Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Zur Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) in strafvollzugsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren – hier: Zulässigkeit Bemessung der Frist für Erhebung der Anhörungsrüge gem § 356a StPO kann offen bleiben

Aktenzeichen  2 BvR 2358/11

Datum:
30.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111130.2bvr235811
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
§ 33a StPO
§ 356a StPO
§ 120 StVollzG
§ 130 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 17. Oktober 2011, Az: 2 Ws 340/11 Vollz, Beschlussvorgehend KG Berlin, 30. September 2011, Az: 2 Ws 340/11 Vollz, Beschlussvorgehend LG Berlin, 27. Juni 2011, Az: 598 StVK (Vollz) 103/11, Beschluss

Gründe

1
Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2008 – 3 Ws 31/08 (StVollz) -, NStZ-RR 2009, S. 30). Die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen richte sich nach § 356a StPO – nicht nach § 33a StPO – in Verbindung mit §§ 130,120 StVollzG. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 1 Vollz (Ws) 74/05 -, juris; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4; Pohlreich, StV 2011, S. 574).
2
Ob diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Strafgefangene – die häufig einer den Postlauf verzögernden Postkontrolle unterliegen – im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als im Verfahren der strafrechtlichen Revision, regelmäßig nicht anwaltlich vertreten sind, mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Beschluss vom 29. April 2011 – und demgemäß auch der Beschluss über die Anhörungsrüge jedenfalls insoweit, als sie sich auf diesen Beschluss bezog, nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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