Arbeitsrecht

Offensichtliches Schreibversehen in einem Rubrum

Aktenzeichen  3 U 99/16

Datum:
19.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150816
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 U 99/16 2017-09-13 Versäumnisurteil OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

Das Zweite Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Bamberg – 3. Zivilsenat – vom 13.09.2017 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO im Rubrum wie folgt berichtigt:
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg – 3. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 folgendes …

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