Aktenzeichen 2 BvR 1226/09
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 33a StPO
§ 114 Abs 2 S 3 Halbs 1 StVollzG
§ 120 Abs 1 StVollzG
Verfahrensgang
vorgehend LG Lüneburg, 16. März 2009, Az: 162 StVK 82/08, Beschluss
Gründe
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                            Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen
      nicht vor.
   
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                            1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie den Inhalt der angegriffenen Entscheidung betrifft, gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG
      unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
   
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                            Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
      Abs. 1 GG) im Eilverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz. Hierzu macht er geltend, das Fachgericht habe ihm in dem zugrundeliegenden
      Verfahren das rechtliche Gehör vorenthalten.
   
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                            Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind zwar gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3
      Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Hat das Gericht dabei den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
      Weise verletzt, ist hiergegen jedoch die Anhörungsrüge nach § 33a StPO, § 120 Abs. 1 StVollzG eröffnet. Diesen Weg, den behaupteten
      Verfassungsverstoß auszuräumen, hat der Beschwerdeführer bislang nicht beschritten. Dass dies wegen Aussichtslosigkeit entbehrlich
      wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 7, 403 ; 9, 390 ), kann nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht festgestellt
      werden.
   
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                            2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe über seinen Eilantrag nicht zeitgerecht entschieden, fehlt
      es an einer ausreichenden Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) der Verfassungsbeschwerde. Die Begründung muss dem
      Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige verfassungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Akts der öffentlichen
      Gewalt erlauben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 – 1 BvR 2456/06 -, EuGRZ 2008,
      S. 752  und vom 18. Dezember 2006 – 1 BvR 1930/05 -, juris). Der Beschwerdeführer hat seinen im fachgerichtlichen Verfahren
      gestellten Eilantrag weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben. Auch teilt er nicht mit, mit welchen Gründen seine früheren
      Eilanträge gegen die früheren Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt abgelehnt wurden. Daher kann nicht beurteilt werden, ob
      das Landgericht nach dem Vortrag des Beschwerdeführers – und ungeachtet dessen, dass es über Eilanträge des Beschwerdeführers
      bereits wiederholt in gleicher Konstellation ablehnend entschieden hatte – von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgehen
      musste.
   
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                            3. Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Landgerichts beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde
      unbegründet. In der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung liegt ungeachtet ihrer groben Fehlerhaftigkeit für sich genommen
      noch kein Grundrechtsverstoß. Über die Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Eilentscheidung des Landgerichts
      (§ 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG) war der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen aufgrund früherer gleichermaßen
      fehlerhafter Rechtsbelehrungen, die ihn zur Einlegung unzulässiger Rechtsbeschwerden veranlasst hatten, im Bilde. Durch die
      Fehlerhaftigkeit der im vorliegenden Fall erteilten Belehrung ist er daher nicht beschwert.
   
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                            4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es aufgrund gleichartiger unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrungen in früheren
      Fällen für ihn zu Rechtsnachteilen in Gestalt der Belastung mit den Kosten der aufgrund der falschen Belehrung eingelegten
      Rechtsbeschwerden gekommen sei, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer
      teilt hierzu nicht die zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde erforderlichen Einzelheiten mit. Er benennt schon nicht
      die konkreten ihn belastenden Entscheidungen. Auch ist nicht ersichtlich, wann die betreffenden Entscheidungen ergingen und
      ob nicht – wofür alle aus der Verfassungsbeschwerdeschrift erkennbaren Umstände sprechen – die Frist für eine dagegen gerichtete
      Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) längst verstrichen ist.
   
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                            Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
   
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                            Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
   




