Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung

Aktenzeichen  2 BvR 1455/19

Datum:
1.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.2bvr145519
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 31 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 118 Abs 3 StVollzG
§ 41 Abs 1 S 3 StVollzG MV
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 5. Juli 2019, Az: 20 Ws 140/19, Beschlussvorgehend LG Rostock, 25. April 2019, Az: 13 StVK 531/18 (3), Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
2
Weiterhin genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da sich ihr die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse nicht entnehmen lässt.
3
Die Kammer weist erneut darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügt, wenn – wie der Beschwerdeführer vorträgt – die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.
4
Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und alle Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verfassung – hier dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG – auszulegen und anzuwenden sind.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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