Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Kein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf bzgl verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung – hier zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Handhabung des § 17a Nr 7 S 1 FStrG

Aktenzeichen  1 BvR 1884/11

Datum:
11.7.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140711.1bvr188411
Normen:
Art 19 Abs 4 S 1 GG
§ 17a Nr 7 S 1 FStrG vom 29.07.2009
§ 73 VwVfG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 23. März 2011, Az: 9 A 9/10, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
2
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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