Aktenzeichen 2 BvR 450/19
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend LG Kaiserslautern, 16. Januar 2019, Az: 4 T 233/18, Beschlussvorgehend LG Kaiserslautern, 20. November 2018, Az: 4 T 233/18, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).
2
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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