Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde – Rechtsirrtum als Grund für Fristversäumung bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig unbeachtlich

Aktenzeichen  1 BvR 539/13

Datum:
25.3.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130325.1bvr053913
Normen:
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 19. November 2012, Az: 4 BN 15/12, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür
(vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ) nicht vorliegen.

2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung
der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung
oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall auf die Bekanntgabe des mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember 2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer
abzustellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 – 2 BvR 454/08 -, juris Rn. 2).
Die Frist endete infolgedessen, da der 6. Januar 2013 ein Sonntag war, mit Ablauf des 7. Januar 2013. Die Verfassungsbeschwerde
ging beim Bundesverfassungsgericht erstmals per Fax am 13. Januar 2013 ein.

3
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Denn
sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten.

4
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nicht gewusst, dass der Zugang
der Entscheidung bei ihren damaligen Prozessbevollmächtigten ausschlaggebend für die Monatsfrist sei; sie verweisen insoweit
auch auf § 93 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.

5
Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden
Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 – 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6).
Ein solcher liegt hier nicht vor. Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er den Zeitpunkt
der Bekanntgabe an seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn
in Betracht gezogen und dann Rechtsrat, insbesondere eines Rechtsanwaltes eingeholt hätte. Es ist weder vorgetragen worden
noch wäre es glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns
hätten erreichen können.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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