Aktenzeichen 12 C 16.1781
BayVwVfG Art. 24 Abs. 1 S. 1, Art. 26 Abs. 2
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 2, § 127 Abs. 4
Leitsatz
1 Der Hinweis auf die „grundsätzlich“ bestehende Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Rechtsmittelbelehrung eines Verwaltungsakts ist in gerichtskostenfreien Verfahren irreführend und geeignet, gerade einen unbemittelten Kläger von der Klageerhebung abzuhalten. Daher gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde angesichts eines offenkundigen Wohnraummangels bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße einer Sozialwohnung einen strengen Maßstab anlegt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Besteht auf der Basis vorgelegter ärztlicher Atteste wegen verschiedener Erkrankungen die Möglichkeit eines erhöhten Wohnraumbedarfs, so ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Beweiserhebung durchzuführen und daher Prozesskostenhilfe zu bewilligen. (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Beibringungslast zur Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses auf eigene Kosten besteht für den Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht. Die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Art. 24 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG), der Antragsteller selbst hat nur eine Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 12 K 16.2774 2016-08-08 Ent VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. August 2016 wird aufgehoben.
II.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden oder gegebenenfalls vom Gericht zu bestimmenden Rechtsanwalts bewilligt.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner zulässigen Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine, auf Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 18. Mai 2016 gerichtete Klage, mit der er sinngemäß die Vormerkung für eine Sozialwohnung mit zwei Wohnräumen als angemessenem Wohnraum erstrebt.
I. Der Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen G) und leidet ausweislich der von ihm bei der Beklagten und beim Verwaltungsgericht vorgelegten Atteste seines Hausarztes Dr. med. H. H. und der ihn behandelnden Orthopädin B. H. unfallbedingt an multiplen orthopädischen und neurologischen Erkrankungen. Aufgrund teilweiser Defektheilungen von Knochenbrüchen sowie Versteifungen, einer zusätzlichen Gebehinderung und einer spastischen Teillähmung ist er in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt. Auf seinen Antrag vom 19. Februar 2016 auf Registrierung für öffentlich geförderten Wohnraum registrierte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2016 als Einzelperson für eine 1 ½ Zimmer-Wohnung (1 Wohnraum mit einer Fläche ab 10 m² und 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 m²) mit 141 Punkten in Rangstufe I. Die für den Kläger angemessene Wohnungsgröße ergebe sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsrecht in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und gewährleiste eine objektiv ausreichende Mindestversorgung mit Wohnraum unter Berücksichtigung unabweisbarer Bedürfnisse des Klägers und gegebenenfalls eines zwingenden zusätzlichen, künftigen Raumbedarfs. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die den Zusatz enthält, dass kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten sei. Er ging dem Kläger nach eigenen Angaben (im „Klageentwurf“) am 20. Mai 2016 zu.
Seine gegen die Vormerkung für lediglich eine Eineinhalb-Zimmer-Wohnung gerichtete Klage reichte der Kläger als „Klageentwurf“ zunächst per Telefax am Montag, den 20. Juni 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein, der ihn an das Verwaltungsgericht München weiterleitete, wo er am 22. Juni 2016 einging. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht, das den „Klageentwurf“ zum Zweck der Fristwahrung als unbedingte Klageerhebung gedeutet hatte, mit Beschluss vom 8. August 2016 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und der die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. September 2016 entgegengetreten ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
5 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten bestehen unter Anlegung des prozesskostenhilferechtlich gebotenen Maßstabs (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, B. v. 8.7.2016, 2 BvR 2231/13 – juris) hinreichende Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Darüber hinaus ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats deswegen geboten, weil das Klageverfahren eine Beweiserhebung erfordert, bei der ein dem Kläger günstiges Beweisergebnis nicht ausgeschlossen ist.
1. Der Klage fehlen nicht bereits deshalb die Erfolgsaussichten, weil sie – zumal als „Klageentwurf“ unter Beantragung von Prozesskostenhilfe zunächst an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof adressiert – nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2. 1 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht München eingegangen ist. Vorliegend greift § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein, wonach im Fall einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung anstelle der Monatsfrist die Jahresfrist für die Klageerhebung zu wahren ist. Die dem Bescheid vom 18. Mai 2016 beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung erweist sich insoweit als unrichtig, als ihr mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Leistung eines Gebührenvorschusses in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ein zwar inhaltlich zutreffender, aber mit Blick auf das Verfahren betreffend die Vormerkung von Sozialwohnungen unvollständiger Zusatz beigegeben worden ist, der potenziell geeignet ist, einen Rechtschutz erstrebenden Bürger von der Klageerhebung abzuhalten (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 12 f.). Denn die Rechtsbehelfsbelehrung unterlässt den Hinweis, dass in Verfahren betreffend die Vormerkung für öffentlich geförderten Wohnraum nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2013 – 12 C 13.1519 – NVwZ-RR 2013, 1019), folglich vom Kläger nach Klageeinreichung gerade kein Prozesskostenvorschuss zu entrichten ist. Der Hinweis auf die „grundsätzlich“ bestehende Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ist in gerichtskostenfreien Verfahren daher irreführend und geeignet, gerade einen unbemittelten Kläger von der Klageerhebung abzuhalten. Mithin läuft im vorliegenden Fall nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahres- und nicht die Monatsfrist, die der Kläger gewahrt hat.
2. Die Klage besitzt auch im Übrigen unter Anlegung des im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen Maßstabs (vgl. BVerfG, B. v. 8.7.2016, 2 BvR 2231/13 – juris) hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Streitig ist im vorliegenden Fall nicht die durch das Punktesystem der Beklagten konkretisierte Dringlichkeit der Vormerkung für den Bezug einer Sozialwohnung, sondern die dem Bedarf des Klägers angemessene Wohnungsgröße, für die die Vormerkung/Registrierung bei der Beklagten erfolgen soll. Insoweit geht das Verwaltungsgericht vom Ansatz her zutreffend davon aus, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Vorgabe, dass die Größe des vermittelten bzw. zur Vermittlung vorgemerkten Wohnraums „angemessen“ sein muss, keine weiteren Konkretisierungen enthalten. Angesichts dessen hat die Beklagte Ihre diesbezügliche Verwaltungspraxis auch durch interne Richtlinien – im vorliegenden Fall die Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ vom 11. Oktober 2001 – konkretisiert.
Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte angesichts des offenkundigen Wohnraummangels in der Landeshauptstadt München bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße einen strengen Maßstab anlegt und für eine Einzelperson grundsätzlich eine Einraumwohnung (1 Wohnraum mit mindestens 10 m²) ausreichen lässt. Ebenso nachvollziehbar ist die Vorgabe unter Ziffer 1 der Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“, dass darüber hinausgehender, zusätzlicher Wohnraum nur dann als „angemessen“ anzusehen ist, wenn der Antragsteller wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss, falls er keinen zusätzlichen Raum, insbesondere als gesondertes Schlafzimmer erhält. Angesichts dessen trägt die Beklagte den Mobilitätseinschränkungen von Rollstuhlfahrern nach Ziffer 1.1 der Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ Rechnung, indem sie ihnen erhöhter Raumbedarf in Form einer Zweizimmerwohnung als angemessen zubilligt. Nach Ziffer 1.3 der Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ ist bei anderen schwerbehinderten oder kranken Einzelpersonen dann, wenn ein getrennter Schlafraum ärztlicherseits für notwendig erachtet wird, grundsätzlich eine Eineinhalb-Zimmer-Wohnung als angemessen anzusehen. Nach Ziffer 1.5 der Dienstanweisung führt ein „ganz zweifelsfrei“ aufgrund einer privatärztlichen Bescheinigung festgestellter bzw. „ohne ärztlichen Befund offenkundiger“ Mehrraumbedarf unter gegebenenfalls der Heranziehung eines Schwerbehindertenausweises zu einem „Verzicht auf eine amtsärztliche Begutachtung“. Damit erweist sich in diesen Fällen wohl ebenfalls eine Zweiraumwohnung als angemessen. Umgekehrt regelt Ziffer 1.6, dass dann, wenn eine ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Raums zu begründen, Anträge auf Mehrraumbedarf abzulehnen sind. In diesen Fällen soll auch keine amtsärztliche Begutachtung „veranlasst“ werden.
Im Fall des Klägers ist die Beklagte vom Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 1.3 der Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ ausgegangen, wobei jedoch insoweit angesichts der inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftigen Bescheidgründe nicht nachvollzogen werden kann, ob sie dabei auf die Schwerbehinderung des Klägers oder seine multiplen Erkrankungen abgestellt hat. Darüber hinaus liegt auch ein Fall nach Ziffer 1.5 der Dienstanweisung nicht vor, wonach sich der Mehrraumbedarf zweifelsfrei aus einem privatärztlichen Attest ergibt oder offenkundig ist. Allerdings geht die Beklagte auch nicht davon aus, dass ein Fall der Ziffer 1.6 der Dienstanweisung vorliegt, wonach die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Wohnraums zu begründen. Sie hat den Kläger vielmehr auf eine – von ihm selbst zu veranlassende – amtsärztliche Untersuchung bei eigener Kostentragung verwiesen. In der Klageerwiderung vom 18. Juli 2016 wird hierzu ausgeführt, der Kläger habe die ihm „angebotene Möglichkeit, den von ihm geltend gemachten höheren Raumbedarf durch eine ärztliche Untersuchung beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten prüfen zu lassen, ausgeschlagen“. Daher habe ein zusätzlicher Raumbedarf weder geprüft noch anerkannt werden können. Die vom Kläger eingereichten ärztlichen Atteste seien „jedenfalls nicht geeignet einen zusätzlichen Raumbedarf zu begründen“. Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die vom Kläger vorgelegten Atteste keinen Mehrraumbedarf begründen.
Insoweit können nach der Rechtsauffassung des Senats hinreichende Erfolgsaussichten im Klageverfahren vorliegend jedoch nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit ausgeschlossen werden. Wie sich sowohl dem bereits im aktuellen Verwaltungsverfahren eingereichten Attest von Dr.med. H. H. vom 28. Januar 2016 wie auch dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Attest der Fachärztin für Orthopädie B. H. vom 9. Juni 2015 ergibt, leidet der Kläger aufgrund verschiedenster neurologischer und orthopädischer Erkrankungen an erheblichen Bewegungseinschränkungen, verursacht durch Defektheilung von Knochenbrüchen, Versteifungen, einer Gehbehinderung, einer spastischen Teillähmung der rechten Hand, Muskelschwund und Arthrose. Dies korrespondiert mit seinen Schilderungen, welche Bewegungsabläufe etwa erforderlich sind, um einen Kühlschrank zu öffnen bzw. aus einer Badewanne zu steigen. Zwar zielen die vorgelegten Atteste angesichts der erhobenen Befunde in erster Linie auf eine behindertengerechte Einrichtung einer Wohnung ab und tangieren insoweit die Frage einer angemessenen Wohnungsgröße nicht unmittelbar. Indes belegen sie in Verbindung mit den Schilderungen des Klägers durchaus eine am ehesten mit dem von der Beklagten geregelten Fall eines Rollstuhlfahrers vergleichbare Situation, wonach aufgrund eines zur Bewegung innerhalb der Wohnung erhöhten Platzbedarfs eine Zweiraumwohnung als angemessen anzusehen wäre. Zwar erweisen sich die Atteste nicht als so offenkundig, wie dies Ziffer 1.5 der Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ der Beklagten vorsieht, andererseits aber auch nicht als so ungeeignet, dass nach Ziffer 1.6 der Dienstanweisung von einer amtsärztlichen Untersuchung abgesehen werden soll. Nach den privatärztlichen Bescheinigungen ist es vielmehr nicht sicher, aber durchaus möglich, dass dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen eine Zweiraumwohnung als angemessene Wohnungsgröße zu vermitteln ist.
Dem lässt sich auch nicht mit der Beklagten entgegengehalten, der Kläger habe den Mehrraumbedarf durch ein von ihm auf eigene Kosten beizubringendes amtsärztliches Zeugnis nicht nachgewiesen. Denn bei der gegebenen Konstellation besteht eine Beibringungslast des Klägers, von der die Beklagte im Verwaltungsverfahren offensichtlich ausgeht, nicht. Zwar sollen nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und dabei insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Mitwirkungsverpflichtung besteht nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG jedoch nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Ansonsten gilt auch im behördlichen Verwaltungsverfahren der Grundsatz des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Hat daher der Kläger durch die Vorlage von privatärztlichen Attesten seinerseits hinreichende Anhaltspunkte für einen Mehrraumbedarf geliefert, so obliegt es der Beklagten, durch Einholung beispielsweise eines amtsärztlichen Zeugnisses die Frage zu klären, ob die multiplen Erkrankungen und Einschränkungen des Klägers die Zuerkennung des Mehrraumbedarfs rechtfertigen. Eine gesetzliche Bestimmung, die in diesem Fall eine Pflicht des Klägers statuiert, auf eigene Kosten durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses den Mehrraumbedarf nachzuweisen, besteht nicht.
Nachdem, wie oben ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachverständigengutachten den Mehrraumbedarf des Klägers bestätigt, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Beweiserhebung durchzuführen sein. Dies führt nicht nur zu im prozesskostenhilferechtlichen Sinne hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage, sondern auch zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO. Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagende Beschluss ist daher im Beschwerdeverfahren aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) Gerichtskosten nur im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde anfallen, in Angelegenheiten der Vormerkung/Registrierung für öffentlich geförderten Wohnraum nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.