Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge (hier: gem § 178a SGG)

Aktenzeichen  1 BvR 2825/15

Datum:
8.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160608.1bvr282515
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 90 Abs 2 BVerfGG
§ 178a Abs 1 S 1 SGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. Oktober 2015, Az: L 11 AS 561/15 NZB, Beschlussvorgehend SG Würzburg, 9. April 2015, Az: S 16 AS 305/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des Landessozialgerichts eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das Landessozialgericht habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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