Arbeitsrecht

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  2 BvR 307/21

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210615.2bvr030721
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 1. Dezember 2020, Az: 2 ARs 288/20, Beschlussvorgehend OLG München, 12. Oktober 2020, Az: 4 Ws 179/20 KL, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt – unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen – offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; BVerfGK 14, 402 ) erfolgt nicht ansatzweise.
II.
2
Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 – 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.
III.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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