Aktenzeichen 1 BvR 1544/17
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 8a Abs 4 S 1 BeratHiG
Verfahrensgang
vorgehend AG Heidenheim, 10. Juli 2017, Az: 1 BHG 401/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfGK 5, 170 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 – 1 BvR 496/16 -, juris, Rn. 1).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.