Co. KG verbunden und betreibt mehrere Warenhäuser, ua. ein Warenhaus in K.
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Unter dem 12. Juni 2008 schloss die Beklagte als Entleiherin mit der G Personalservice GmbH & Co. KG (im Folgenden Personalservicegesellschaft) als Verleiherin für die Betriebsstätte K den „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 01.06.2008“. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte der Personalservicegesellschaft zuletzt mit Bescheid vom 9. November 2009 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge und zuletzt unbefristet ab dem 1. Februar 2011 bei der Personalservicegesellschaft beschäftigt. Sie wurde im Warenhaus K der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Kasse/Info zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden eingesetzt.
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Die Klägerin meint, ihr Einsatz bei der Beklagten sei nicht nur vorübergehend iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Deshalb sei zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
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Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin im Bereich Kasse/Info mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden besteht.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Klägerin sei ihr nur vorübergehend zur Arbeitsleistung überlassen worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.