Arbeitsrecht

Prozesskostenhilfeverfahren für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Auslegung eines Ersuchens auf “Prozesskostenzuschuss”; fehlende Erfolgsaussicht einer von der Partei selbst eingelegten Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung

Aktenzeichen  IX ZB 283/11

Datum:
30.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 78 ZPO
§ 114 ZPO
§ 522 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 31. August 2011, Az: 5 S 102/11, Beschlussvorgehend AG Marburg, 3. Juni 2011, Az: 9 C 1055/10 (77)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 31. August 2011 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1
1. Das Ersuchen des Klägers, einen “Prozesskostenzuschuss” zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2
Nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien im Zivilverfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.
3
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser                                             Raebel                                      Vill
                          Lohmann                                           Pape

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