Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Übergehen von Parteivortrag (hier: durch Kostenentscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist) begründe keine Grundrechtsverletzung, wenn auch eine Berücksichtigung jenes Vorbringens nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte

Aktenzeichen  1 BvR 29/18

Datum:
12.4.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180412.1bvr002918
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 93a BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 24. November 2017, Az: 13 T 1373/17, Beschlussvorgehend LG München I, 3. April 2017, Az: 13 T 1373/17, Beschlussvorgehend AG München, 12. Dezember 2016, Az: 142 C 30927/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers.
2
1. Zwar hat das Landgericht bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde rechtliches Gehör nicht ausreichend gewährt, weil es den Beschluss vor Ablauf einer Stellungnahmefrist und ohne Zuwarten auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers erlassen hat. Eine Verletzung des gerügten Art. 103 Abs. 1 GG setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung auf diesem – hier auch instanzgerichtlich festgestellten – Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfGE 60, 313 ; 86, 133, ). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung des nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers im Ergebnis zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 89, 381 ), da er keine Tatsachen oder Feststellungen enthalten hat, die über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer bereits zuvor ins Verfahren eingebracht hatte.
3
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere verstößt er nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
4
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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