Aktenzeichen M 12 K 16.2276
Leitsatz
Bei Versorgungsansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem “dienstlichen Wohnsitz” des Pfarrers (§ 52 Nr. 4 VwGO). Ist er bereits im Ruhestand, ist der Wohnsitz maßgeblich. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für unzuständig.
II. Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger erhob am … Mai 2016 Klage auf Zahlung von 2.059,39 Euro nebst Zinsen hieraus, da die Beklagte im Dezember 2015 zu Unrecht nur einen minimalen Teil der dem ruhegehaltsberechtigtem Kläger zustehenden jährlichen Sonderzahlung ausgezahlt habe.
Der Kläger war ab dem … … … bei der Beklagten als Pfarrer auf Lebenszeit beschäftigt. Ab dem 1. März 2006 bezieht er Versorgungsbezüge, auf die die Beklagte eine Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnet.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 14. Februar 2017 zu der beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Augsburg angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Das Verfahren ist – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Vorliegend ist nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO nicht das angerufene Verwaltungsgericht München, sondern das Verwaltungsgericht Augsburg für eine Entscheidung über die Klage örtlich zuständig, da es sich bei der streitgegenständlichen Klage um eine Klage aus einem Beamtenverhältnis handelt. Von § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO werden auch Klagen von Kirchenbeamten erfasst.
Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Streitgegenstand sind vorliegend die Versorgungsansprüche des Klägers aus seinem Kirchenbeamtenverhältnis zu der Beklagten. Der Kläger war als Pfarrer auf Lebenszeit bei der Beklagten als Kirchenbeamter beschäftigt. Ausweislich des Personalblattes stand er zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zunächst auf Widerruf, dann auf Probe und schließlich ab … … … auf Lebenszeit. Im Gegensatz zum privat-rechtlichen Dienstverhältnis, wird das Beamtenverhältnis nach § 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dadurch definiert, dass Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch berechtigt, Beamtinnen und Beamte zu haben (§ 2 Nr. 2 BeamtStG). Entsprechend seines Beamtentstatus wurde der Kläger zuletzt nach dem Pfarrersbesoldungsgesetz in der Besoldungsgruppe * … vergütet und hat nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Versorgungsansprüche gegenüber seinem ehemaligen Dienstherrn erworben.
Handelt es sich somit hier um eine Klage aus einem Beamtenverhältnis, ist nach § 52 Nr. 4 VwGO mangels eines dienstlichen Wohnsitzes des im Ruhestand befindlichen Klägers für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Wohnsitz des Klägers maßgeblich. Das zuständige Verwaltungsgericht für den in K* … lebenden Kläger ist das Verwaltungsgericht Augsburg.
§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO ist hier nicht einschlägig. Danach ist dann, wenn der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereich der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihre Sitz hat. Hier hat der Kläger seinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Die Beklagte, die evangelisch-lutherische Landeskirche in Bayern, ist für ganz Bayern, also auch auf für den Bereich des Wohnsitzes des Klägers zuständig.
Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kommt vorliegend § 52 Nr. 5 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagten seinen Wohnsitz hat, nicht zum Tragen, da diese Vorschrift eine Auffangvorschrift für alle nicht von Nr. 1 bis 4 erfassten Fälle darstellt (BVerwG, B.v. 24.11.1971 -VIII ER 400.70- juris). Nachdem hier bereits § 52 Nr. 4 VwGO einschlägig ist, bedarf es des Rückgriffs auf § 52 Nr. 5 VwGO nicht mehr.
Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Augsburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
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