Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss sowie Versagung von Prozesskostenhilfe mit Tenorbegründung – mangelnde Erfolgsaussichten bei fehlender Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache bzw bei mangelnden Darlegungen hierzu

Aktenzeichen  1 BvR 2152/20

Datum:
17.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.1bvr215220
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschlussvorgehend VG Gießen, 8. September 2020, Az: 4 L 2955/20.GI, Beschlussvorgehend BVerfG, 21. September 2020, Az: 1 BvR 2152/20, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 16. März 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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