Aktenzeichen 1 BvR 529/12
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 122 Abs 2 AO 1977
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: V S 1/12 (PKH), Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.