Aktenzeichen 1 BvR 2003/11
Art 2 Abs 1 GG
§ 522 Abs 2 S 1 ZPO vom 05.12.2005
§ 522 Abs 2 S 2 ZPO vom 05.12.2005
Verfahrensgang
vorgehend OLG Rostock, 29. Juni 2011, Az: 1 U 137/10, Beschluss
Gründe
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine
Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem dagegen, dass der dem Beschluss
vorangegangene Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nach Beratung von
nur zwei der drei zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, nämlich dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin, erteilt
worden ist.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG).
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen
Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnte, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
4
Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 ZPO a.F. durch einstimmigen Beschluss verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz, wenn die Verfahrenswahl auf einer schlechterdings nicht vertretbaren Auslegung und Anwendung des § 522 Abs.
2 ZPO beruht (vgl. BVerfGK 11, 235 ) und so einer Partei den Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich
eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGK 5, 189
; 12, 341 ).
5
Das war vorliegend nicht der Fall. Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522
Abs. 2 und Abs. 3 ZPO a.F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten
abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers
des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung
auch, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli
2011 – 1 BvR 1618/10 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 14, 8 ; 14, 118 ; 14, 316 ). Aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits der Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von allen an der späteren Entscheidung
beteiligten Richtern erteilt wird. Eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers ist weder dargelegt
noch erkennbar.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.