Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) – Aneinanderreihung von Gerichtsentscheidungen und weiteren Schriftstücken zur Beschwerdebegründung nicht hinreichend

Aktenzeichen  2 BvR 1382/09

Datum:
20.3.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120320.2bvr138209
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 12. Mai 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 263/09, Beschlussvorgehend LG Bochum, 2. März 2009, Az: Vollz R 1818/08, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 9. April 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 146/09, Beschlussvorgehend LG Bochum, 26. Januar 2009, Az: VollzR 622/08, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts B… wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) unzulässig.

2
1. Das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, der davon ausgeht, dass sowohl die Entscheidungen des Leiters
der Justizvollzugsanstalt als auch die gerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gegen Art.
1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.

3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, dass den angegriffenen Vollzugsplanfortschreibungen die
Planung einer Entlassungsstrategie nicht zu entnehmen sei, obwohl mehrere Gutachter eine solche Planung für sinnvoll erachtet
hätten. Auszugsweise gibt er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 2004 wieder
(BVerfGE 109, 133 ). Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen seiner 149seitigen Verfassungsbeschwerdeschrift
in einer wortwörtlichen Aneinanderreihung von – größtenteils ein weiteres Mal in einem Anlagenkonvolut von 166 Seiten enthaltenen
– gerichtlichen Entscheidungen, Gutachten, psychologischen Stellungnahmen, Vollzugsplanfortschreibungen und Schriftsätzen,
die fast durchweg nur durch kurze Sätze chronologisch verknüpft werden, wobei ein erheblicher Teil der eingeblendeten Texte
seinerseits wieder Einblendungen aus anderen Dokumenten enthält.

4
Ein solcher Vortrag genügt zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.

5
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich
relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
). Den daraus sich ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nicht
dadurch ausweichen, dass er die in Bezug genommenen Unterlagen, statt auf sie als Anlagen zu verweisen, in den Text der Verfassungsbeschwerdeschrift
integriert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 – 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 -, juris).

6
2. Da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO), ist auch der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.

7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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