Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der Anhörungsrügeentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 447/14

Datum:
7.4.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140407.1bvr044714
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 27. August 2013, Az: 4 B 22/13, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht ausreichend begründet. Sie hätten den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. August 2013 gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder zumindest seinen wesentlichen Inhalt mitteilen müssen. Die Vorlage mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 war verspätet.
2
Rügt ein Beschwerdeführer ausschließlich einen Gehörsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung – hier durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision -, muss er innerhalb der Beschwerdefrist auch den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vorlegen. Dies ist zum einen geboten, um zu belegen, dass der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft wurde, sofern sich dies nicht – wie hier – bereits aus der rechtzeitig vorgelegten Anhörungsrügeschrift ergibt. Der Vorlage des Beschlusses über die Zurückweisung der Anhörungsrüge oder jedenfalls der fristgerechten Mitteilung seiner wesentlichen Gründe bedarf es in dieser Konstellation aber auch deshalb, um das Bundesverfassungsgericht von der Nichtabhilfe und den fachgerichtlichen Erwägungen zu dem gerügten Gehörsverstoß in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 – 2 BvR 2915/10 -, juris, Rn. 2 f. und vom 30. Mai 2013 – 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2). Es entspricht der Funktionsteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten, dass das Bundesverfassungsgericht möglichst erst auf der Grundlage der fachgerichtlichen Beurteilung des einfachen Rechts die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen entscheidet – hier also erst in Kenntnis der fachgerichtlichen Sicht zu den in Rede stehenden Gehörsverstößen und ihrer Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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