Arbeitsrecht

Planung und Umsetzung einer alternativen Wasserversorgung

Aktenzeichen  8 B 18.562

Datum:
15.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26948
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106 S. 2
BayWG Art. 15
WHG § 14, § 15, § 18 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 8 K 16.1954 2017-07-17 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet der Senat den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleichsvorschlag:
I. Der Beklagte ändert den Bescheid vom 15. November 2016 dahingehend, dass in Nr. 2.a) „diese Entnahmemengen befristet bis zum 31. Dezember 2024“ erlaubt werden. Innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 dürfen die jährlichen Entnahmemengen beliebig verteilt werden, soweit eine maximale Jahresentnahme von 500.000 m³ und insgesamt eine Gesamtentnahmemenge von 3,20 Mio m³ nicht überschritten wird. Nach Nr. 2.b) des Bescheids wird der Absatz 4 beginnend mit den Worten „wenn Entnahmemengen durch die vorzeitige Beendigung …“ bis einschließlich der Worte „darf 2,15 Mio m³ nicht überschreiten“ gestrichen. Weiterhin wird in Nr. 3.1 Aufzählungspunkt 2 die Frist auf 1. Januar 2022 und in Nr. 3.1 Aufzählungspunkt 3 die Frist auf 1. Januar 2024 geändert.
II. Die Klägerin bzw. die Stadtwerke Plattling verzichten darauf, einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Tiefengrundwasser (Tertiärgrundwasser) zu stellen vorbehaltlich von Not- und Krisenfällen im Sinn der Begründung zu Nr. 7.2.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern, Stand 1. März 2018, sowie von wesentlichen Änderungen der Rechtslage einschließlich der Verwaltungsvorschriften bezüglich einer Tiefengrundwasserentnahme.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Beteiligten teilen dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwigstraße 23, bis spätestens 31. Oktober 2018, 24 Uhr, mit, ob sie dem Vergleich zustimmen.

Gründe

Nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage erscheint eine vergleichsweise Einigung sinnvoll. Der Senat hält einerseits eine Verlängerung der Fristen im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. November 2016 für erforderlich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Planung und Umsetzung einer alternativen Wasserversorgung für die Klägerin aufgrund des Rechtsstreits verzögert (vgl. Ziff. I.). Andererseits erscheint angesichts der Bedeutung des Schutzes von Tertiärgrundwasser eine Beendigung der bisherigen Tiefengrundwasserentnahme erforderlich (vgl. Ziff. II.). Der Vergleichsvorschlag bringt die unterschiedlichen Interessen zum Ausgleich. Er entspricht im Wesentlichen dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen widerruflichen Vergleich und enthält – aufgrund eines Hinweises des Beklagten in Abstimmung mit dem Klägerbevollmächtigten – lediglich eine zusätzliche Klarstellung in Ziffer II. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin oder ihre Stadtwerke keine erneute Gestattung – weder in Form einer Erlaubnis (§ 10 Abs. 1, § 15, § 18 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG) noch in Form einer Bewilligung (§ 10 Abs. 1, § 14 WHG) – beantragen werden, solange die dort genannten Umstände nicht eintreten.
Nach § 106 Satz 2 VwGO bedarf der Vorschlag der Annahme durch die Beteiligten.

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