Aktenzeichen 1 BvR 1608/18
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2018, Az: 4 W 85/17, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 2. Juni 2017, Az: 72 O 1041/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.