Arbeitsrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

67653,67655,67657,67659,67661,67663,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  2 BvR 450/19

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BVerfG
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr045019
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Kaiserslautern, 16. Januar 2019, Az: 4 T 233/18, Beschlussvorgehend LG Kaiserslautern, 20. November 2018, Az: 4 T 233/18, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).
2
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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