Aktenzeichen 2 BvR 1052/13
§ 90 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 3. Mai 2013, Az: S IV StVK 48041 Js 797/09 (503/13), Beschluss
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung trotz gerichtlichen Hinweises nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die allgemein “in Sachen Verfassungsbeschwerde” erteilte Vollmacht bezieht sich nicht – wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich – ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 194 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 – 2 BvR 2446/14 -, juris und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 – 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
2
Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG statt – wie vom Beschwerdeführer beantragt – von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer vorläufigen Aussetzung der belastenden Maßnahme ausgegangen ist, kann daher nicht entschieden werden.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.