Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

Aktenzeichen  2 BvR 1681/12

Datum:
24.2.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150224.2bvr168112
Normen:
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
MRK
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 10 T 15/11, Beschlussvorgehend AG Lüneburg, 26. November 2011, Az: 101 XIV, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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