Arbeitsrecht

Probeweise Übertragung einer Führungsposition ist keine Ein- oder Umgruppierung iSv § 99 Abs. 1 BetrVG

Aktenzeichen  11 TaBV 50/18

Datum:
5.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 44042
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BetrVG § 99, § 101
TVöD-K § 12, § 14, § 31 Abs. 3

 

Leitsatz

Der Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, blieb erfolglos, da eine Eingruppierung nicht vorlag (Zulagengewährung). (Rn. 16 und 18)

Verfahrensgang

5 BV 25/17 2018-05-30 Bes ARBGROSENHEIM ArbG Rosenheim

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim, Kammer Traunstein, Az.: 5 BV 25/17 vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2), das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung des Mitarbeiters Z. einzuleiten. Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat für den Betrieb der Beteiligten zu 2) in Y.-Stadt, in dem die Beteiligte zu 2) einen Krankenhausbetrieb führt. Dort wendet die Beteiligte zu 2) die Regelungen des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) an. Die Regelungen des TVöD-K lauten auszugsweise:
“§ 12 Eingruppierung (VKA)
(2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, dass sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA […] ergeben hätte.
§ 15 Tabellenentgelt
(1) Die/der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
§ 31 Führung auf Probe
(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/den Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Abs. 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Der/dem wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 im Bereich der VKA […] ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsposition auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.”
Mit Schreiben vom 09.11.2017 (Bl. 28 f. d. A.) beantragte die Beteiligte zu 2) die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zur Versetzung, Änderung der Tätigkeit, sowie Höhergruppierung des Mitarbeiters X. Z. Herr Z. sollte ab 01.12.2017 befristet bis 30.11.2019 die Stationsleitung der Station Intensiv und Notaufnahme BE übernehmen. Zuvor war Herr Z. bei der Beteiligten zu 2) als stellvertretende Stationsleitung in der Abteilung Intensiv BR eingesetzt. Der Beteiligte zu 1) lehnte mit Schreiben vom 15.11.2017 (Bl. 30 d. A.) eine Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn Z. ab, da dieser als Stationsleitung in die Entgeltgruppe P13 und nicht, wie von der Beteiligten zu 2) vorgesehen, in die Entgeltgruppe P12 einzugruppieren sei. Mit Schreiben vom 17.11.2017 (Bl. 31 d. A.) teilte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, dass sie den Mitarbeiter X. Z. wie vorgesehen versetzen und eine Zulage auf die Eingruppierung nach P12 bezahlen werde.
Der Beteiligte zu 1) war erstinstanzlich der Auffassung, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD ergebe, dass eine Höhergruppierung gemäß der Tarifautomatik nach § 12 TVöD in Verbindung mit Anlage 1 zum TVöD vorzunehmen sei. Auch bei einer Führung auf Probe gem. § 31 Abs. 3 TVöD erfolge eine Höhergruppierung nach den in der Anlage 1 zum TVöD niedergelegten Entgeltgruppen. Hier werde ebenso überprüft, ob der Arbeitnehmer noch den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Kategorie entspreche, in welche er eingruppiert sei. Sei dies durch die neue Tätigkeit nicht der Fall, erfolge eine Eingruppierung in das sich aus einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD ergebende Tabellenentgelt. Dass hier die Höhergruppierung in der Form einer Zulage erfolge, mache keinen Unterschied. Denn insoweit sei die Vergütung nach dem kollektiven Entgeltschema vorzunehmen. Insbesondere spreche auch der Zweck des Mitbestimmungsrechts gem. § 99 BetrVG dafür, da dieses der Überprüfung der Richtigkeit der Einstufung in eine Vergütungsordnung durch den Betriebsrat diene.
Der Beteiligte zu 1) beantragte erstinstanzlich:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zur Eingruppierung des Mitarbeiters, X. Z., einzuleiten.
Die Beteiligte zu 2) beantragte erstinstanzlich: Zurückweisung des Antrages.
Der Beteiligte zu 2) war erstinstanzlich der Auffassung, dass keine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen worden sei, sondern nach der Rechtsprechung des BAG die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage nur dann als Ein- oder Umgruppierung mitbestimmungspflichtig sei, wenn die Zulage eine Zwischenstufe zwischen Vergütungsgruppen darstelle. Daran fehle es vorliegend. Die Höhe der Zulage entspreche exakt dem Unterschiedsbetrag zwischen den Tabellenentgelten nach der Entgeltgruppe, in welcher der Mitarbeiter verbleibe und dem sich bei fiktiver Höhergruppierung in die höhere Entgeltgruppe ergebenden Tabellenentgelt. Die Entgeltgruppe P 11, in der Herr Z. bisher eingruppiert sei, ändere sich auch gem. § 31 Abs. 3, Abs. 4 TVöD-K nicht. Erst bei einer Übertragung auf Dauer würde eine Änderung eintreten. Insbesondere sei auch § 12 Abs. 2 TVöD zu entnehmen, dass bei einer vorübergehend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit keine Eingruppierungsänderung eintrete.
Das Arbeitsgericht Rosenheim hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag zurückgewiesen.
Es hat dies damit begründet, dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss v. 04.05.2011- 7 ABR 10/10) im Falle, dass der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung unterlässt, in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG zur Sicherung des Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragt werden könne, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Insoweit seien auch die Voraussetzungen einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung, sowie die Antragstellung beim Betriebsrat zur Zustimmung hierzu mit form- und fristgerechter Verweigerung der Zustimmung erfüllt. Jedoch fehle es an einer Ein- bzw. Umgruppierung i.S.d. § 99 BetrVG. Denn die Entscheidung, in welcher Höhe dem Mitarbeiter Herrn Z. für die Zeit seines Einsatzes als Stationsleiter auf Probe eine Zulage gem. § 31 Abs. 3 TVöD-K zustehe, stelle keine Eingruppierung in diesem Sinne dar. Insoweit fehle es in den Fällen der Übertragung einer Führung auf Probe an einer Eingruppierung i.S.d. § 12 TVöD, da die Tätigkeit der Führung auf Probe keine dauerhaft auszuübende Tätigkeit im Sinne dieses § 12 darstelle. Hier würde lediglich vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt. Dadurch würde sich auch die tarifliche Eingruppierung nicht ändern, was sich aus § 31 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 TVöD-K ergebe. Entsprechend verbleibe der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe, eine Rückgruppierung sei nicht erforderlich, so dass auch eine tarifliche Eingruppierung für den Zeitraum der Erprobung nicht bestehe. Vielmehr liege nur eine fiktive Höhergruppierung vor, aber keine echte Umgruppierung. Dabei komme es zwar nach der Rechtsprechung des BAG nicht darauf an, wie die Ein- oder Umgruppierung tituliert sei, auch bei einer Feststellung eines Anspruchs auf eine Zusatzleistung könne eine Ein- oder Umgruppierung vorliegen, etwa durch Gewährung von Zulagen, die jeweils einen Teil des zwischen den Vergütungsgruppen bestehenden Abstandes ausgleichen würden. Hier würde faktisch das Vergütungssystem um Zwischengruppen erweitert werden. Die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine solche Zulage habe, sei nichts anderes als eine Eingruppierung. Jedoch sei hier nach Rechtsprechung des BAG zu fordern, dass die Voraussetzungen der Zulage an diejenigen anknüpfen, die für das bewertende Entgeltschema maßgeblich seien sowie auch zweitens, dass die Zulage die Funktion einer Zwischengruppe erfülle. Eine solche Zwischengruppe liege im vorliegenden Fall nicht vor, da die Zulage sich auf den kompletten Unterschiedsbetrag zwischen zwei tariflich geregelten Vergütungsgruppen belaufe. Auch der Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG fordere nach Überzeugung des erstinstanzlichen Gerichts keine extensive Auslegung des Begriffs der Eingruppierung, da die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe nicht generell der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliege. Die vorliegende Vergütungsordnung lasse bei vorübergehender Übernahme höherwertiger Tätigkeiten eine grundsätzliche Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe unberührt. Dies sei als Grundentscheidung den Betriebspartnern vorgegeben. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats laufe auch nicht leer, setze vielmehr bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit dann ein. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 TVöD, da die Beschäftigten auch bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ihr Tabellenentgelt entsprechend weiter behielten.
Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 13.06.2018 zugestellten, Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 13.07.2018, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.
Der Beteiligte zu 1) ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiterhin der Auffassung, dass eine Eingruppierung vorliege. Zum einen sei bereits eine Übertragung einer Führungsposition auf Probe gem. § 31 Abs. 2 TvöD-K deswegen nicht möglich, da, selbst wenn die Auffassung der Beteiligten zu 2) zutreffend sei, wonach die höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe P 12 entspreche, dies jedenfalls keine ab Entgeltgruppe 10 zugewiesene Tätigkeit beinhalte, da die alte Entgeltgruppe 10 erst einer Tätigkeit ab Entgeltgruppe P 13 entspreche. Der Beteiligte zu 2) bestritt auch, dass gegenüber Herrn Z. die Führungsposition auf Probe als solche bezeichnet worden sei. Die Beteiligte zu 2) habe zu Unrecht die Höhergruppierung in Form der Zulagengewährung gemäß Entgeltgruppe P 12 vorgenommen. Der Beteiligte zu 1) habe die Zustimmung verweigert, entsprechend sei wegen unzutreffender Zuordnung, da tatsächlich die Entgeltgruppe P 13 richtig sei, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Da eine Führung auf Probe nach § 31 TVöD nicht möglich sei, sei eine unbefristete höherwertige Tätigkeit Herrn Z. aufgetragen worden, so dass auch gem. § 12 TVöD eine entsprechende Eingruppierung vorzunehmen sei. Selbst wenn § 31 TVöD zutreffend sei, liege dennoch eine Eingruppierung durch Gewährung der Zulage vor, da durch § 31 TVöD die Tarifautomatik des § 12 TVöD nicht verdrängt werde, sondern sich vielmehr § 31 TVöD in die bestehende Tarifautomatik einfüge. Der einzige Unterschied zu einer regulären Eingruppierung bestehe darin, dass hier die Höhergruppierung in Form der Gewährung einer Zulage geschehe. § 31 TVöD sei lex specialis zu § 12 TVöD, welcher sich nahtlos in das tarifliche Vergütungssystem einfüge. Der von Seiten des BAG entschiedene Fall sei nicht vergleichbar, da dort eine Tätigkeitszulage betroffen gewesen sei. Anders als dort sei § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD und die dort geregelte Zulage in das Vergütungsgruppensystem des TvöD eingebunden. Dies entspreche einer Höhergruppierung und dem Sinn der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG, die entsprechende Eingruppierungsentscheidung mit überprüfen zu können.
Der Beteiligte zu 1) beantragte zuletzt,
1.Der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 30.05.2018 (Az.: 5 BV 25/17) wird aufgehoben.
2.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das arbeitsgerichtliche Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zur Eingruppierung des Mitarbeiters, X. Z., einzuleiten.
1.Die Beteiligte zu 2) beantragte zuletzt, Zurückweisung der Beschwerde.
Die Beteiligte zu 2) ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Auffassung, dass, sollten die Voraussetzungen des § 31 TVöD-K nicht erfüllt sein, jedenfalls nicht eine unbefristete Übertragung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden habe, sondern in diesem Fall § 14 TVöD-K eingreife, welcher letztlich auch nur eine Zulagengewährung und nicht eine Eingruppierung zum Gegenstand habe. Eine entsprechende vorübergehende Übertragung der Tätigkeit stehe auch mit dem Maßstab der Billigkeit im Einklang, da hier einmal aufgrund der Zustimmung des Mitarbeiters, anderseits aufgrund des Zwecks der Erprobung seiner Tätigkeit sowie der neu geschaffenen Struktur der Abteilung diese jedenfalls gerechtfertigt sei. Entsprechend folge lediglich eine hypothetische Stufenzuordnung und keine Tatsächliche, somit läge auch keine Ein- oder Umgruppierung, auch im Falle des § 14, vor. In beiden Fällen, dem des § 14 wie dem des § 31 liege somit keine Ein- bzw. Umgruppierung vor, da keine dauerhaft auszuübende Tätigkeit vorliege, der Mitarbeiter seine bisherige Eingruppierung behalte und auch das Erfordernis einer Zwischenstufe nicht vorliege, welche durch die Zulage abgebildet würde. Es erfolge nur eine fiktive Höhergruppierung. Genauso stelle der Entzug der Zulage dann auch keinen Fall der Rückgruppierung dar. Entsprechendes habe das Bundesarbeitsgericht auch zur wortlautidentischen Vorschrift des § 14 TV-L entschieden.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 13.07.2018, 03.09.2018, 31.10.2018 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist daher zulässig.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Insoweit kann auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden. Im Rahmen der Beschwerde ist lediglich Folgendes nochmals hervorzuheben:
a) Zutreffend hatte das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 12 TVöD eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nicht zu einer Umgruppierung führt. Denn nach dieser Norm setzt ein Eingruppierungsvorgang eine nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit also gewissenmaßen eine auf Dauer übertragene Tätigkeit voraus. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben, da dem Mitarbeiter Z. lediglich für zwei Jahre die entsprechende Tätigkeit übertragen wurde. Dies wurde dem Mitarbeiter mit Schreiben vom 20.11.2017 (Bl. 248 d. A.) auch entsprechend mitgeteilt.
Hieran scheitert das Erfordernis der Umgruppierung.
b) § 31 TVöD stellt auch keinen Sonderfall zu § 12 TVöD dar, sondern hierbei handelt es sich um einen Fall einer vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit, wie sie der Tarifvertrag in verschiedenen Fällen, etwa auch im Falle des § 14 TVöD zulässt. Da aber § 12 TVöD eine dauerhafte Übertragung für die Eingruppierung voraussetzt, ergibt sich bereits daraus, dass in den Fällen des § 14 und § 31 TVöD gerade keine Eingruppierung vorliegt.
c) Das Gericht konnte es auch dahingestellt lassen, ob tatsächlich im vorliegenden Falle die Übertragung der Führungsposition auf Probe nach § 31 TVöD möglich ist, was zumindest dann der Fall wäre, wenn die Auffassung des Beteiligten zu 1) zutreffend gewesen wäre. Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so wäre jedenfalls die Möglichkeit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Zeit gem. § 14 TVöD gegeben. Da aber in beiden Fällen keine Eingruppierung durch entsprechende Zulagengewährung vorliegt, konnte das Gericht letzten Endes es dahingestellt lassen, welcher der beiden Fälle hier vorliegend zutreffend ist.
aa) Im Falle des § 14 TVöD-K ist dies schon der zum wortgleichen Inhalt der Regelung des § 14 TV-L ergangenen Entscheidung des BAG vom 27.07.2011 – 10 AZR 484/10 zu entnehmen, wonach sich gerade durch die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die maßgebende Eingruppierung nicht ändert, sondern diese vielmehr von der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit weiterhin bestimmt wird. Insofern bleibt die bisherige Entgeltgruppe bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Bezugsgröße bestehen.
bb) Im Falle des § 31 TVöD-K gilt Gleiches. Zwar ist hier der Wortlaut der Vorschrift nicht identisch mit § 14 Abs. 3 TVöD-K, jedoch spricht § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K davon, dass dem Beschäftigten für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ergebenden Tabellenentgelt gewährt wird. Gerade die Formulierung „bei Höhergruppierung“ zeigt, dass diese Höhergruppierung zum Zeitpunkt und infolge der Zulagengewährung noch nicht stattfindet. Es handelt sich eben um eine fiktive Höhergruppierung. Es erfolgt eben gerade keine Eingruppierung auf der Grundlage der Führungsposition, da die Übertragung der Führungsposition nicht auf Dauer angelegt ist, vielmehr verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung mit Anspruch auf Zulage (vgl. z.B. Burger TVöD 3. Aufl. § 31 Rz. 22).
cc) Auch die Entscheidung des BAG vom 02.04.1996 – 1 ABR 50/95 ist durchaus entsprechend der darin aufgestellten allgemeinen Anforderungen dahingehend, wann bei Zulagengewährung letztlich eine Eingruppierung vorliegt, heranzuziehen, auch wenn die dort betroffene Zulage eine Tätigkeitszulage war. Insbesondere ist dort das Erfordernis einer durch die Zulage abgebildeten Zwischengruppe zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall gerade deswegen nicht der Fall ist, da die Zulage tatsächlich den vollen Zwischenraum zwischen der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit und der höherwertigen Tätigkeit abbildet.
Selbst wenn man im Hinblick auf die Höhe dieser Zulage tatsächlich auch ein Mitbeurteilungsrechts des Betriebsrats in Betracht ziehen könnte vom Sinn und Zweck der Mitbestimmung des § 99 BetrVG, die richtige Eingruppierung zu treffen, so ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst lediglich im Falle der echten Eingruppierung ein Mitbestimmungsrecht vorsieht, welche hier nach den Regelungen des Tarifvertrages gerade nicht gegeben ist, des Weiteren auch nicht in jedem Fall dem Betriebsrat eine Überprüfungsmöglichkeit der zutreffenden Vergütung zusteht, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Daher ist tatsächlich erst im Falle einer dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit die Frage der Eingruppierung unter Einbeziehung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zu klären. Insofern konnte dem Arbeitgeber auch nicht aufgegeben werden, ein Zustimmungsersetzungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt durchzuführen. Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.
3. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht, da dem Rechtsstreit angesichts der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere keine weitergehende grundlegende Bedeutung zukommt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.

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