Aktenzeichen 2 BvR 1430/11
§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Nürnberg, 7. Juni 2011, Az: 2 Ws 222/11, Beschlussvorgehend LG Regensburg, 21. April 2011, Az: StVK 72/2010, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 800 € (in Worten: achthundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, der die Fortdauer seiner Unterbringung im Maßregelvollzug anordnet.
Er behauptet, hierdurch in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG sowie Art. 3 GG verletzt zu sein.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit
durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
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3. Die Verfassungsbeschwerde enthält lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und die angegriffenen Entscheidungen
und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen
Schriftsätzen herauszusuchen (BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ). Die gebotene Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen
Entscheidungen und der entsprechenden Verfassungsrechtslage fehlt vollständig.
II.
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1. Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat die
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
und der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet, dass sie als missbräuchlich zu beurteilen ist.
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Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und
die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht
ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 ). Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten,
dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen
seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung
nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10 -,
juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 – 2 BvR 191/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 12. Mai 2011 – 2 BvR 941/11 -, juris).
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2. In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde beschränkt sich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf die Erhebung unsubstantiierter
Vorwürfe gegen die Ausgangsgerichte, denen er in polemischer Weise Willfährigkeit gegenüber den vermeintlichen Vorgaben der
Staatsregierung und damit eine erhebliche Verletzung ihrer Dienstpflichten vorwirft, ohne sich auch nur im Ansatz um eine
Einordnung und Würdigung ihrer Entscheidungen zu bemühen. Im Hinblick darauf ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe
nach angemessen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.