Aktenzeichen 1 BvR 1319/20
Verfahrensgang
vorgehend BAG, 22. Januar 2020, Az: 10 AZR 387/18, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Juni 2018, Az: 12 Sa 421/17, Urteilvorgehend ArbG Wiesbaden, 22. Februar 2017, Az: 6 Ca 1678/15, Teilurteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.