Aktenzeichen 2 B 70/14, 2 B 70/14 (2 C 15/15)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Juni 2014, Az: OVG 4 B 7.13, Urteil
Gründe
1
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, auf welche Weise dem unionsrechtlichen Gebot „pro rata temporis“ in Bezug auf eine an die tatsächliche Dienstausübung geknüpfte Zulage Rechnung getragen werden kann, wenn der Beamte Altersteilzeit im Blockmodell leistet.