Arbeitsrecht

Örtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Beamtenverhältnis bei einer nicht nur kurzfristigen Abordnung

Aktenzeichen  B 3 K 15.248

Datum:
17.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
BBesG BBesG § 15 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einem “besonderen Pflichtenverhältnis” bestimmt sich primär nach dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten; hierbei ist darauf abzustellen, wo der Beamte persönlich seinen täglichen Dienst verrichtet.   (redaktioneller Leitsatz)
Handelt es sich nicht nur um eine “kurzfristige” Abordnung, die den dienstlichen Wohnsitz unberührt läßt, ist der dienstliche Wohnsitz des Beamten der Ort der Behörde, zu der der Beamte abgeordnet worden ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger, wohnhaft im …, ist Bundespolizeibeamter und Angehöriger des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums … (Landkreis …, Regierungsbezirk …). Seit dem 06.05.2013 ist er als Flugsicherheitsbegleiter zur Bundespolizeidirektion Flughafen …, Bundespolizeiinspektion VI, Flughafen … in … abgeordnet.
Mit Schriftsatz vom 22.04.2015, eingegangen am 23.04.2015, erhob der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2015 (Feststellung der nicht erfolgreichen Einführung in die Laufbahn des gPVD) Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.10.2016 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht … angehört.
II.
Die vorliegende Verwaltungsstreitsache ist gem. § 83 S. 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten, die insoweit keine Einwände erhoben haben, mangels eigener örtlicher Zuständigkeit an das zuständige Verwaltungsgericht … zu verweisen.
Nach der Zuständigkeitsbestimmung des § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO, die gegenüber § 52 Nr. 2 VwGO vorrangig ist, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen aus einem „besonderen Pflichtenverhältnis“ primär nach dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle, der der Beamte angehört, ihren Sitz hat. Es ist darauf abzustellen, wo der Beamte persönlich seinen täglichen Dienst verrichtet. Vorliegend ist der Kläger Angehöriger des Bundespolizeiaus- und – fortbildungszentrums … im … Landkreis …, womit grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts … (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 AGVwGO) gegeben wäre. Da der Kläger jedoch seit dem 04.05.2013 zur Bundespolizeidirektion Flughafen …, Bundespolizeiinspektion VI, Flughafen … abgeordnet ist und es sich demnach nicht nur um eine „kurzfristige“ Abordnung handelt, die den dienstlichen Wohnsitz unberührt ließe, ist der dienstliche Wohnsitz des Klägers der Ort der Behörde, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, mithin also … (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 11.11.2013, Az.: 12 L 1324/13, juris m. w. N.).
Gemäß § 83 S. 1 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 S. 1 GVG bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist gem. § 83 S. 2 VwGO unanfechtbar.

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