Arbeitsrecht

Nichtzulassungsbeschwerde: Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung der beauftragten Rechtsanwälte

Aktenzeichen  VIII ZR 175/12

Datum:
20.11.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 78b ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 17. April 2012, Az: 6 U 178/10, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 15. September 2010, Az: 21 O 390/09

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Anwälte, die für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und auch begründet hatten, haben wegen Differenzen über den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung das Mandat niedergelegt. Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts, um dem Senat eine seinen Vorstellungen entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung unterbreiten zu können.
II.
2
Mit dem vom Kläger angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 – XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 – VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3).
Ball                             Dr. Milger                            Dr. Achilles
          Dr. Schneider                           Dr. Fetzer

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