Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Versagung von PKH für ein durch Vergleich im Erörterungstermin (§ 118 Abs 1 S 3 ZPO) beendetes PKH-Verfahren verletzt nicht Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) – Gebot der Rechtsschutzgleichheit fordert Gewährung von PKH nicht auch für das PKH-Verfahren – keine Verletzung der Berufsfreiheit des gem § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts durch Beschränkung der PKH-Gewährung auf Vergleich

Aktenzeichen  2 BvR 2377/10

Datum:
2.7.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120702.2bvr237710
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 22 Abs 2 BVerfGG
§ 1 Abs 1 BeratHiG
§ 48 Abs 1 Nr 1 BRAO
§ 114 S 1 ZPO
§ 118 Abs 1 S 3 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 8. September 2010, Az: 4 T 26/10, Beschlussvorgehend AG Böblingen, 19. April 2010, Az: 19 C 441/10, Beschluss

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich
über die Hauptsache geschlossen worden ist.

2
1. Im September 2008 mietete der Beschwerdeführer zu 1. eine Wohnung und bezog diese sodann. Als er mit seinen Mietzahlungen
in Verzug geriet, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und räumte die Wohnung in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu
1. im Januar 2010. Daraufhin beauftragte der Beschwerdeführer zu 1. den Beschwerdeführer zu 2. mit der Wahrnehmung seiner
Interessen. Der Beschwerdeführer zu 2. stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
seiner Beiordnung und verwies zur Begründung auf den beigefügten Klageentwurf, wonach die Vermieterin den Schaden zu ersetzen
habe, der dem Beschwerdeführer zu 1. dadurch entstanden sei und in der Zukunft noch entstehe, dass ihm der Gebrauch der Wohnung
vorenthalten worden sei und werde.

3
Für den 19. April 2010 lud das Amtsgericht die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörterung, bei der der
Beschwerdeführer zu 1. und die Vermieterin einen Vergleich schlossen. Die Parteien waren sich unter anderem darin einig, dass
keinerlei gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag und auch keine wechselseitigen Erstattungsansprüche im Hinblick auf ihre
außergerichtlichen Kosten bestünden.

4
Mit Beschluss vom gleichen Tage bewilligte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zu 1. für den mit der Vermieterin geschlossenen
Vergleich Prozesskostenhilfe; im Übrigen lehnte das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung
hieß es, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren, das mit dem Vergleichsschluss im Erörterungstermin zu einem rechtskräftigen
Abschluss gelangt sei, Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Für den Vergleichsschluss sei aus Zweckmäßigkeitsgründen
eine Ausnahme gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 ordnete das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zu 1. für den mit
der Vermieterin geschlossenen Vergleich den Beschwerdeführer zu 2. rückwirkend ab Antragstellung bei.

5
Die von den Beschwerdeführern eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht zurück. Es schloss sich dabei der Ansicht
des Bundesgerichtshofs an, wonach Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren nur für einen Vergleichsabschluss bewilligt
werden könne, weil das Gesetz ausdrücklich vorsehe, dass ein solcher Vergleich gerichtlich zu protokollieren sei. Die gegenteilige
Ansicht einiger Oberlandesgerichte überzeuge nicht. Es gebe auch andere Fallgestaltungen, in denen Gebühren eines Rechtsanwalts
entstünden, ohne dass diese von der Prozesskostenhilfe abgedeckt seien. Durch den Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeverfahren
sei der zunächst beabsichtigten Klage der Boden entzogen worden, weshalb es auf ihre Erfolgsaussichten nicht ankomme.

6
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 12 Abs. 1 GG.

7
Der Beschwerdeführer zu 1. macht geltend, Landgericht und Amtsgericht hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten weitgehend
gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen wie dem Bemittelten. Hierfür sei die mittellose Partei, habe ihre Klage hinreichende
Aussicht auf Erfolg, von den Kosten ihres Anwalts freizustellen. Werde Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss
gewährt, müsse die mittellose Partei die Verfahrens- und Terminsgebühr, die ihrem Rechtsanwalt bei einem Erörterungstermin
gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zustünden, jedoch selbst bezahlen. Die mittellose Partei erhalte insoweit auch keine Beratungshilfe,
weil das Prozesskostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 BerhG sei.

8
Der Beschwerdeführer zu 2. trägt vor, er habe seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers zu 1.
nur für den Fall erklärt, dass Prozesskostenhilfe insgesamt bewilligt werde. Die zum größten Teil erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe
trotz hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage benachteilige ihn unangemessen, zumal er mit seiner Gebührenforderung
gegen den Beschwerdeführer zu 1. ausfallen werde.

II.
9
1. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen,
da dessen Vertreter trotz gerichtlichen Hinweises den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt
hat (vgl. BVerfGE 62, 194 ).

10
2. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor, weil der
Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch
ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

11
a) Zutreffend geht der Beschwerdeführer zu 1. davon aus, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ;
22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz
gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung
und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 22,
83 ; 63, 380 ). Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie
ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 63, 380 ). Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der
seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ).
Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 ).
Insoweit grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des Verfassungsrechts werden mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen.

12
b) Der Beschwerdeführer zu 1. hat aber auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aufgezeigt, der die
Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt sein ließe. Zwar trifft es zu, dass bei
einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende
Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3335 VV RVG) und die im Fall der mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage entstehende Terminsgebühr
(Nr. 3104 VV RVG) nicht aus der Staatskasse erstattet werden (vgl. BGHZ 159, 263 , zur vergleichbaren früheren Rechtslage).
Dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für
den Vergleichsabschluss, nicht hingegen für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werden kann, ist Folge des Grundsatzes,
dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird (vgl. BGHZ 159, 263 ). Dieser Grundsatz
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

13
Durch die auf den Vergleich beschränkte Prozesskostenhilfe wird dem bedürftigen Rechtsuchenden die gerichtliche Rechtsverfolgung
im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig erschwert. Denn dem bedürftigen Rechtsuchenden steht es
frei, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu verlangen.
In diesem Fall würden die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Anwaltsgebühren gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 2 RVG auf
gleichartige Gebühren im anschließenden Hauptsacheverfahren angerechnet (vgl. Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3.
Aufl. 2008, § 118 Rn. 22) und wären von der Staatskasse zu zahlen (vgl. Motzer, a.a.O., § 121 Rn. 26). Zwar ist dieser Weg
für die mittellose Partei mit einigen Risiken verbunden, etwa der Ungewissheit, ob der in Aussicht genommene Vergleich später
überhaupt noch zustande kommt. Auch muss die mittellose Partei berücksichtigen, dass sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens
im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird (vgl. BGHZ 159, 263 ). Dies sind
allerdings Risiken, denen auch der bemittelte Rechtsuchende ausgesetzt ist.

14
c) Der Beschwerdeführer zu 2. ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG
verletzt. Zwar stellt es eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung
dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in
Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält (vgl. BVerfGE
54, 251 ). Auch liegt hier eine staatliche Inanspruchnahme vor, denn ein gemäß § 121 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt ist
nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich verpflichtet, die gerichtliche Vertretung der betreffenden Partei zu übernehmen
(vgl. BVerfGK 12, 371 ). Dass die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts unangemessen ist, wenn bei einer auf den
Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr
und Terminsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden, ist jedoch nicht erkennbar. Bei einem Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren
kann eine vom Gesetz abweichende Kostenregelung vereinbart werden (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 118 Rn.
16), etwa die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der mittellosen Partei durch die bemittelte gegnerische Partei. Ferner
ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, weshalb es im vorliegenden Fall nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein
könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren zu schließen, wodurch die dem Beschwerdeführer zu 2. zustehenden Verfahrensgebühr
und Terminsgebühr zu Lasten der Staatskasse angefallen wären.

15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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