Arbeitsrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Ablehnungsgesuch gegen  Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 1608/18

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190326.1bvr160818
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2018, Az: 4 W 85/17, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 2. Juni 2017, Az: 72 O 1041/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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