Aktenzeichen AN 4 K 16.00247
ZHG § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4
Leitsatz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
A.
Die auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Regierung von … vom 17. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit darin festgestellt wird, dass die in Kasachstan erworbene zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist, die bisher nicht ausgeglichen wurden, und ihr die Erteilung der Approbation als Zahnärztin verweigert wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin.
I. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin ist § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) i.d.F. d. Bek. vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018).
1. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist Antragstellern, die nicht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG erfüllen (nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden) und die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten Staaten (einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz), d.h. einem Drittland – wie vorliegend Kasachstan – ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 ZHG entsprechend.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 ZHG ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ZHG – der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) – geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ZHG). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZHG). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG). Liegen wesentliche Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ZHG vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 ZHG). Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG).
2. Während sich nach der bis zum 23. April 2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG Fächer wesentlich unterschieden, wenn die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich „Dauer oder Inhalt“ aufwiesen (vgl. BGBl I S. 2515), wird in der seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG diesbezüglich nur noch auf den Inhalt abgestellt (vgl. BGBl. S. 886). Mit dieser Änderung wurde Art. 14 Abs. 1 und 4 der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie – ABl Nr. L 255, S. 22), der durch die RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl Nr. 354 S. 132) neu gefasst wurde, umgesetzt. Die gesetzliche Neuregelung gilt ungeachtet des Anwendungsbereichs der RL 2005/36/EG über den Verweis in § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG auch für Ausländer, die – wie die Klägerin – ihre zahnärztliche Ausbildung in einem Drittland absolviert haben und ihre erstmalige Anerkennung im Bundesgebiet beantragen (OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 34; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 48; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 – 7 K 4049/15 – juris Rn. 77).
Die neue Regelung berücksichtigt, dass der Begriff der wesentlichen Unterschiede neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen ist (OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 29; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 – 7 K 4049/15 – juris Rn. 77; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 46; VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027/14 – juris Rn. 25). Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung insgesamt als auch auf die einzelnen Fächer (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 31; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 28; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 46). Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb anhand des Inhalts der Ausbildung, mithin der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 32; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 – 7 K 4049/15 – juris Rn. 78; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 46; VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027/14 – juris Rn. 25). Da hierbei der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zukommt, kann die Ausbildungsdauer weiterhin als ein bedeutendes, wenn auch nicht als das einzige bzw. allein maßgebliche Indiz herangezogen werden (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 32; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 28, 32; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 – 7 K 4049/15 – juris Rn. 78; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 46; VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027/14 – juris Rn. 25). Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern, da sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs ohne jeglichen quantitativen Maßstab nur schwer bemessen lässt (OVG NW, U.v. 17.2.2017 – 13 A 235/15 – juris Rn. 50; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 – 7 K 4049/15 – juris Rn. 80; VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027/14 – juris Rn. 27).
3. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
Berufserfahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der RL 2005/36/EG i.d.F. vom 7. September 2005 (ABl. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. August 2021 (ABl. L 444 S. 16) die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedsstaat. Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG die Regelung auf Ausländer übertragen wird, die in einem Drittland ihre Ausbildung absolviert haben, erfordert § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG nicht, dass diese ihre Berufserfahrung im Bundesgebiet oder einem Mitgliedstaat erworben haben (OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 48). Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die der Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (NdsOVG, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73/13 – juris Rn. 60; OVG NW, B.v. 29.5.2013 – 13 E 1164/12 – juris Rn. 15; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 35; VG Düsseldorf, U.v. 23 5 2018 – 7 K 4049/15 – juris Rn. 139; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 79). Zum Ausgleich von Defiziten ist die berufliche Tätigkeit dann geeignet, wenn der Antragsteller hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten in den defizitären Bereichen erworben hat (VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 35; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 79). Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (BVerwG, B.v. 6.6.2017 – 3 B 42.16 – juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 35), die in hinreichend substantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (NdsOVG, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73/13 – juris Rn. 61; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 81).
Lebenslanges Lernen umfasst nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. l RL 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. Hierzu zählt auch der Besuch von Fort- und Weiterbildungen (OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 56; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 36). Die Berücksichtigungsfähigkeit lebenslangen Lernens setzt weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung der über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikation durch eine (objektivierbare) Leistungskontrolle voraus (OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 56; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73/13 – juris Rn. 60). Dennoch sind Bescheinigungen über den Besuch beruflicher Fortbildungsveranstaltungen durchaus differenziert zu bewerten. Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (BVerwG, B.v. 6.6.2017 – 3 B 42.16 – juris Rn. 15; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 36).
II. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Zahnärztin derzeit nicht vor, da der Ausbildungsstand der Klägerin nicht gleichwertig ist. Als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte kann das „Fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin“ der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz herangezogen werden (1.). Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik sind wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Zahnarztberufes (2.). In diesen Fächern weist die in Kasachstan erworbene zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Inhalts auf, die bisher nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen wurden, welche die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat (3.). Daneben kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung der Klägerin in den weiteren im Gutachten als defizitär bewerteten Fächern wesentliche, nicht ausgeglichene Unterschiede aufweist, da bereits die festgestellten wesentlichen und nicht ausgeglichenen Unterschiede in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik zu einer Verneinung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes führen (4.).
1. Als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte kann das „Fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin“ der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz herangezogen werden.
Der Ausbildungsstand der Klägerin ist an der Ausbildung für Zahnärzte, wie sie das Zahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vorsehen (deutsche Referenzausbildung), zu messen (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73/13 – juris Rn. 39; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 29; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 69). Aus Gründen des Patientenschutzes und zur Aufrechterhaltung des hohen Qualitätsstandards deutscher Ausbildungen ist der Stand der deutschen Referenzausbildung zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbation maßgebend (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73/13 – juris Rn. 39; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 69; Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, GewA Beilage Wirtschaft und Verwaltung 2012, 62/71 zur Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BGFG).
Weder das ZHG noch die ZApprO geben konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vor. Deshalb wurde bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung hinsichtlich der Studieninhalte und zur Quantifizierung bisher auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen, da jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen muss (OVG NW, B.v. 29.5.2013 – 13 E 1164/12 – juris Rn. 11, 13; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73/13 – juris Rn. 50; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 – 1 K 7705/18 – juris Rn. 31; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 – 7 K 4049/15 – juris Rn. 84; VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027/14 – juris Rn. 28).
Vorliegend legte der Gutachter seinem Gutachten vom 4. November 2021 als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte das „Fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin“ der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz Version 2.0 vom April 2021 [im Folgenden: fachlich-inhaltliches Instrumentarium] zugrunde. Die Gutachtenstelle unterstützt die für die Anerkennung zuständigen Behörden der Länder mit detaillierten Gutachten bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise in Bezug auf akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe. Das fachlich-inhaltliche Instrumentarium soll die zuständigen Behörden bei eigenständigen Bewertungen unterstützen. Im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium werden die wesentlichen Merkmale des deutschen Referenzberufes aufgezeigt, sodann wird eine Zuordnung der einzelnen Fächer und deren Inhalte in Kategorien vorgenommen, ergänzt durch eine detaillierte Darstellung der Fachinhalte (S. 4 fachlich-inhaltliches Instrumentarium). Zur Darstellung und Konkretisierung der Fachinhalte der deutschen zahnärztlichen Ausbildung im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium wurden als Quellen herangezogen der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Zahnmedizin (NKLZ), die Lernzielkataloge der Universitäten und der zahnmedizinischen Fachgesellschaften sowie Lehrbücher (S. 10 fachlich-inhaltliches Instrumentarium). Die einzelnen Fächer und deren Inhalte werden den Kategorien 1 und 2 zugeordnet. Fächer der Kategorie 1 sind im Rahmen der Prüfung auf Gleichwertigkeit unverzichtbar. Fehlt ein solches Fach oder ist es nicht Bestandteil eines anderen Faches, liegt ein wesentlicher Unterschied vor. Das Fehlen eines Faches der Kategorie 2 lässt keine Beeinträchtigung in der Berufsausübung erwarten (S. 13-14, 18 fachlich-inhaltliches Instrumentarium). Die 25 von der Gutachtenstelle beschriebenen Fächer teilen sich in 21 Fächer der Kategorie 1 und vier Fächer der Kategorie 2 ein.
Die Heranziehung des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums ist nicht zu beanstanden. Das fachlich-inhaltliche Instrumentarium wurde von der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) speziell für den Zweck geschaffen, die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer zahnmedizinischer Ausbildungen anhand eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs zu ermöglichen. Im Bericht der Bundesregierung zum Anerkennungsgesetz 2017 vom 12. Juni 2017 heißt es hierzu, dass den Gutachtern der GfG bei der Erstellung von Gleichwertigkeitsgutachten als Bewertungsgrundlage ein mit den Ländern abgestimmtes fachlich-inhaltliches Instrumentarium für jedes Berufsbild dient und selbst in Fällen, in denen die zuständigen Stellen nicht die GfG mit der Gleichwertigkeitsprüfung beauftragen, diese Instrumentarien für sie und für externe Sachverständige den einheitlichen Bewertungsmaßstab darstellen (BT-Drs. 18/12756, S. 38 f.). Gerade der Aspekt der bundesweiten Vereinheitlichung der deutschen Referenzausbildung, welche der Gleichwertigkeitsprüfung zugrunde gelegt wird, stellt einen Vorteil der Anwendung des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums dar.
Die Ermittlung der Fachinhalte der deutschen zahnärztlichen Ausbildung durch Heranziehung des Nationale Kompetenzbasierten Lernzielkatalogs Zahnmedizin (NKLZ), der Lernzielkataloge der Universitäten und der zahnmedizinischen Fachgesellschaften sowie von Lehrbüchern ist nicht zu beanstanden. Der NKLZ, entwickelt vom Medizinischen Fakultätentag, der Gesellschaft für Medizinische Ausbildung, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der Vereinigung der Hochschullehrer für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und des Arbeitskreises für die Weiterentwicklung der Lehre in der Zahnmedizin mit Unterstützung fach-, berufs- und bildungspolitischer Institutionen wie der Bundeszahnärztekammer, dem Bundesgesundheitsministerium, der Hochschulrektorenkonferenz und des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands, beschreibt das Absolventenprofil von Zahnärzten bis zur Approbation im Sinne eines Kerncurriculums für das Studium der Zahnmedizin (vgl. NKLZ 2015, S. 6, 11). Er lässt Raum für die Gestaltung durch die Fakultäten und soll als Orientierung dienen. Auf der Ebene Kompetenzen und Teilkompetenzen hat er Empfehlungscharakter, auf der Ebene detaillierte Lernziele soll er von den Fakultäten erprobt werden. Verbindlich sind die Studien- und Prüfungsordnungen der medizinischen Fakultäten und die fakultären Lernzielkataloge (vgl. NKLZ 2015, S. 7). Ergänzend zu diesem theoretisch entwickelten Ausbildungsprofil wurde auf die Lernzielkataloge deutscher Universitäten abgestellt und damit dem Aspekt der gelebten Lehrpraxis Rechnung getragen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass man mit einem Zahnmedizinstudium an der Universität Göttingen zweifelsfrei die Approbation erlangen könne, laut dem Gutachter allein anhand des Göttinger Lernzielkatalogs für den Studiengang Zahnmedizin jedoch aufgrund dessen Oberflächlichkeit keine Gleichwertigkeit festgestellt werden könne, besagt dies nur, dass der Lernzielkatalog der Universität Göttingen die Inhalte des Zahnmedizinstudiums nicht so ausführlich wiedergibt, als dass er ohne Einholung weiterer Auskünfte von den Lehrenden eine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung ermöglicht, nicht jedoch, dass an der Universität Göttingen de facto nicht alle relevanten Inhalte gelehrt werden. Es mag auch zutreffen, dass Dozenten an den zahnmedizinischen Fakultäten im Studium verschiedene Schwerpunkte setzen, dies macht es aber nicht entbehrlich, einen bestimmten unverzichtbaren Grundstock an Wissen zu vermitteln.
Soweit die Klägervertreterin darüber hinaus einwendet, dass das fachlich-inhaltliche Instrumentarium nicht veröffentlicht sei und es sich um ein internes Papier der Kultusministerkonferenz handele, ist nicht erkennbar, inwieweit das für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein sollte, da allen Verfahrensbeteiligten das fachlich-inhaltlichen Instrumentarium vorliegt.
2. Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik sind wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Zahnarztberufes im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 ZHG.
Ob Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, bestimmt sich danach, ob und in welchem Umfang derartige Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG i.V.m. ZApprO und Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG als für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 – 13 A 897/15 – juris Rn. 37; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73/13 juris Rn. 47).
Im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium und dementsprechend im Gutachten werden zur Chirurgie die Allgemeine Chirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, die Oralchirurgie sowie die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gezählt (vgl. S. 25 fachlich-inhaltliches Instrumentarium, S. 16 Gutachten). Die Fächer Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gehören zum Inhalt des Zweiten (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 ZApprO) und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZApprO). Das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ist Inhalt des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 ZApprO) und das Fach Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZApprO). Die allgemeine Chirurgie, die spezielle Chirurgie und die Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sind nach Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 B und C RL 2005/36/EG auch Teil des Ausbildungsprogramms für Zahnärzte.
Das Fach Kieferorthopädie gehört zum Inhalt des Zweiten (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 ZApprO) und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 ZApprO) und ist nach Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 C RL 2005/36/EG Teil des Ausbildungsprogramms für Zahnärzte.
Im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium sowie im Gutachten werden zur Zahnerhaltung die Kariestherapie, die Endodontie, die Parodontologie und die Kinderzahnheilkunde gezählt (vgl. S. 77 ff. fachlich-inhaltliches Instrumentarium, S. 38 f. Gutachten). Die Fächergruppe Zahnerhaltung mit den Fächern Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration gehört zum Inhalt des Zweiten (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 ZApprO) und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 7 ZApprO). Die Fächer Zahnerhaltungskunde, Kinderzahnheilkunde und Parodontologie sind nach Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 C RL 2005/36/EG auch Teil des Ausbildungsprogramms für Zahnärzte.
Das Fach Zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) gehört zum Inhalt des Zweiten (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 ZApprO) und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 ZApprO) und ist nach Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 C RL 2005/36/EG Teil des Ausbildungsprogramms für Zahnärzte.
3. In den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik weist die in Kasachstan erworbene zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Inhalts auf, die bisher nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen wurden, welche die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Herrn Dr. med. dent. E* … N* …, …, vom 4. November 2021 nebst Nachgutachten vom 3. März 2022. Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des Gutachters an, da keine Zweifel an der Sachkunde und Objektivität des Gutachters bestehen (a), er von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen ist (b) und vertretbare Schlüsse gezogen hat, welche die Klägervertreterin nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte (c). Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter die studienbegleitenden Praktika, die Internatur, die berufliche Tätigkeit der Klägerin in Kasachstan und bestimmte Fortbildungen zum Ausgleich festgestellter inhaltlicher Defizite nicht herangezogen hat, während er durchaus von einem Erlernen bestimmter nach dem Studium defizitärer Themen durch das Praktikum in der Zahnarztpraxis Dr. C* … und durch bestimmte Fortbildungen ausgegangen ist (d).
a) Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters Dr. N* …, der als Funktionsoberarzt der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik des Klinikums der Universität …, Leiter der vorklinischen Ausbildung der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik des Klinikums der Universität … und Lehrbeauftragter der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik der …Universität … tätig ist, ergeben sich nicht und wurden auch von den Beteiligten nicht vorgebracht. An der Objektivität des Gutachters bestehen auch vor dem Hintergrund keine Zweifel, dass er während des laufenden Gerichtsverfahrens im Jahr 2016 im Auftrag der Beklagten bereits ein Gutachten über die Frage erstellt hat, ob die Ausbildung der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit und Fortbildungen in Deutschland in Qualität und Quantität dem entspricht, was die zahnmedizinische Ausbildung an deutschen Universitäten vorgibt. Die dem zweiten Gutachten aus dem Jahr 2021 zugrundeliegenden Fragen lauteten hingegen, ob die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist und falls ja, ob die festgestellten Defizite der Klägerin durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Während im Gutachten 2016 die Ausbildung der Klägerin anhand quantitativer Kriterien (Stundenzahlen) mit der deutschen Referenzausbildung verglichen wurde (ein qualitativer Vergleich war nicht möglich), erfolgte im Gutachten 2021 der Vergleich anhand inhaltlicher Kriterien, sodass der Gutachter unter anderem Blickwinkel ergebnisoffen eine neue Bewertung vornehmen konnte. Auch gegen die Heranziehung des bereits von der Beklagten beauftragten Gutachters sprechen keine Gründe, denn wenn nach ständiger Rechtsprechung ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein zulässiges Beweismittel darstellt (BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 2 B 40.16 – juris Rn. 10), da auch der von einer Verwaltungsbehörde bestellte Gutachter als objektiv urteilender Gehilfe der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiischer Sachverständiger anzusehen ist (BVerwG, U.v. 21.2.1984 – 1 D 58.83 – BVerwGE 76, 135 – juris Rn. 26; U.v. 15.4.1964 – V C 45.63 – BVerwGE 18, 216 – juris Rn. 27), muss es erst recht zulässig sein, den im Gerichtsverfahren im Auftrag der Behörde bereits tätig gewordenen Gutachter mit der Erstellung eines zweiten Gutachtens mit anderer Fragestellung zu beauftragen. Dass der Gutachter eine ergebnisoffene Prüfung vorgenommen hat, ergibt sich für das Gericht auch daraus, dass er seine Schlussfolgerungen hinsichtlich einzelner Aspekte im Nachgutachten nach entsprechendem klägerseitigen Vortrag korrigiert hat.
b) Der Gutachter ist von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen.
Wie bereits oben dargelegt, durfte er als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte das fachlich-inhaltliche Instrumentarium heranziehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die 1984 bis 1989 von der Klägerin in Kasachstan absolvierte Ausbildung mit dem Stand der deutschen Referenzausbildung zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbation, sprich dem aktuellen deutschen Zahnmedizinstudium verglichen wird. Auch wenn dies aufgrund der in den letzten 30 Jahren erfolgten teilweise enormen Entwicklungen insbesondere im Bereich des computergestützten Arbeitens zwangsläufig zu Defiziten in der Ausbildung der Klägerin führen wird, ist dies aus Gründen des Patientenschutzes und zur Aufrechterhaltung des hohen Qualitätsstandards deutscher Ausbildungen gerechtfertigt (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73/13 – juris Rn. 39; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 – 5 K 272/14 – juris Rn. 69; Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, GewA Beilage Wirtschaft und Verwaltung 2012, 62/71 zur Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BGFG), zumal diese Defizite auch durch lebenslanges Lernen z.B. in Form von Fortbildungen ausgeglichen werden können.
Der Gutachter hat seiner Bewertung alle vorgelegten Unterlagen zur Ausbildung, zur beruflichen Praxis und zu Fortbildungen der Klägerin zugrunde gelegt. Soweit die Klägervertreterin nach der Gutachtenerstellung im Schriftsatz vom 1. Februar 2022 zum Ausgleich einzelner im Gutachten festgestellter Defizite in den Fächern Chirurgie, Pharmakologie und Toxikologie, Radiologie und Zahnerhaltung auf die bis dato nicht berücksichtigte Bescheinigung des Instituts für Bildung und Beruf aus dem Jahr 2007 verwiesen hat, wurde diese vom Gutachter im Nachgutachten an den entsprechenden Stellen gewürdigt. Die Klägervertreterin hat im Schriftsatz vom 1. Februar 2022 zum Ausgleich der im Gutachten als defizitär festgestellten Punkte Patientenaufklärung und Planungsgespräche im Fach Zahnersatzkunde auf die Qualifizierung für Arzt- und Zahnarzthelferinnen an der …Akademie vom 18. April 2017 bis 5. Mai 2017 sowie vom 25. Oktober 2017 bis 24. November 2017 verwiesen; die entsprechenden Zertifikate wurden erstmals als Anlage K30 vorgelegt. Auch diese hat der Gutachter im Nachgutachten gewürdigt, indem er festgestellt hat, dass bei diesen Kursen mit den Lehrinhalten Qualitätswesen in der Arztpraxis, konservierende Leistungen GOZ/BEMA, Zahnersatzleistungen GOZ und Zahnersatz Festzuschuss mit Zahnersatzsoftware augenscheinlich die Abrechnung und nicht die Patientenaufklärung und Planungsgespräche im Mittelpunkt stünden. Soweit die Klägervertreterin schließlich erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 das Arbeitszeugnis des Zahnarztes A* … L* … vom 5. Dezember 2016 als Anlage K29 vorgelegt hat, um damit bezogen auf das Fach Radiologie zu zeigen, dass die Klägerin gelernt habe, „digitale Röntgenfilme zu verarbeiten, Konstanzprüfungen vorzunehmen und vieles mehr“, ist der Gutachter auf dieses Arbeitszeugnis im Nachgutachten zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Dies ist aber unschädlich, da sich das Urteil entscheidend auf die festgestellten wesentlichen, nicht ausgeglichenen inhaltlichen Unterschiede in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik stützt, sodass es auf das Fach Radiologie nicht mehr ankommt.
c) Der Gutachter hat ausgehend von der zutreffenden Tatsachengrundlage den vertretbaren Schluss gezogen, dass die Ausbildung der Klägerin in den Fächern Chirurgie (aa), Kieferorthopädie (bb), Zahnerhaltung (cc) und Zahnärztliche Prothetik (dd) gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Inhalts aufweist, die nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen wurden, welche die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Diesen Schluss hat die Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sodass die Kammer sich der Auffassung des Gutachters anschließt.
aa) Im Bereich Chirurgie (Allgemeine Chirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, Oralchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) hat der Gutachter folgende inhaltlichen Defizite im Ausbildungsstand der Klägerin festgestellt, welche die Klägervertreterin durch ihre Einwendungen nicht in Zweifel ziehen konnte:
Zum Themengebiet Anamnese, Befunderhebung, Dokumentation und Aufklärung fehlt der Punkt präoperative Aufklärung (Merkblätter für operative Eingriffe). Die Klägervertreterin wendet hierzu zunächst ein, dass in keinem Themenplan einer deutschen Universität die Fachbereiche derart kleinteilig beschrieben würden und das Studium nicht absolut identisch mit einem deutschen Zahnmedizinstudium sein müsse. Der Gutachter erklärt hierzu im Nachgutachten, dass unter der Annahme, dass das fachlich-inhaltliche Instrumentarium anzuerkennen sei, auch dieser Punkt als Bestandteil des deutschen Zahnmedizinstudiums anerkannt werden müsse. Insoweit ist dem Gutachter zuzustimmen, dass sich aus der Anwendbarkeit des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums die inhaltliche Relevanz auch dieses Unterpunktes ergibt. Zwar weist die Klägervertreterin zu Recht darauf hin, dass keine absolute Identität der ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung erforderlich ist, da nur „wesentliche“ Unterschiede zur Verneinung der Gleichwertigkeit führen. Wenn jedoch mehrere Teile eines oder mehrerer unverzichtbarer Fächer fehlen, wie im Folgenden gezeigt wird, ist von einem wesentlichen Unterschied auszugehen. Soweit die Klägervertreterin erklärt, dass eine schriftliche Aufklärung auch heute in Deutschland nicht statthaft sei, sondern die Aufklärung stets mündlich zu erfolgen habe, erklärte der Gutachter hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass die Aufklärung unstreitig mündlich zu erfolgen habe, es aber um die schriftliche Dokumentation der Aufklärung gehe. Die Erklärung des Gutachters macht deutlich, dass dieser Einwand der Klägervertreterin nicht verfängt. Soweit die Klägervertreterin schließlich auf das Bildungsprogramm S. 16 Punkt 12 (Komplikationen während und nach der Zahnextraktion) und S. 17 Punkt 56 (Erkrankungen und Verletzungen der Gesichtsnerven) verweist, erklärt der Gutachter plausibel, dass die genannten Punkte des Bildungsprogramms nicht die Lehre der korrekten Patientenaufklärung beschrieben.
Zum Themengebiet Hygiene und Infektionsprävention fehlen die Punkte Schutzimpfungen und Postexpositionsprophylaxe. Soweit die Klägervertreterin zum Punkt Schutzimpfungen einwendet, dass in Kasachstan eine allgemeine Impflicht bestehe und daher spezielle Schutzimpfungen in Kasachstan nicht notwendig seien, führt dies, wie vom Gutachter im Nachgutachten richtig angenommen, nicht zur Irrelevanz dieses Punktes in der deutschen Ausbildung. Soweit die Klägervertreterin zum Punkt Postexpositionsprophylaxe auf verschiedene Punkte im Bildungsprogramm der Klägerin verweist, in denen dies behandelt worden sei, legt der Gutachter im Nachgutachten nachvollziehbar dar, dass die genannten Punkte des Bildungsprogramms größtenteils prophylaktische Maßnahmen wie Hygiene- und andere besondere Maßnahmen zur Übertragungsvermeidung schilderten, es bei der Postexpositionsprophylaxe jedoch um ein Verhalten nach einer möglichen Infektion (z.B. mit HIV, Hepatitis B und C, Tetanus) und nach Biss- oder Nadelstichverletzungen gehe. Die genannten Punkte im Bildungsprogramm beschrieben Viruserkrankungen grundsätzlich und HIV-Infektionen im Besonderen, ob jedoch hier auch das Verhalten nach potentieller Infektion thematisiert wurde, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Da die Medizin im Bereich der Postexpositionsprophylaxe seit dem Studium der Klägerin enorme Fortschritte erzielt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass, falls dieses Thema im Studium der Klägerin thematisiert wurde, dies gleichwertig zu heutigen Standards passiert sei. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen.
Zum Themengebiet medikamentöse Schmerztherapie, Prämedikation fehlt der Punkt Prämedikation (Risikopatienten, Zahnbehandlungsangst).
Zum Themengebiet Anästhesie fehlt die Anästhesie bei Risikopatienten. Soweit die Klägervertreterin insoweit auf verschiedene Punkte im Bildungsprogramm der Klägerin verweist, führt der Gutachter nachvollziehbar aus, dass die genannten Punkte des Bildungsprogramms Komplikationen bei der Betäubung, Notfallzustände und allgemein Anästhesien beträfen, der Bezug zum Thema Risikopatient aber fehle. Soweit die Klägervertreterin auf die Prüfung am Institut für Bildung und Beruf 2007 verweist, ergibt sich laut Gutachter aus der Prüfungsbescheinigung nicht, dass das Thema behandelt worden sei. Dies ist verständlich, da die Bescheinigung lediglich die Fächer aufzählt (Diagnostische Radiologie, Labormedizin, Berufskunde, Arzneimittelkunde, Deutsch im Berufsfeld Gesundheitswesen), ohne näher auf die Inhalte einzugehen. Soweit die Klägervertreterin schließlich auf den Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung verweist, wendet der Gutachter hierzu allgemein ein, dass ein Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung allein nicht zur Gleichwertigkeit mit einem deutschen zahnmedizinischen Studium führen könne, da sonst die Gleichwertigkeitsprüfung überflüssig sei. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht an, da der Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung für Zahnärzte zwar mit 1.040 Unterrichtseinheiten durchaus umfangreich ist, jedoch mangels abschließender Prüfung in keiner Weise sichergestellt wird, dass die Teilnehmer über die bloße Teilnahme hinaus tatsächlich die gelehrten Inhalte gelernt und verinnerlicht haben. Die Leistungskontrolle soll gerade durch die Kenntnisprüfung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG erfolgen, welche die Klägerin nicht erbringen will. Abgesehen von diesem grundsätzlichen Einwand gegen die Heranziehung des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung zum Ausgleich inhaltlicher Defizite führt der Gutachter spezifisch aus, dass zwar in drei Einheiten à 1,5 Stunden die Themen Vertiefung zahnmedizinischer Themen (Prothesen, Risikopatienten, Materialien etc.) behandelt worden seien, es aber ungewiss sei, wie viel Zeit auf das Thema Risikopatient entfallen und ob auch die Anästhesie bei Risikopatienten thematisiert worden sei. Diese Erklärung begegnet keinen Bedenken.
Zum Themengebiet Tissue Engineering in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie fehlt der Punkt Hartgewebe für die Sinusbodenaugmentation. Soweit die Klägervertreterin einwendet, dass der Themenbereich Sinusbodenaugmentation und sämtliche Punkte zum Thema zahnärztliche Implantate auch in Deutschland im Zeitraum von 1984 bis 1989 nicht gelehrt worden seien, verfängt dieser Einwand, wie vom Gutachter richtig dargestellt, nicht, da nun einmal – wie oben bereits dargelegt – ein Vergleich mit der aktuellen deutschen zahnmedizinischen Ausbildung erfolgt. Soweit die Klägervertreterin inhaltlich auf den Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung verweist, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Darüber hinaus finde sich laut Gutachter in den Unterlagen zum Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung kein Hinweis auf die Bearbeitung der verschiedenen Methoden der Sinusbodenaugmentation. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. An dieser Stelle ist ergänzend anzumerken, dass die Klägervertreterin auf den Vorbereitungskurs in Gänze verweist, ohne eine konkrete Stelle in den 30 Seiten umfassenden Unterlagen zum Vorbereitungskurs (Anlage 18 zum Gutachten) zu benennen, aus der sich die inhaltliche Befassung mit dem fraglichen Thema ergeben soll. Ein derart pauschaler Verweis ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
Zum Themengebiet Zahnentfernung fehlen die Punkte Zeitpunkt der Extraktion und Aufklärungspflicht sowie Zahnentfernung bei bestrahlten Patienten. Soweit die Klägervertreterin zum Themenbereich Zeitpunkt der Extraktion und Aufklärungspflicht auf das Bildungsprogramm S. 16 Punkt 9 (Zahnextraktion. Indikationen und Kontraindikationen, Methode der Zahn- und Wurzelextraktion. Instrumente für die Zahnextraktion) verweist, beinhalte dieser Punkt laut Gutachter weder den Zeitpunkt der Extraktion noch die Aufklärungspflicht zweifelsfrei. Dies ist angesichts der konkreten Beschreibung des Punktes im Bildungsprogramm nachvollziehbar.
Zum Themengebiet Weichteilinfektionen fehlt die Kiefernekrose nach Strahlentherapie. Soweit die Klägervertreterin zum Themenbereich Zahnentfernung beim bestrahlten Kind/Kiefernekrose nach Strahlentherapie auf das Bildungsprogramm S. 15 Punkt 7 (Odontogene Osteomyelitis), S. 16 Punkte 16 (Akute odontogene Periositis der Kiefer), 17 (Akute odontogene Osteomyelitis der Kiefer), 18 (Chronische odontogene Osteomyelitis der Kiefer) und 19 (Differenzierte Diagnostik der akuten Periodontitis, Periositis und der odontogenen Osteomyelitis der Kiefer), S. 17 Punkt 63 (Tumorartige Schädigung der Kiefer) sowie S. 18 Punkte 65 (Bösartige Tumoren der Kiefer) und 77 (Terminale Zustände in der chirurgischen Zahnmedizin) verweist, beinhalten die genannten Punkte laut Gutachter nicht die Thematik der Zahnentfernung beim bestrahlten Patienten. Bei der Thematik „Kiefernekrosen nach Strahlentherapie“ sei womöglich die Osteomyelitis (Entzündung des Knochens) mit der Osteoradionekrose (Kiefernekrose nach Strahlentherapie) gleichgestellt worden. Hinweise darauf, dass die Stellungnahme des Gutachters insoweit falsch sein könnte, sind nicht erkennbar.
Zum Themengebiet präprothetische Chirurgie fehlt der Punkt piezoelektrische Nervlateralisation mit ennosaler Implantation. Soweit die Klägervertreterin hierzu auf den Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung verweist, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem konnte der Gutachter in den Unterlagen zum Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung die beschriebenen Inhalte nicht finden. Hier gilt erneut, dass der pauschale Verweis der Klägervertreterin auf die 30-seitigen Unterlagen zum Vorbereitungskurs ohne Benennung einer konkreten Stelle nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
Zum Themengebiet chirurgische Zahnerhaltung fehlen die Punkte Transplantation von Zähnen; Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung. Soweit die Klägervertreterin zum Themengebiet Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung auf das Bildungsprogramm S. 29 Punkt 54 (Zahnverletzungen bei Kindern) verweist, ist laut Gutachter die Beschäftigung mit dem Thema „Zahnverletzungen bei Kindern“ zu unspezifisch für eine Bestätigung der Gleichwertigkeit, da die Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung je nach Art der Verletzung nur eine von vielen möglichen Behandlungen darstelle. Diese Erklärung ist plausibel.
Zum Themengebiet zahnärztliche Implantate fehlen die Punkte spezielle chirurgische Verfahren bei anatomisch schwierigen Situationen; Augmentation, Nervtransposition, Knochenkondensation, Weichgewebstransplantation, Sinuslift.
Das Themengebiet „Risikopatienten“ fehlt mit allen 13 Unterpunkten. Soweit die Klägervertreterin einwendet, dass sich das Themengebiet Risikopatient im Kapitel „Neurologie und Neurochirurgie“, „Psychiatrie und Narkologie“, „Kinderkrankheiten“ und bezüglich Schwangerer im Fach „Gynäkologie“ finde, stellt der Gutachter fest, dass die genannten Punkte weitgehend aus dem humanmedizinischen Teil des Studiums seien, vereinzelt Brücken in die Zahnmedizin geschlagen würden, die in Deutschland geforderten Themen auf S. 31 des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums jedoch großen Teils fehlten. Dies ist nachvollziehbar, zumal zum Themenbereich Risikopatienten 13 Unterpunkte gehören (z.B. Schwangerschaft, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Chemotherapie), die Klägervertreterin insoweit aber nur pauschal auf vier Fächer verweist, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern genau die Unterpunkte in diesen Fächern mit Bezug auf den Risikopatienten behandelt worden sein sollen.
Zum Themengebiet Kiefergelenkserkrankungen fehlen die Punkte chirurgische Zugänge zum Kiefergelenk; Diskusverlagerung mit und ohne Reposition bei der Mundöffnungsbewegung; Diskusperforation. Soweit die Klägervertreterin darauf verweist, dass sich das Themengeiet Kiefergelenkserkrankungen übersetzt als „Schläfen-Unterkiefergelenk“ in verschiedenen Punkten im Bildungsprogramm finde, erklärt der Gutachter, dass nicht die fehlende Thematisierung der Kiefergelenkserkrankungen in Gänze bemängelt worden sei, sondern die Unterpunkte „chirurgische Zugänge zum Kiefergelenk“, „Diskusverlagerung mit und ohne Reposition bei der Mundöffnungsbewegung“ und „Diskusperforation“. Diese Unterpunkte würden in den von der Klägerin genannten Punkten nicht behandelt werden. Diese Ausführungen begegnen keinen Bedenken.
Zum Themengebiet chirurgische Kieferorthopädie fehlen die Punkte Äthiologie und Pathogenese von Wachstumsstörungen des Gesichtsschädels; Dysgnathien. Soweit die Klägervertreterin erklärt, dass sich die Themen Äthiologie und Pathogenese von Wachstumsstörungen des Gesichtsschädels im Bildungsprogramm auf S. 1 Punkte 4 (Entwicklung des Schädels. Kritik der rassistischen Theorien der Kraniologie. Entwicklung des Knochens. Typen der Ossifikation. Alters-, Typen-, Geschlechtsbesonderheiten des Körpers, des Baus des menschlichen Schädels. Entwicklungsanomalien) und 6 (Allgemeine Anatomie und Entwicklung des Verdauungssystems. Funktionelle Anatomie der Mundhöhle. Mundhöhle. Gesichtsentwicklung. Geburtsfehler, die mit den lokalen Störungen des Wachstums der Einzelgesichtsteile [Proganie, Mikrognathie, Prognie, Mikrogenie] verbunden sind. Entwicklung der Speicheldrüsen) fänden, falle es dem Gutachter schwer, einen Bezug zur chirurgischen Kieferorthopädie zu finden. Dies erscheint plausibel, zumal die genannten Punkte auf Seite 1 des Bildungsprogramms aus dem Fach „normale Anatomie“ stammen.
Zum Themenbereich Dysgnathien verweist die Klägervertreterin auf das Bildungsprogramm S. 1 Punkte 6 (s. vorheriger Absatz) und 7 (Zähne. Komparative Anatomie und Embryogenese. Definition des Zahnorganes, Zahn- und Kiefer Segmenten des oberen und unteren Kiefers. Wechselzähne. Dentition, Dentitionsfristen der Wechselzähne und bleibender Zähne. Zahn- und Kiefersystem als Gesamtheit. Zahnbogen, Okklusion. Gebissformel. Physiologische und pathologische Gebisse), S. 2 Punkt 24 (Wechselzähne. Dentation. Röntgenanatomie der Zähne. Zahn- und Kiefersystem als Einheit. Gebiss, seine Typen), S. 19 Punkt 21 (Gebiss. Typen und Klassifikation. Orthogratischer Gebiss, seine Funktions- und morphologische Charakteristik) sowie auf S. 20 Punkte 11 (Zahn- und Kiefer Anomalien bei Jugendlichen und Erwachsenen), 50 (Deformation der Zahnreihen) und 51 (Methoden der orthopädischen, orthodontischen Behandlung der Deformation der Zahnreihen). Laut Gutachter würden die genannten Punkte nicht die Thematik der chirurgischen Kieferorthopädie behandeln. Hinweise darauf, dass die Stellungnahme des Gutachters insoweit falsch sein könnte, sind nicht erkennbar.
bb) Im Fach Kieferorthopädie hat der Gutachter folgende inhaltlichen Defizite im Ausbildungsstand der Klägerin festgestellt, welche die Klägervertreterin nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte:
Das Themengebiet kieferorthopädische Diagnostik, Auswertung, Diagnosestellung und Therapie fehlt mit mindestens sieben Unterpunkten. Die Klägervertreterin wendet ein, dass sich die Themen KFO-Diagnostik, Auswertung, Diagnosestellung und Therapie mit allen Unterpunkten im Bildungsprogramm auf S. 29 Punkte 26 (Feststellen von Zahnfehlstellungen/Okklusion bei Kindern) und 27 (Selektives Einschleifen der Wechselzähne bei Kindern bei der Okklusionsstörung), S. 40 Punkt 7 (Fehler und Komplikationen bei der Apparatenbehandlung) fänden. Der Gutachter führt hierzu aus, dass die genannten Punkte zwar auch die Unterpunkte des Themas „Kieferorthopädische Diagnosestellung und Therapie“ beträfen, jedoch folgende Unterpunkte durch die genannten Punkte nicht thematisiert worden seien: Funktionsanalyse, Modell- und Profilanalyse, Fernröntgenseitenbild, Handwurzelaufnahme, Wachstumskurve, Bestimmung der skelettalen Reife, Schädel- und Gesichtsanalyse, Befundbogen, Zeitpunkt der kieferorthopädischen Therapie, interzeptive Behandlung mit anderen Fachdisziplinen. Diese Erklärung des Gutachters ist verständlich und zeigt, dass zahlreiche Unterpunkte nicht abgedeckt sind.
Das Themengebiet Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie fehlt mit allen vier Unterpunkten. Die Klägervertreterin verweist darauf, dass sich die Themen Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie im Bildungsprogramm auf S. 40 Punkt 8 (Prophylaxe der Zahn- und Kieferanomalien und Deformationen der Zähne, Zahnreihen und Kieferknochen bei Kindern. Altersgemäße Indikationen), S. 27 Punkte 3 (Die Rolle der Hygiene der Mundhöhle in der Prophylaxe der Zahnkrankheiten), 4 (Hygienisches Lehren und Erziehung der Kinder. Sanitär- und prophylaktische Tätigkeit und Population), 5 (Begründung der voll- und lokalen Prophylaxe von Karies der Zähne bei Kindern) und 6 (Moderne Methoden und Mittel der Kariesprophylaxe und nichtkariösen Zahnschädigungen) fänden. Der Gutachter stellt hierzu fest, dass die Punkte auf S. 27 die grundsätzliche Kariesprophylaxe bei Kindern beträfen, die im Gutachten nicht bemängelt worden sei. Der Punkt auf S. 40 beschreibe die Vorbeugung von „Zahn- und Kieferanomalien und Deformationen der Zähne, Zahnreihen und Kieferknochen bei Kindern“. Die Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie beschreibe hingegen die auf die kieferorthopädischen Apparaturen abgestimmte Zahnpflege, die Pflege der kieferorthopädischen Apparaturen und die Zahnpflege nach Entbänderung/Debonding. Diese Themen tauchten in den genannten Punkten nicht auf. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen die Kammer.
Das Themengebiet interzeptive (vorbeugende) Behandlung fehlt mit allen sechs Unterpunkten.
Das Themengebiet Gaumennahterweiterung fehlt mit allen fünf Unterpunkten. Soweit die Klägervertreterin darauf verweist, dass der Bereich Gaumennahterweiterung im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt worden sei, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem gehe laut Gutachter aus den Unterlagen des Vorbereitungskurses eine thematische Auseinandersetzung mit dem Thema nicht hervor. Hier gilt erneut, dass der pauschale Verweis der Klägervertreterin auf die 30-seitigen Unterlagen zum Vorbereitungskurs ohne Benennung einer konkreten Stelle nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
Das Themengebiet extraorale Verankerung: Headgear fehlt mit allen vier Unterpunkten. Soweit die Klägervertreterin darauf verweist, dass der Bereich extraorale Verankerung im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt worden sei, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem gehe laut Gutachter aus den Unterlagen des Vorbereitungskurses eine thematische Auseinandersetzung mit dem Thema nicht hervor. Auch insoweit ist der pauschale Verweis der Klägervertreterin auf die 30-seitigen Unterlagen zum Vorbereitungskurs ohne Benennung einer konkreten Stelle nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
Das Themengebiet Multibandapparatur/Indikationen fehlt mit allen sechs Unterpunkten.
Das Themengebiet Implantate in der Kieferorthopädie fehlt mit allen drei Unterpunkten.
Das Themengebiet Dysganthie – Chirurgie fehlt mit allen fünf Unterpunkten. Soweit die Klägervertreterin vorbringt, dass sich das Thema im Bildungsprogramm auf S. 20 Punkt 54 (Orthopädische Behandlung der Komplikationen nach Verletzung und Operationen im Kiefer-Gesichtsbereich) finde, erklärt der Gutachter hierzu nachvollziehbar, dass der Punkt aus dem Kapitel Prothetische Zahnheilkunde stamme, was vermuten lasse, dass der genannte Punkt ein Lehrthema der zahnärztlichen Prothetik sei und nichts mit Dysgnathie – Chirurgie zu tun habe.
Das Themengebiet digitale Kieferorthopädie CAD/CAM fehlt. Soweit die Klägervertreterin einwendet, dass der Themenbereich CAD/CAM in diversen Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Prothetik vermittelt worden sei, weist der Gutachter darauf hin, dass die prothetischen Fortbildungen im Gutachten im Bereich Prothetik erwähnt würden, sich im Bereich Kieferorthopädie jedoch kein Hinweis auf die Bearbeitung dieses Themas finde. Diese Erklärung des Gutachters überzeugt. Abgesehen davon müsste dargelegt werden, in welchen konkreten Fortbildungen der Klägerin das Themengebiet CAD/CAM gelehrt wurde. Der pauschale Verweis auf diverse Fortbildungen genügt nicht.
Soweit die Klägervertreterin schließlich darauf verweist, dass die Klägerin ihre gesamte Internatur in einer kieferorthopädischen Abteilung absolviert habe und in der kasachischen zahnmedizinischen Ausbildung Kieferorthopädie innerhalb des Faches Kinderzahnheilkunde gelehrt worden sei, sind diese Verweise zu pauschal und allgemein, um einen Ausgleich in allen defizitär genannten Bereichen einschließlich der zahlreichen Unterpunkte darzulegen.
cc) Im Fach Zahnerhaltung wurden im Gutachten folgende inhaltlichen Defizite im Ausbildungsstand der Klägerin festgestellt, welche die Klägervertreterin nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte:
Zum Themengebiet Befunderhebung und Diagnose im Rahmen der Kariestherapie, Kariesdiagnostik fehlt der Punkt spezielle Untersuchungen (individuelles Kariesrisiko mit Speicheltest).
Zum Themengebiet Grundlagen der invasiven Therapie, Kariesentfernung fehlen die Punkte ergonomische Arbeitshaltung und Patientenlagerung; Instrumentarium z.B. oszillierende. Die Klägervertreterin führt zum Punkt ergonomische Arbeitshaltung und Patientenlagerung aus, dass nachvollziehbar beim Erklären der Behandlungseinheit auch die Sitzpositionen erläutert würden. Dem Gutachter erschließe sich nicht, dass beim Erklären der Behandlungseinheit automatisch auch die Sitzpositionen erläutert würden, insbesondere, da in Deutschland zu diesem Thema teils mehrere hundert Euro teure Fortbildungen abgehalten würden. Gegen die Erklärung des Gutachters ist nichts einzuwenden.
Zum Punkt Instrumentarium führt die Klägervertreterin aus, dass es nachvollziehbar sein dürfte, dass eine zahnmedizinische Tätigkeit nicht möglich sei, wenn man nicht mit dem Instrumentarium vertraut sei. Im Übrigen werde auf das Bildungsprogramm S. 14 Punkte 1 (Zahnärztliche therapeutische Praxis. Organisation, Geräte, Ausstattung, technische Sicherheit) und 2 (Zahnärztliche Instrumente für die Behandlung. Pflege, Aufbewahrung, Sterilisation. Der Aseptik und Antiseptik) verwiesen. Der Gutachter erklärt hierzu nachvollziehbar, dass sich in den genannten Punkten kein Hinweis darauf finde, dass die Klägerin oszillierend gearbeitet habe oder im Umgang mit oszillierenden Geräten vertraut sei.
Zum Themengebiet Wurzelbehandlung fehlen die Punkte Bestimmung der Arbeitslänge (elektrisch); maschinelle Wurzelkanalaufbereitung; ultraschallaktivierte Spülung des Wurzelkanals. Die Klägervertreterin führt insoweit aus, dass diese Punkte 1984 bis 1989 weder in Deutschland noch in Kasachstan unterrichtet worden seien. Die Klägervertreterin räumt damit das Fehlen dieser Punkte im Studium der Klägerin ein. Das Argument, dass diese Punkte in den 1980er Jahren auch in Deutschland nicht unterrichtet worden seien, verfängt erneut nicht, da – wie bereits dargelegt – eben ein Vergleich mit der aktuellen deutschen zahnmedizinischen Ausbildung erfolgt. Soweit die Klägervertreterin weiter einwendet, dass die Klägerin diese Methoden im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt bekommen habe, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem erklärt der Gutachter hierzu, dass sich die Klägerin laut den Unterlagen zum Vorbereitungskurs mit Endotonie beschäftigt habe, es aber offenbleibe, ob die als defizitär beschriebenen endodontischen Vorgehensweisen hier thematisiert worden seien. Diese Erklärung des Gutachters begegnet keinen Bedenken.
Das Themengebiet zahnärztliche Betreuung von Kindern mit Behinderungen fehlt.
Zum Themengebiet Traumatologie im Milch- und Wechselgebiss fehlt das Thema Kindesmisshandlung. Die Klägervertreterin wendet hierzu ein, dass das Thema Kindesmisshandlung innerhalb der Fächer Pädiatrie (Bildungsprogramm S. 35 Punkt 1: Aktuelle Probleme der Pädiatrie. Mutterschafts- und Kindheitsschutz in Kasachstan. Akute Störungen der Nahrung und Verdauung bei Kleinkindern. Einfluss auf die Formung des Zahn- und Kiefersystems) und Rechtsmedizin gelehrt worden sei. In Kasachstan sei jeder Zahnarzt ausgebildet worden, ein gerichtliches Gutachten über Verletzungen zu erstellen. Der Gutachter stellt hierzu im Nachgutachten fest, dass der genannte Punkt im Fach Pädiatrie nicht mit der Thematik der Traumatologie im Milch- und Wechselgebiss und hier der Kindesmisshandlung in Verbindung zu bringen sei. Auch im Fach Rechtsmedizin finde sich diese Thematik nicht. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen die Kammer.
dd) Das Fach zahnärztliche Prothetik wird im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium und im Gutachten als Zahnersatzkunde bezeichnet. Während in der bis zum 30. September 2021 geltenden Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) noch von „Zahnersatzkunde“ die Rede war (vgl. § 28 Abs. 1 und 5 Ziff. IV zur zahnärztlichen Vorprüfung und § 40 Abs. 1 Ziff. X, § 50 zur zahnärztlichen Prüfung), wird in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) der Terminus „Zahnärztliche Prothetik“ verwendet (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, welcher die zahnärztliche Vorprüfung ersetzt, und § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 2 zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, welcher die zahnärztliche Prüfung ersetzt). Zahnärztliche Prothetik und Zahnersatzkunde sind Synonyme (vgl. Gesellschaft für Zahngesundheit, Funktion und Ästhetik, Prothetik in der Zahnbehandlung: Versorgung mit Zahnersatz, https://www.gzfa.de/service-beratung/patienteninformation/zahnbehandlung/prothetik/).
Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der Gutachter folgende inhaltlichen Defizite im Ausbildungsstand der Klägerin festgestellt, welche die Klägervertreterin nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte:
Zum Themengebiet Einführung in die Zahnersatzkunde fehlen die Punkte Patientenaufklärung, Planungsgespräche. Die Klägervertreterin führt hierzu aus, dass die Klägerin diese Themen in Deutschland vermittelt erhalten habe. Sie könne Zahnersatz planen und abrechnen. Sie sei dafür zertifiziert und habe in der Qualifizierung für Arzt- und Zahnarzthelferinnen 2017 ihre Prüfung abgelegt. Laut Gutachter stehe bei der Qualifizierung mit den Lehrinhalten Qualitätswesen in der Arztpraxis, konservierende Leistungen GOZ/BEMA, Zahnersatzleistungen GOZ und Zahnersatz Festzuschuss mit Zahnersatzsoftware augenscheinlich die Abrechnung und nicht die Patientenaufklärung oder Planungsgespräche im Mittelpunkt. Diese Erklärung des Gutachters ist anhand der genannten Lehrgangsinhalte, u.a. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und „Festzuschuss“, nachvollziehbar. Soweit die Klägervertreterin weiter anführt, dass die Klägerin im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung die Therapieplanung von Prof. … vermittelt bekommen habe, gilt zunächst das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Darüber hinaus erklärt der Gutachter im Nachgutachten, dass die Klägerin sich im Vorbereitungskurs zwar an fünfeinhalb Tagen mit den angesprochenen Lehrinhalten befasst habe, dies in Anbetracht der Fülle des Themas aber nicht geeignet sei, ein gleichwertiges Äquivalent zu den Inhalten des deutschen Zahnmedizinstudiums darzustellen. Hinweise darauf, dass die diesbezügliche Aussage des Gutachters falsch sein könnte, liegen nicht vor.
Zum Themengebiet präprothetische Behandlung fehlen die Punkte chirurgische Kronenverlängerung und Tunnelierung. Soweit die Klägervertreterin anführt, dass sich im Lehrplan des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung Themengebiete im Zusammenhang mit der chirurgischen Kronenverlängerung fänden, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem bieten die Unterlagen laut Gutachter keinen Anhaltspunkt für eine äquivalente Ausbildung der Klägerin. Hier gilt erneut, dass der pauschale Verweis der Klägervertreterin auf die 30-seitigen Unterlagen zum Vorbereitungskurs ohne Benennung einer konkreten Stelle nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
Zum Themengebiet Farbe, Farbbestimmung und Farbangleichung fehlt der Punkt digitale Fotographie in der Farbbestimmung.
Das Themengebiet computergestütztes Präparieren mit allen vier Unterpunkten fehlt.
Ob zum Themengebiet Implantologie der Punkt Implantatsysteme und Versorungskonzepte: Anamnese, Befunde, Waxup, Setup, Röntgendiagnostik, Herstellung der Bohrschablonen, Augmentationsschablonen sowie der Punkt Komplikationen: Mukositis und Periimplantitis (Prävention und Therapie) fehlen, kann nicht festgestellt werden, da das Gutachten und das Nachgutachten insoweit widersprüchlich sind. Auf den Einwand der Klägervertreterin, dass sich im Lehrplan des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung Themengebiete im Zusammenhang mit der Implantation fänden, erklärte der Gutachter im Nachgutachten, dass das Thema Implantation im Gutachten richtigerweise nicht als defizitär beschrieben worden sei. Damit setzt er sich zwar in Widerspruch zum Gutachten, in dem der Unterpunkt Implantatsysteme und Versorgungskonzepte: Anamnese, Befunde, Waxup, Setup, Röntgendiagnostik, Herstellung der Bohrschablonen, Augmentationsschablonen sowie der Unterpunkt Komplikationen: Mukositis und Periimplantitis (Prävention und Therapie) als defizitär bezeichnet wurden (vgl. S. 40 des Gutachtens). Letztlich kommt es angesichts der Vielzahl bereits festgestellter inhaltlicher Defizite auf diesen Punkt nicht mehr entscheidend an.
d) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter die studienbegleitenden Praktika, die Internatur, die berufliche Tätigkeit der Klägerin in Kasachstan und bestimmte Fortbildungen zum Ausgleich festgestellter inhaltlicher Defizite nicht herangezogen hat, während er durchaus von einem Erlenen bestimmter nach dem Studium defizitärer Themen durch das Praktikum in der Zahnarztpraxis Dr. C* … und durch bestimmte Fortbildungen ausgegangen ist.
Die fünf studienbegleitenden Praktika der Klägerin in den Bereichen „Krankenschwester/Pflegepraktikum“, „Konservierende Zahnmedizin“, „Chirurgische Zahnmedizin“, „Prothetische Zahnmedizin“ und „Kinderzahnmedizin“ (Anlage 4 des Gutachtens) hat der Gutachter nicht zum Ausgleich festgestellter inhaltlicher Defizite herangezogen, da die vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis darauf gäben, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite in den Praktika ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt worden seien. Gegen diese Erklärung des Gutachters ist nichts einzuwenden. Auch die Klägervertreterin hat sie nicht in Frage gestellt.
Richtigerweise hat der Gutachter die Tätigkeit der Klägerin während ihrer 11-monatigen Internatur (Anlagen 6 und 8 des Gutachtens) nicht beim Ausgleich festgestellter Defizite berücksichtigt, da insofern keine inhaltliche Beschreibung der dort erbrachten Leistungen vorlag.
Die beruflichen Tätigkeiten der Klägerin als Zahnärztin mit eigener Verantwortung in zahnmedizinischen Entscheidungen in der Kinderzahnpoliklinik in Ust-Kamenogorsk vom 3. August 1992 bis 5. März 1993 im Bereich konservierende Zahnheilkunde und chirurgische Zahnkeilkunde (Anlagen 9 und 10 des Gutachtens), als Zahnärztin mit eigener Verantwortung in zahnmedizinischen Entscheidungen im Zentralkrankenhaus, später Stadtkrankenhaus Serebrjansk vom 5. März 1993 bis 1. Oktober 1999 mit Unterbrechungen durch Mutterschutz (Dezember 1994 – April 1995) und Erziehungsurlaub (April 1996 bis Februar 1997) in den Bereichen konservierende Zahnheilkunde, Chirurgie und Zahnersatzkunde (Anlagen 11 bis 13 des Gutachtens) sowie als Zahnärztin in der Saschitinsk Filiale der Staatseinrichtung Scheldormedizina (Eisenbahnkrankenhaus) vom 1. Februar 2000 bis 21. Juli 2004 in den Bereichen Kinderzahnmedizin, konservierende Therapie, Prothetik und chirurgische Zahnmedizin (Anlagen 14 und 15 des Gutachtens) hat der Gutachter nicht zum Ausgleich festgestellter Defizite herangezogen, da die Unterlagen keine Hinweise darauf gäben, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt worden seien. Diese Aussage des Gutachters ist nachvollziehbar. Die Anlagen 9, 11, 13 und 14 enthalten keine Angaben zu von der Klägerin konkret vorgenommenen Tätigkeiten, sondern beschreiben lediglich, von wann bis wann die Klägerin in welcher Position in den Einrichtungen gearbeitet hat. Die Anlagen 10, 12 und 15 enthalten folgende Daten: im Bereich konservierende Therapie die Anzahl der behandelten Zähne insgesamt und unterteilt in bleibende Zähne und Milchzähne, die Anzahl der Füllungen und Wurzelbehandlungen, die Anzahl der Erkrankungen der Mundschleimhaut (Stomatitis), der Gingivitis und der Parodonthitis; im Bereich chirurgische Zahnmedizin die Anzahl der extrahierten Zähne insgesamt und unterteilt in bleibende Zähne und Milchzähne sowie die Anzahl der Notfalloperationen und der geplanten Operationen; im Bereich Prothetik die Anzahl der Zahnkronen insgesamt, des Brückenersatzes (Prothesen) und der völlig abnehmbaren Prothesen. Angesichts des Umstandes, dass in diesen Bescheinigungen lediglich eine Quantifizierung der grob beschriebenen Behandlungen erfolgt, ist es plausibel, dass ein Ausgleich der im Gutachten als defizitär festgestellten, spezifisch bezeichneten Themengebiete nicht festgestellt werden kann.
Hingegen hat der Gutachter das Praktikum in der Zahnarztpraxis Dr. C* … vom 12. September 2007 bis 29. Februar 2008, bei dem die Klägerin ohne eigene Verantwortung assistiert habe, zum Ausgleich festgestellter Defizite in den Fächern Chirurgie und Zahnersatzkunde herangezogen (vgl. S. 17, 40, 47 des Gutachtens). Mängel dieser Einschätzung des Gutachters sind weder erkennbar, noch wurden sie von der Beklagten vorgebracht.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Gutachter keinen Ausgleich festgestellter inhaltlicher Ausbildungsdefizite durch die Fortbildungen „Parodontose- und Mundschleimhauterkrankungen“, „Aktuelle Fragen der therapeutischen Stomatologie“, „Lebensbedrohliche Zwischenfälle in der Zahnarztpraxis“, „Vollkeramik für die Praxis“, „Extraktion versus NonEx-Therapie“, „KFO-360 Grad“, „Grundlagen zur Kieferorthopädischen Therapie“, „Kieferorthopädische Maßnahmen im Milch- und Wechselgebiss“, „Grundlagen der KFO-Abrechnung“, „KFO-Abrechnung nach GOZ und Außervertragliche Leistungen“ sowie „KIG Basiswissen“ angenommen hat, da sich aus den Unterlagen zur diesen Fortbildungen keine Hinweise darauf ergäben, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt wurden. Die Thematik der Fortbildung „Prothetik und Cad/Cam“ korrespondiere zwar teilweise mit den inhaltlichen Lehrdefiziten im Bereich Zahnersatzkunde, die Quantität der Veranstaltung von drei Stunden lasse jedoch nicht zu, dies als äquivalenten Ausgleich der Defizite im Zahnmedizinstudium anzusehen. Hinweise darauf, dass diese Aussagen des Gutachters falsch sein könnten, sind nicht ersichtlich.
Keinen Bedenken begegnet wiederum die Einschätzung des Gutachters, dass im Fach Kieferorthopädie durch die Fortbildung „Aufbissbehelfe in der kieferorthopädischen Praxis“ teilweise studienbedingte Defizite im Thema Plattenapparaturen ausgeglichen werden können, durch die Fortbildung „Funktionslehre – Kompakt (inkl. ABC der aktuellen Schienentherapie)“ teilweise studienbedingte Defizite im Thema „Funktionskieferorthopädie“ und durch die Fortbildung „,Surgery First‘ bis,Surgery Last‘“ teilweise studienbedingte Defizite im Thema „Kieferorthopädische Aspekte der orthognathen Chirurgie“. Die Beklagte hat auch keine Einwendungen gegen diese Einschätzung vorgebracht.
4. Daneben kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung der Klägerin in den Fächern „Chemie/Biochemie und Molekularbiochemie“, „Dermatologie und Allergologie“, „Klinische Werkstoffkunde“, „Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen“, „Orale Medizin und systemische Aspekte“, „Pharmakologie und Toxikologie“, „Physik“, „Radiologie“, „Schmerzmedizin“, „Virologie, Mikrobiologie und Hygiene“ und „Wissenschaftliches Arbeiten“ wesentliche, nicht ausgeglichene Unterschiede aufweist, da bereits die festgestellten wesentlichen und nicht ausgeglichenen Unterschiede in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik zu einer Verneinung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes führen.
B.
Der hilfsweise erhobene Antrag auf Feststellung, dass der Ausbildungsstand der Klägerin gleichwertig mit dem Ausbildungsstand nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) und der Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZÄPrO) ist und keine wesentlichen Unterschiede zu der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist, ist sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass mit der Zahnärztlichen Approbationsordnung die seit 1. Oktober 2021 gültige Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) gemeint ist. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, da – wie bereits oben ausführlich dargelegt – die Ausbildung der Klägerin zumindest in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweist, die nicht ausgeglichen wurden, sodass die Ausbildung der Klägerin nicht gleichwertig mit der deutschen Referenzausbildung ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.