Arbeitsrecht

Prozesskostenhilfe: Anfechtbarkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  V ZA 35/10

Datum:
19.5.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 114 ZPO
§ 127 Abs 2 ZPO
§ 567 ZPO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 7. April 2011, Az: V ZA 35/10, Beschlussvorgehend OLG München, 26. Oktober 2010, Az: 5 U 2320/10, Urteilvorgehend LG München I, 4. März 2010, Az: 22 O 21972/99

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten ist keine Gehörsverletzung.
2
Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 – II ZA 9/08, Rn. 1, juris). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 – II ZA 9/08, Rn. 1, juris; Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZA 23/05, Rn. 1, juris).
Krüger                                      Stresemann                                         Roth
                     Brückner                                           Weinland

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