Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO

Aktenzeichen  1 BvR 1521/14

Datum:
27.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190827.1bvr152114
Normen:
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 554 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 6. Mai 2014, Az: VI ZR 490/12, Beschlussvorgehend KG Berlin, 5. November 2012, Az: 10 U 118/11, Urteilvorgehend LG Berlin, 28. Juni 2011, Az: 27 O 719/10, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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