Arbeitsrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – absoluter Revisionsgrund

Aktenzeichen  5 AZN 1036/11

Datum:
5.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 72 Abs 2 Nr 3 ArbGG
§ 72a Abs 3 S 2 Nr 3 ArbGG
§ 547 ZPO
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Nordhausen, 29. April 2010, Az: 3 Ca 1222/09, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 7. Juni 2011, Az: 1 Sa 179/10, Urteil

Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2011 – 1 Sa 179/10 – wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.171,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1
I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, über die Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche des Klägers. Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den vom Beklagten zu zahlenden Betrag ermäßigt und im Übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
2
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG.
3
1. Der Beklagte hat eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.
4
a) Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – BAGE 114, 200, 203). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 – Rn. 19, NZA 2009, 53; BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 – Rn. 3, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 74 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 43). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 5. November 2008 – 5 AZN 842/08 – EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 119; 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 – BAGE 121, 52).
5
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Mit der Behauptung, Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hätten „den Begriff und die Bedeutung der Rechtshängigkeit bei der beklagten OHG und ihren beklagten Gesellschaften verkannt“, formuliert der Beklagte keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Damit rügt er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung – unter anderem – des Landesarbeitsgerichts. Diese könnte aber erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden. Der Einwand des Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe „die Rechtsfrage der Rechtshängigkeit eines Anspruchs gegenüber einem Gesellschafter einer OHG nicht entschieden“ ist unverständlich, nachdem er selbst ausführt, die Klage gegen ihn als Gesellschafter einer OHG sei gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
6
2. Der Beklagte hat einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 – 5 ZPO nicht aufgezeigt.
7
a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 – 5 ZPO enthalten. Die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen (vgl. BAG 13. Juli 2005 – 5 AZN 292/05 -; ErfK/Koch 12. Aufl. § 72a ArbGG Rn. 5; GK-ArbGG/Mikosch Stand Oktober 2011 § 72a Rn. 69).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. „Gesetzlicher Richter“ bedeutet, dass sich der für die einzelne Sache zuständige Richter im Voraus eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss (BAG 13. Oktober 2010 – 5 AZN 861/10 – Rn. 3, EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 4; 26. September 2007 – 10 AZR 35/07 – Rn. 11, AP ZPO § 547 Nr. 7). Dazu erschöpft sich der Vortrag des Beklagten in Vermutungen. Er zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landesarbeitsgerichts zu der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2011 die ehrenamtliche Richterin Fliß heranzuziehen gewesen wäre.
9
III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG.
10
IV. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
11
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
        
    Müller-Glöge    
        
    Laux    
        
    Biebl    
        
        
        
        
        
        
        
        

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