Arbeitsrecht

Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssache: Auslegung eines Schuldnerantrags als Erinnerung gegen den Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung bei Bestimmung des Beschwerdewerts

Aktenzeichen  V ZR 45/20

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:240221BVZR45.20.0
Normen:
§ 21 Abs 1 S 1 GKG
§ 49a GKG
§ 66 Abs 1 S 1 GKG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 1. Oktober 2020, Az: V ZR 45/20, Beschlussvorgehend LG Itzehoe, 10. Januar 2020, Az: 11 S 87/17vorgehend AG Oldenburg (Holstein), 4. Dezember 2017, Az: 16 C 39/17

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 3. November 2020, Kassenzeichen 780020145626, wird zurückgewiesen.

Gründe

1
1. Der Antrag der Klägerin, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 – VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. März 2019 – IV ZR 30/18, juris m.w.N.).
2
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 – IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294). Das ist nicht der Fall; ein Verfahrensfehler ist dem Senat nicht unterlaufen. Die Klägerin verkennt, dass die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwer und der Gebührenstreitwert generell nicht gleichgesetzt werden, sondern auseinanderfallen können (vgl. MüKoZPO/Krüger, 8. Aufl., § 542 Rn. 20); dazu kommt es u.a. dann, wenn der Gebührenstreitwert aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht (nur) nach dem für die Beschwer maßgeblichen (einfachen) klägerischen Interesse bemessen wird, sondern weitere Faktoren einzubeziehen sind. Eine solche gesetzliche Vorgabe enthält der hier anwendbare § 49a GKG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung für das Wohnungseigentumsrecht.
Brückner

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen