Aktenzeichen 2 BvR 46/20
§ 92 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Schweinfurt, 7. Februar 2020, Az: 12 O 749/19, Verfügungvorgehend AG Schweinfurt, 27. Januar 2020, Az: 3 M 845/18, Beschlussvorgehend LG Schweinfurt, 7. Januar 2020, Az: 12 O 749/19, Verfügungvorgehend AG Schweinfurt, 29. November 2019, Az: 10 C 1197/19, Beschlussvorgehend AG Schweinfurt, 15. November 2019, Az: 10 C 1197/19, Verfügung
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse, Verfügungen und Schreiben des Amts- sowie Landgerichts Schweinfurt in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren.
2
Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, geht es dem Beschwerdeführer im Kern darum, die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Elternhauses zu verhindern, weshalb er offenbar seit dem Jahr 2010 zahlreiche gerichtliche Verfahren führt.
I.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt – unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen – offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts und an jeglicher Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage.
II.
4
Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 – 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 – 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen.
III.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.