Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässig – Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Verschulden der Fristversäumung bei Verkennung des Fristbeginns

Aktenzeichen  2 BvR 704/14

Datum:
14.1.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150114.2bvr070414
Normen:
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Januar 2014, Az: 4 Ws 78-81/13 (V), Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 2. Dezember 2013, Az: 4a Ws 202/13 (V), Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 2. Dezember 2013, Az: 4a Ws 203/13 (V), Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 2. Dezember 2013, Az: 4a Ws 204/13 (V), Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 2. Dezember 2013, Az: 4a Ws 205/13 (V), Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 20. November 2013, Az: 4a Ws 202/13 (V), Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 20. November 2013, Az: 4a Ws 203/13 (V), Beschlussvorgehend LG Ulm, 10. Oktober 2013, Az: 10 StVK 391/134 c), Beschlussvorgehend LG Ulm, 9. Oktober 2013, Az: 10 StVK 391/13 c), Beschlussvorgehend LG Ulm, 9. Oktober 2013, Az: 10 StVK 391/13 c), Beschlussvorgehend LG Ulm, 12. September 2013, Az: 10 StVK 391/13 c), Beschlussvorgehend LG Ulm, 13. August 2013, Az: 10 StVK 356/13 c), Beschlussvorgehend LG Ulm, 13. August 2013, Az: 10 StVK 356/13 c), Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.
Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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