Arbeitsrecht

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Missbräuchlichkeit bei gravierendem Begründungsmangel und unklarem Beschwerdegegenstand – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro

Aktenzeichen  1 BvR 2340/13

Datum:
17.12.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141217.1bvr234013
Normen:
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere zeigt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
2. Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr).
5
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Es bleibt bereits offen, ob sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen – nicht benannten – Rechtssatz, gegen eine – ebenfalls nicht benannte – gerichtliche Entscheidung oder gegen den beigefügten Rentenbewilligungsbescheid richtet. In allen Varianten wäre sie jedenfalls unzulässig, weil entweder der Rechtsweg nicht erschöpft oder die Einlegungsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 BVerfGG nicht eingehalten wäre. Die Aussichtslosigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde musste der nach eigenen Angaben als Jurist tätige und zum Anwalt ausgebildete Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen. Diese Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als er über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits mehrfach in vorausgegangenen Verfahren belehrt worden ist.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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