Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten – Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde – hier: Urteilsverfassungsbeschwerde bei weitgehender Identität der Ausgangsverfahren

Aktenzeichen  1 BvR 1873/11

Datum:
25.1.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120125.1bvr187311
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 24. Mai 2011, Az: B 5 R 8/11 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2010, Az: L 2 R 149/09, Urteilvorgehend SG Koblenz, 18. Februar 2009, Az: S 10 R 699/08, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro)
auferlegt.

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer erneut die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung während der Haftzeit verrichteter
Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit.

II.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben
sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig
ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit
der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen
auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit
durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).

3
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr
bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor,
wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen
als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich
um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl.
etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; stRspr).

4
So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von derselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 1 BvR
593/06, in dem die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen
wurde, weil sie unzulässig war. Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen keine substantiellen Unterschiede zu jener
Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte, Instanzenzug (Klagebegehren, Klagebegründung,
Urteilsgründe usw.) und vorgebrachten Rügen im Wesentlichen identisch sind. Von einer Rechtsanwältin, die ein Mandat zur Führung
eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass sie sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen
prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen
ihrer Prüfung verhält (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn.
7 m.w.N.), erst recht, wenn es sich wie hier um einen Wiederholungsfall handelt. Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr
der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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